Artikel 122 : Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
1. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments. Dieser Zugang unterliegt den Grundsätzen, Bedingungen und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.
2. Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.
Gemäß Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gelten von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten nur dann als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.
Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.
3. Das Parlament richtet eine Website für das öffentliche Register seiner Dokumente ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden, soweit möglich, in die Website für das öffentliche Register des Parlaments aufgenommen.
Die Kategorien der Dokumente, die direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich gemacht werden sollen, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website für das öffentliche Register des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente können in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht werden.
Das Präsidium nimmt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten an, die im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
4. Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) und die Entscheidung über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung) zuständig sind.
5. Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.
6. Das Präsidium nimmt den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht an.
7. Der zuständige Ausschuss des Parlaments prüft regelmäßig die Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments und legt dem Plenum einen Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor.
Der zuständige Ausschuss kann auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellten Berichte prüfen und bewerten.
8. Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.