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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 212 : Unterausschüsse

1.   Unterausschüsse können in Übereinstimmung mit Artikel 206 eingesetzt werden. Darüber hinaus kann jeder ständige Ausschuss oder Sonderausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, wobei er deren Zusammensetzung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 209 bestimmt und deren Zuständigkeit festlegt, welche in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fallen muss. Die Unterausschüsse erstatten dem Hauptausschuss Bericht.

2.   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, gilt das für die Ausschüsse angewandte Verfahren auch für die Unterausschüsse.

3.   Die ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses werden unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.

4.   Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

5.   Der Vorsitz des Hauptausschusses kann die Vorsitze der Unterausschüsse an den Arbeiten der Koordinatoren beteiligen oder ihnen ermöglichen, bei Aussprachen im Hauptausschuss über Themen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem Ausschussvorstand unterbreitet und von ihm gebilligt wird.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen