Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung) (08311/2024 – C10-0114/2024 – 2013/0186(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08311/2024 – C10‑0114/2024),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0410),
– unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (COM(2020)0579),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0577 – 2020/0264(COD)),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A10-0010/2024),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. ist der Auffassung, dass das Legislativverfahren 2020/0264(COD) aufgrund der Einbeziehung des Inhalts des Vorschlags der Kommission COM(2020)0577 in diesen Standpunkt hinfällig geworden ist;
3. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;
4. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
6. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION
Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Schaffung einer zusätzlichen Haushaltslinie für administrative Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorzuschlagen, die aus den verfügbaren Mitteln der CEF, die im von der Kommission vorgelegten Finanzbogen zu Rechtsakten ausgewiesen sind, finanziert wird. Mit dieser neuen Haushaltslinie würden die Kosten für Vertragsbedienstete und sonstige Verwaltungsausgaben für das Sekretariat des Leistungsüberprüfungsausschusses, den Leistungsüberprüfungsausschuss und den Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden, etwa technische Hilfe, Kosten für Experten, Verträge über die Bereitstellung von Daten, externe Studien und zusätzliche Beratungsdienste, abgedeckt, wogegen Planstellen unter vollständiger Achtung der derzeit geltenden Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen aus der Verwaltungshaushaltslinie unter der Rubrik 7 finanziert werden. So weit wie möglich sollte eine solche Finanzierung im Rahmen der CEF unbeschadet der bereits im jüngsten CEF-Arbeitsprogramm für den Verkehrsbereich vorgesehenen Mittel erfolgen.
Die Finanzierung von Vertragsbediensteten und sonstigen Verwaltungsausgaben für das Sekretariat des Leistungsüberprüfungsausschusses, den Leistungsüberprüfungsausschuss und den Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der CEF sollte keinen Präzedenzfall für die Finanzierung des Sekretariats anderer Ausschüsse schaffen. Sie sollte in keiner Weise den im Rahmen der nächsten Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen zu vereinbarenden Finanzierungsregelungen vorgreifen.