1. Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Union assoziierten Ländern oder von Staaten, mit denen die Union Beitrittsverhandlungen eingeleitet hat, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.
Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.
2. Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.
3. Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.
4. Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie dem Präsidium des Europäischen Parlaments sowie dem zuständigen Gremium des Parlaments des jeweiligen Drittstaats zur Billigung.
5. Die Ernennung der Mitglieder der Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen sowie die Konstituierung der Vorstände dieser Delegationen erfolgen nach dem für die interparlamentarischen Delegationen festgelegten Verfahren.