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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 2 : INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN

Artikel 225 : Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

1.   Die Organe des Parlaments, und insbesondere seine Ausschüsse, arbeiten vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitseffizienz sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit mit den entsprechenden Organen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in den Bereichen, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammen.

2.   Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden von der Konferenz der Präsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats festgelegt.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen