Artikel 237d : Abhaltung einer Tagung oder Sitzung in getrennten Sitzungsräumen
Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 237a Absatz 3 Buchstabe c, die Abhaltung einer Tagung oder Sitzung des Parlaments ganz oder teilweise in mehr als einem Sitzungsraum, einschließlich gegebenenfalls dem Plenarsaal, zu gestatten, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Die in diesem Kontext genutzten Sitzungsräume gelten gemeinsam als Plenarsaal;
- Falls erforderlich kann der Präsident die Art und Weise festlegen, in der die einzelnen Sitzungsräume genutzt werden können, damit gewährleistet ist, dass die Abstandsregeln eingehalten werden.