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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Februar 2023
EPUB 156kPDF 728k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL XIIIa : AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

Artikel 237c : Regelung der Fernteilnahme

1.   Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 237a Absatz 3 Buchstabe d, die Regelung der Fernteilnahme anzuwenden, kann das Parlament seine Beratungen per Fernteilnahme führen, unter anderem indem allen Mitgliedern gestattet wird, einige ihrer parlamentarischen Rechte auf elektronischem Weg auszuüben.

Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 237b, dass im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme ausgewählte technische Möglichkeiten eingesetzt werden, gilt dieser Artikel nur für den erforderlichen Umfang und nur für die betroffenen Mitglieder.

2.   Durch die Regelung der Fernteilnahme wird sichergestellt, dass:

-   die Mitglieder in der Lage sind, ihr parlamentarisches Mandat ungehindert auszuüben, insbesondere ihr Recht, im Plenum und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, abzustimmen und Texte einzureichen;

-   alle Stimmen von den Mitgliedern einzeln und persönlich abgegeben werden;

-   das System für die Fernabstimmung es den Mitgliedern ermöglicht, bei ordentlichen Abstimmungen, namentlichen Abstimmungen und geheimen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben und zu überprüfen, ob ihre Stimme als abgegeben gezählt wird;

-   für alle Mitglieder, ungeachtet dessen, ob sie in den Räumlichkeiten des Parlaments anwesend sind, ein einheitliches Abstimmungssystem gilt;

-   Artikel 167 im größtmöglichen Umfang angewandt wird;

-   die Informationstechnologielösungen, die den Mitgliedern und ihren Mitarbeitern bereitgestellt werden, „technologieneutral“ sind;

-   die Beteiligung der Mitglieder an parlamentarischen Aussprachen und Abstimmungen mit Hilfe sicherer elektronischer Mittel erfolgt, die von den Dienststellen des Parlaments unmittelbar und intern verwaltet und betreut werden.

3.   Wenn der Präsident eine Entscheidung gemäß Absatz 1 trifft, legt er fest, ob sich diese Regelung nur auf die Ausübung der Rechte der Mitglieder im Plenum bezieht oder auch auf die Ausübung der Rechte der Mitglieder in den Ausschüssen und/oder anderen Organen des Parlaments.

In seiner Entscheidung legt der Präsident außerdem fest, wie Rechte und Verfahren, die ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, während der Dauer der Regelung angepasst werden.

Diese Rechte und Verfahren betreffen unter anderem:

-   die Art und Weise, in der die Anwesenheit bei einer Sitzung oder einem Treffen gezählt wird;

-   die Bedingungen, unter denen eine Überprüfung der Beschlussfähigkeit beantragt wird;

-   die Einreichung von Texten;

-   Anträge auf getrennte und gesonderte Abstimmungen;

-   die Aufteilung der Redezeit;

-   die Ansetzung der Aussprachen;

-   die Einreichung und Ablehnung von mündlich vorgebrachten Änderungsanträge;

-   die Reihenfolge der Abstimmungen;

-   die Fristen und Termine für die Festlegung der Tagesordnung und für Anträge zum Verfahren.

4.   Zum Zweck der Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Plenum gelten Mitglieder, die per Fernteilnahme teilnehmen, als physisch im Plenarsaal anwesend.

Abweichend von Artikel 171 Absatz 11 können Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, einmal pro Sitzung eine schriftliche Erklärung abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

Falls erforderlich, legt der Präsident die Art und Weise fest, in der der Plenarsaal während der Anwendung der Regelung der Fernteilnahme von den Mitgliedern genutzt werden kann, insbesondere die Höchstzahl der Mitglieder, die physisch anwesend sein können.

5.   Entscheidet der Präsident gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, die Regelung der Fernteilnahme auf Ausschüsse oder andere Organe anzuwenden, gilt Absatz 4 Unterabsatz 1 entsprechend.

6.   Das Präsidium erlässt gemäß den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen und Normen Maßnahmen bezüglich des Betriebs und der Sicherheit der im Rahmen dieses Artikels eingesetzten elektronischen Mittel.

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen