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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL XIII : ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 236 : Anwendung der Geschäftsordnung

1.   Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, kann der Präsident die Angelegenheit zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.

Die Ausschussvorsitze können ebenso verfahren, wenn sich im Verlauf der Arbeiten des Ausschusses ein solcher Zweifel im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit ergibt.

2.   Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung dieser Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 237.

3.   Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament auf seiner nächsten Tagung darüber unterrichtet.

4.   Sofern eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe der Auslegung des Ausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird die Angelegenheit dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt. Das Parlament beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Ausschuss zurücküberwiesen.

5.   Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln angefügt.

6.   Diese Auslegungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der jeweiligen Artikel berücksichtigt werden.

7.   Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die dazugehörigen Auslegungen werden regelmäßig vom zuständigen Ausschuss überprüft.

8.   Sofern durch die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, ändert sich diese Anzahl automatisch um denselben Prozentsatz auf die nächstliegende ganze Zahl, um den sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, ändert.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen