Artikel 233 : Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten
1. Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beantragen, dass der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Amtsenthebungsantrag abgestimmt, kann ein erneuter Antrag nur durch ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden.
2. Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuss übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, dass die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet der Ausschuss dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.
3. Bevor abgestimmt wird, vergewissert sich der Präsident, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.
4. Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, befasst der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten und mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.
Der Rücktritt des Bürgerbeauftragten beendet das Verfahren.