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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 218 : Abstimmung im Ausschuss

1.   Unbeschadet des die zweite Lesung betreffenden Artikels 65 Absatz 3 werden zur Prüfung im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge oder Entwürfe von Vorschlägen zur Ablehnung stets von einem ordentlichen Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des betroffenen Ausschusses unterzeichnet oder von mindestens einem solchen Mitglied mitunterzeichnet.

2.   Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellen, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die Mehrheit seiner Mitglieder teilnimmt.

3.   Im Ausschuss erfolgen einzige Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht oder eine Stellungnahme durch namentliche Abstimmung gemäß Artikel 190 Absätze 3 und 4. Die Abstimmung über Änderungsanträge sowie andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, der Vorsitz beschließt, eine elektronische Abstimmung durchzuführen, oder  Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, verlangen eine namentliche Abstimmung.

Artikel 218 Absatz 3 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

4.   Aufgrund der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuss, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen wird eine neue Frist festgelegt.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen