KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN
Artikel 166 : Zutritt zum Plenarsaal
1. Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie vom Präsidenten eingeladene Personen; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.
2. Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.
3. Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.