KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN
Artikel 199 : Schluss der Aussprache
1. Eine Aussprache kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, geschlossen werden, bevor die Rednerliste erschöpft ist. Die Abstimmung über den Vorschlag oder den Antrag findet unverzüglich statt.
2. Wird einem solchen Vorschlag bzw. Antrag zugestimmt, darf nur ein Mitglied von jeder Fraktion, der in der Aussprache das Wort bis dahin nicht erteilt wurde, sprechen.
3. Nach den Ausführungen gemäß Absatz 2 wird die Aussprache geschlossen, und das Parlament geht zur Abstimmung über den Beratungsgegenstand über, sofern vorher keine bestimmte Abstimmungszeit festgelegt worden ist.
4. Wird der Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt, kann er während derselben Aussprache ausschließlich vom Präsidenten erneut eingebracht werden.