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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL XII : BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN BEZÜGLICH DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN

Artikel 235 : Befugnisse und Zuständigkeiten bezüglich der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen (1)

1.   Behält sich das Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 73 Absatz 1 der Haushaltsordnung das Recht vor, Ausgaben zu genehmigen, so wird es durch sein Präsidium tätig.

Auf dieser Grundlage ist das Präsidium dafür zuständig, Beschlüsse nach den Artikeln 17, 18 und 24, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu fassen.

​​Vom Präsidium aufgrund dieses Absatzes getroffene Einzelentscheidungen werden vom Präsidenten in dessen Namen unterzeichnet und dem Antragsteller oder dem Begünstigten in Übereinstimmung mit Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übermittelt. Einzelentscheidungen sind gemäß Artikel 296 Absatz 2 des genannten Vertrags mit einer Begründung zu versehen.

Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

2.   Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, stimmt das Parlament darüber ab, ob die Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 aufgefordert werden soll, zu prüfen, ob eine eingetragene europäische politische Partei oder eine eingetragene europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllt.

3.   Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (3) kann eine Gruppe aus mindestens 50 Bürgern einen mit Gründen versehenen Antrag stellen, in dem sie das Parlament auffordert, die Prüfung nach Absatz 2 zu beantragen. Dieser mit Gründen versehene Antrag wird nicht von Mitgliedern eingereicht oder unterzeichnet. Er enthält wesentliche faktengestützte Beweise dafür, dass die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

Der Präsident leitet zulässige Anträge von Bürgergruppen zur weiteren Prüfung an den zuständigen Ausschuss weiter.

Nach der Prüfung, die innerhalb von vier Monaten ab der Weiterleitung durch den Präsidenten erfolgen sollte, kann der zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die wenigstens drei Fraktionen vertritt, einen Vorschlag vorlegen, dass dem Antrag Folge geleistet werden sollte, und den Präsidenten davon in Kenntnis setzen.

Die Bürgergruppe wird über das Ergebnis der Prüfung des Ausschusses unterrichtet.

Bei Eingang des Vorschlags des Ausschusses teilt der Präsident den Antrag dem Parlament mit.

Nach einer solchen Mitteilung entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen darüber, ob der Antrag bei der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen gestellt werden soll.

Der Ausschuss nimmt Leitlinien für den Umgang mit diesen Anträgen von Bürgergruppen an.

4.   Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, stimmt das Parlament über den Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss ab, der vorsieht, dass in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Einwände gegen die Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen erhoben werden, eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihrer Entscheidung aus dem Register zu löschen.

Der zuständige Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

5.   Auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses benennt die Konferenz der Präsidenten zwei Mitglieder des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

(1) Artikel 235 findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Anwendung.
(2) Verordnung (EU,  Euratom)  Nr. 1141/2014  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L vom 4.11.2014, S. 1).
(3) OJ L 317, 4.11.2014, p. 1.
Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen