TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN
Artikel 29 : Konferenz der Ausschussvorsitze
1. Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.
2. Bei Abwesenheit des Vorsitzes leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.
3. Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.
4. Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.