TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 6 : ANHÖRUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN
Artikel 145 : Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
1. In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.
2. Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.
Der Ausschuss muss in seinem Antrag die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.
Anträge auf Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.
3. Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.