TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 1 : MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 10 : Verhaltensregeln
1. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen. Die Mitglieder achten die Würde des Parlaments und schädigen seinen Ruf nicht.
2. Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen.
3. Die Mitglieder stören die Ordnung im Plenarsaal nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Sie stellen keine Transparente aus.
4. Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten im Plenarsaal beleidigende Äußerungen.
Bei der Beurteilung, ob die Äußerungen eines Mitglieds in einer Parlamentsdebatte beleidigend sind oder nicht, sollten unter anderem die identifizierbaren Absichten der Person, die die Äußerungen tätigt, der Eindruck, den die Äußerungen bei der Öffentlichkeit erwecken, das Ausmaß, in dem die Würde und der Ruf des Parlaments Schaden davontragen, und die Redefreiheit des betreffenden Mitglieds berücksichtigt werden. Verleumderische Äußerungen, Hetze und Aufstachelung zur Diskriminierung insbesondere aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte genannten Gründen wären beispielsweise in der Regel Fälle von beleidigenden Äußerungen im Sinne dieses Artikels.
5. Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.
6. Die Mitglieder nehmen von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art Abstand und wahren den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist
(1).
Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
7. Hält eine Person, die für ein Mitglied arbeitet oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach diesem Artikel nicht ein, kann dieses Verhalten erforderlichenfalls dem betroffenen Mitglied angelastet werden.
8. Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder anderweitig ein.
9. Dieser Artikel gilt entsprechend in den Organen, Ausschüssen und Delegationen des Parlaments.