KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN
Artikel 171 : Aufteilung der Redezeit und Rednerliste
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1. Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.
2. Kein Redner darf das Wort ergreifen, wenn es ihm nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, führt der Präsident sie zum Beratungsgegenstand zurück.
3. Redner, deren Redebeiträge auf der Rednerliste stehen, sprechen vom zentralen Rednerpult aus. Redner mit Behinderungen dürfen von ihrem Platz aus sprechen, wenn sie dies bevorzugen.
Bei allen anderen Redebeiträgen sprechen die Redner von ihrem Platz aus.
4. Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der relativen Stärke dieser Fraktionen enthält.
5. Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
(a) Ein erster Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;
(b) ein zweiter Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;
(c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den Anteilen beruht, die den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumt wurden;
(d) die Aufteilung der Redezeit im Plenum soll berücksichtigen, dass Mitglieder mit Behinderungen möglicherweise mehr Zeit benötigen.
6. Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.
7. Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen kann der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute erteilen. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.
8. Auf Antrag kann der Präsident Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses sowie der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, oder der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang geben.
9. Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer im Zusammenhang mit den Ausführungen des Mitglieds richten möchten, das Wort erteilen. Dies tut der Präsident nur, wenn der Redner mit der Frage einverstanden ist und wenn der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird und dass durch mehrere aufeinander folgende Fragen durch das Hochheben einer blauen Karte kein grobes Ungleichgewicht in Bezug auf die Fraktionszugehörigkeit der während dieser Aussprache das Wort ergreifenden Mitglieder entsteht. Das Mitglied, das die blaue Karte hochhebt, und der Redner dürfen nicht derselben Fraktion angehören und dürfen nicht beide fraktionslos sein. Vorbehaltlich der Bedingungen des zweiten Satzes, die entsprechend gelten, kann der Präsident dem Mitglied, das eine solche Frage gestellt hat, gestatten, höchstens eine halbe Minute lang auf die Antwort des Redners zu reagieren. Der Redner kann dann seinerseits auf diese Reaktion reagieren.
10. Die Redezeit für Wortmeldungen zu den folgenden Themen ist auf eine Minute begrenzt: das Sitzungsprotokoll, Verfahrensanträge und Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung.
11. Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach der Erläuterung seines Berichts durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.
12. Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können nicht mehr als einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.
13. Der Präsident ist unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit an sie zu erzielen.