Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2023 (12081/2024 – C10-0107/2024 – 2024/0089(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(2), insbesondere Artikel 44.
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024(3), der am 22. November 2023 endgültig erlassen wurde,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(4),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(5),
– gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(6),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024, der von der Kommission am 9. April 2024 angenommen wurde (COM(2024)0920),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024, der vom Rat am 13. September 2024 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 16. September 2024 zugeleitet wurde (12081/2024 – C10‑0107/2024),
– gestützt auf die Artikel 96 und 98 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0005/2024),
A. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024 der Überschuss aus dem Haushaltsjahr 2023, der sich auf 633 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2024 eingestellt werden soll;
B. in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus überschüssigen Einnahmen in Höhe von 238,7 Mio. EUR und einer Nichtausschöpfung von Mitteln in Höhe von 393,9 Mio. EUR ergibt;
C. in der Erwägung, dass auf der Einnahmenseite der Überschuss in erster Linie auf einen Betrag von 1,766 Mrd. EUR zurückgeht, der sich aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen zusammensetzt, während zugleich niedrigere Zollabgaben als erwartet (-1,649 Mrd. EUR) zur Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass der Überschuss im Bereich der Verwaltungstätigkeiten in Höhe von 107 Mio. EUR vor allem darauf zurückzuführen ist, dass der Beitragssatz zur Versorgungsordnung höher als erwartet ausfiel und im Januar 2023 eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienstbezüge vorgenommen wurde, wodurch sich die Steuern, Abgaben und Versorgungsbeiträge erhöhten;
D. in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung bei den Zahlungen durch die Kommission auf insgesamt 70 Mio. EUR (0,1 % der bewilligten Mittel für Zahlungen) belief; in der Erwägung, dass die anderen Organe 48 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen gestrichen haben, wodurch sich die niedrige Nichtausschöpfungsquote des Haushaltsplans für 2022 fortsetzte;
E. in der Erwägung, dass sich mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024 die jährlichen Pauschalabzüge bei den BNE-Eigenmitteln Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks, Schwedens und Österreichs netto auf etwa 5,4 Mrd. EUR belaufen;
F. in der Erwägung, dass die Spielräume und die Flexibilität im Unionshaushalt nach wie vor sehr knapp bemessen sind, obwohl der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) überarbeitet und das neue EURI-Instrument zur Übernahme gestiegener Anleihekosten für das Aufbauinstrument der Europäischen Union eingerichtet wurde, wobei diese Kosten von Natur aus volatil sind, was eine gewisse Unsicherheit für den Haushalt mit sich bringt; in der Erwägung, dass der Bedarf an Haushaltsmitteln in diesem schwierigen Umfeld steigt;
1. nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024 zur Kenntnis, mit dem der Überschuss des Haushaltsjahres 2023 in Höhe von 633 Mio. EUR gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingestellt werden soll;
2. begrüßt, dass der Überschuss 2023 deutlich unter dem Überschuss von 2022 liegt, was auf eine verbesserte Ausgabenvorausschätzung und eine bessere Haushaltsführung seitens der Kommission hindeutet;
3. hebt hervor, dass der Gesamtbeitrag der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Haushaltsplans 2024 durch den Überschuss zu einem Zeitpunkt verringert wird, an dem der Finanzierungsbedarf nach wie vor hoch und der Spielraum innerhalb des Unionshaushalts weiterhin äußerst begrenzt ist; betont, dass der Haushalt hinreichend flexibel bleiben muss, damit die Union unvorhergesehene Ereignisse bewältigen und neuen Prioritäten gerecht werden kann;
4. weist auf seinen seit Langem vertretenen Standpunkt hin, dass Geldbußen und Gebühren als zusätzliche Einnahmen für den Unionshaushalt verwendet werden sollten und nicht zu einem entsprechenden Rückgang der BNE-basierten Eigenmittelbeiträge führen dürfen;
5. nimmt die Berechnung der angepassten jährlichen Pauschalabzüge bei den BNE-Eigenmitteln der fünf begünstigten Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die sich netto auf etwa 5,4 Mrd. EUR belaufen; hebt hervor, dass diese Rabatte inflationsabhängig und daher stärker gestiegen sind als die Obergrenzen des MFR, die jährlich auf der Grundlage des Deflators von 2 % angepasst werden; betont, dass sich durch diese Abweichung die Belastung der anderen Mitgliedstaaten erhöht;
6. betont, dass für den Unionshaushalt nachhaltige Einnahmen erforderlich sind; bedauert daher, dass im Rat keine Fortschritte bei der Reform des Eigenmittelsystems entsprechend dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Fahrplan erzielt wurden; bekräftigt seinen Standpunkt, den es zur Unterstützung der geänderten Kommissionsvorschläge vorgebracht hat, und fordert den Rat auf, diese Vorschläge rasch anzunehmen, um die für den Haushalt der Union verfügbaren Eigenmittel zu erhöhen;
7. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2024;
8. beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2024 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
9. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.