1. Der zuständige Ausschuss prüft die Fälle von Missständen, von denen er vom Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom in Kenntnis gesetzt wurde, und kann im Anschluss daran beschließen, einen Bericht nach Artikel 54 der Geschäftsordnung auszuarbeiten.
Der zuständige Ausschuss prüft den vom Bürgerbeauftragten am Ende jeder Sitzungsperiode vorgelegten Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen Entschließungsantrag vorlegen, sofern er es für erforderlich hält, dass das Parlament zu einem Aspekt oder mehreren Aspekten dieses Berichts Stellung bezieht.
2. Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.