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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Mai 2023
EPUB 156kPDF 731k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 1 - ERSTE LESUNG

Artikel 59 : Abstimmung im Parlament – erste Lesung

1.   Das Parlament kann den Entwurf des Rechtsakts annehmen, ändern oder ablehnen.

2.   Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Entwurfs eines Rechtsakts ab, die von dem zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich eingereicht wurden.

Wird der Vorschlag zur Ablehnung angenommen, fordert der Präsident das vorlegende Organ auf, den Entwurf des Rechtsakts zurückzuziehen.

Zieht das vorlegende Organ den Entwurf zurück, erklärt der Präsident das Verfahren für beendet.

Zieht das vorlegende Organ den Entwurf des Rechtsakts nicht zurück, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 vor.

3.   Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar durch eine einzige Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt stattdessen auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gemäß Absatz 4 über Änderungsanträge abzustimmen. In diesem Fall beschließt das Parlament außerdem, ob die Abstimmung über die Änderungsanträge unmittelbar im Anschluss stattfindet. Anderenfalls legt das Parlament eine neue Frist für Änderungsanträge fest, und die Abstimmung findet in einer späteren Sitzung statt.

Wird die vorläufige Einigung durch diese einzige Abstimmung angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist.

Erhält die vorläufige Einigung in dieser einzigen Abstimmung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, legt der Präsident eine neue Frist für Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts fest. Diese Änderungsanträge kommen in diesem Fall in einer der folgenden Sitzungen zur Abstimmung, damit das Parlament seine erste Lesung abschließen kann.

4.   Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 2 angenommen wurde oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 3 angenommen wurde, kommen Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts anschließend zur Abstimmung, einschließlich gegebenenfalls einzelner Teile der vorläufigen Einigung, wenn Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung oder konkurrierende Änderungsanträge eingereicht wurden.

Bevor das Parlament über die Änderungsanträge abstimmt, kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

Nachdem es über diese Änderungsanträge abgestimmt hat, stimmt das Parlament über den gegebenenfalls geänderten gesamten Entwurf eines Rechtsakts ab.

Wird der gegebenenfalls geänderte gesamte Entwurf eines Rechtsakts angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Gegenstand zwecks interinstitutioneller Verhandlungen gemäß den Artikeln 60 und 74 an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

Erhält der gesamte Entwurf eines Rechtsakts in der geänderten oder der nicht geänderten Fassung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

5.   Nach den Abstimmungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung, die gegebenenfalls aufgrund von Anträgen zum Verfahren vorliegen, gilt die legislative Entschließung als angenommen. Falls erforderlich, wird sie gemäß Artikel 203 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchgeführten Abstimmungen angepasst.

Der Präsident übermittelt den Text der legislativen Entschließung und des Standpunkts des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Gruppe der vorlegenden Mitgliedstaaten, dem Gerichtshof oder der Europäischen Zentralbank, wenn der Entwurf eines Rechtsaktes von ihnen vorgelegt wurde.

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen