KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG
Artikel 194 : Erklärungen zur Abstimmung
1. Jedes Mitglied kann zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über einen dem Parlament unterbreiteten Gegenstand eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, abgeben. Diese Erklärungen zur Abstimmung werden am Ende der Sitzung abgegeben, in der die betreffende Abstimmung stattgefunden hat, es sei denn, der Präsident beschließt ausnahmsweise, sie auf einen späteren Zeitpunkt der Tagung zu verschieben. Jedes Mitglied kann pro Tagung höchstens drei mündliche Erklärungen abgeben.
Jedes Mitglied kann zu einer derartigen Abstimmung eine schriftliche Erklärung zur Abstimmung von höchstens 200 Wörtern einreichen, die auf die Seite des Mitglieds auf der Website des Parlaments aufgenommen wird.
Eine Fraktion kann eine Erklärung zur Abstimmung von höchstens zwei Minuten abgeben.
Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung zum ersten Gegenstand begonnen hat.
Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.
2. Erklärungen zur Abstimmung sind bei geheimen Abstimmungen oder Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.
3. Steht ein Gegenstand ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder nur gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.
Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem Gegenstand haben, der dem Parlament vorgelegt wurde.