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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL X : BÜRGERBEAUFTRAGTER

Artikel 231 : Wahl des Bürgerbeauftragten

1.   Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode oder im Fall des Todes, des Rücktritts oder der Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten zu Nominierungen für das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für deren Einreichung fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.   Die Nominierungen müssen von mindestens 38 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Nominierung unterstützen.

Den Nominierungen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Kandidaten die in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments (1) vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

3.   Die Nominierungen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt. Eine vollständige Liste der Mitglieder, die die Kandidaten unterstützt haben, wird zu gegebener Zeit öffentlich zugänglich gemacht.

4.   Der zuständige Ausschuss kann darum ersuchen, die Kandidaten anzuhören. Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.

5.   Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Nominierungen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

6.   Der Bürgerbeauftragte wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit wird der Kandidat mit dem höheren Lebensalter benannt.

7.   Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

8.   Der Bürgerbeauftragte bleibt außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

(1) Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen