Zurück 
 Vor 
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 211 : Zuständigkeitsfragen

1.   Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum der Konferenz der Ausschussvorsitze vorgelegt.

2.   Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anfrage auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, gilt die Empfehlung als angenommen.

3.   Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 57, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen