KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN
Artikel 201 : Unterbrechung oder Schluss der Sitzung
(1)
Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von Mitgliedern oder einer oder mehrerer Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Mitgliedern gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.
Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 158 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß Artikel 174 der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach dem vorliegenden Artikel zu unterbinden.