Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2024/001 BE/Match-Smatch) (COM(2024)0275 – C10-0101/2024 – 2024/0226(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0275 – C10‑0101/2024),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2)in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765(3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 9,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0009/2024),
A. in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;
B. in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2024/001 BE/Match-Smatch auf einen finanziellen Beitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gestellt hat, nachdem insgesamt 513 Arbeitnehmer(5) im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) in den Provinzen Hennegau (BE32), Lüttich (BE33) und Namur (BE35) entlassen wurden, wobei 444 Entlassungen in einem Bezugszeitraum für den Antrag vom 11. Dezember 2023 bis zum 11. April 2024 und 69 Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum stattfanden;
C. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 444 entlassene Arbeitnehmer bezieht, deren Erwerbstätigkeit bei Match-Smatch innerhalb des Bezugszeitraums für den Antrag endete;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 69 entlassene Arbeitnehmer bezieht, deren Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten endete, wobei im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Einstellung der Tätigkeit der entlassenen Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums bewirkt hat;
E. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, was auch bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern entlassene Arbeitskräfte und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, einschließt;
F. in der Erwägung, dass der belgische Lebensmitteleinzelhandel wegen der Energie- und Inflationskrise und des zunehmenden grenzübergreifenden Einkaufs und elektronischen Geschäftsverkehrs 2023 einen erheblichen Rückgang im Verkauf verzeichnen musste;
G. in der Erwägung, dass Match-Smatch mehrere Jahre lang in einer schwierigen Wirtschaftslage war und letztendlich 2022 einen Bruttobetriebsverlust in Höhe von 36,5 Mio. EUR meldete und dass das Unternehmen, um weitere Verluste zu verhindern, im September 2023 das Angebot der Colruyt-Gruppe annahm, 57 der 84 Filialen zu erwerben und auch das Personal der Filialen (1 069 Personen) zu übernehmen; in der Erwägung, dass acht weitere Filialen von Carrefour, Delhaize, Intermarché und Delfood übernommen wurden;
H. in der Erwägung, dass daraufhin insgesamt 513 Beschäftigte Gegenstand eines Massenentlassungsverfahrens waren; in der Erwägung, dass es sich hierbei um die 339 Beschäftigten der 19 Filialen, für die kein Käufer gefunden werden konnte, sowie die 174 Beschäftigten des Hauptsitzes von Match-Smatch handelte;
I. in der Erwägung, dass die nationalen Rechtsvorschriften und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden;
J. in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise die Nachfrage nach mehr qualifizierten Arbeitskräften auf dem belgischen Arbeitsmarkt beschleunigt hat, wodurch für die ehemaligen Match-Smatch-Beschäftigten die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt schwieriger geworden ist;
K. in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu bringen und sie gleichzeitig auf eine umweltschonendere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;
L. in der Erwägung, dass durch die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens der jährliche Höchstbetrag für den EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung von 186 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gesenkt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission die Umsetzung des EGF aufmerksam überwachen sollte und alle Institutionen alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass entlassene Arbeitnehmer trotz dieser Kürzungen auf die Solidarität der Union in Form von Fördermitteln aus dem EGF zählen können;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 661 564 EUR hat, was 85 % der sich auf 3 131 252 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 3 009 752 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für die Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 121 500 EUR zusammensetzen;
2. stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 3. Juni 2024 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 16. September 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;
3. stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 513 Entlassungen bei Match-Smatch bezieht; stellt ferner fest, dass insgesamt 365 entlassene Arbeitnehmer zu unterstützende Begünstigte sein und voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden;
4. stellt fest, dass Belgien nur die Kofinanzierung aus dem EGF beantragt hat, um ehemalige Arbeitnehmer von Match-Smatch zu unterstützen, die in Wallonien leben, was auf die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (Arbeitslosenquote von 8,2 % für 2023) und auf den Umstand zurückzuführen ist, dass mehr als 70 % der Entlassungen Wallonien betreffen;
5. stellt fest, dass die Hälfte der entlassenen Arbeitnehmer von Match-Smatch (46 %) fünfzig Jahre oder älter sind, wobei diese Altersgruppe vor größeren Beschäftigungshindernissen steht, und dass im letzten Quartal 2023 auf nationaler Ebene ein Unterschied von 18,3 Prozentpunkten zwischen der Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 20–54 Jahre (76,8 %) und der Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 55 Jahre und älter (58,5 %) bestand(6); betont, dass die Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte entsprechend der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Arbeitskräften daher eine Herausforderung darstellen wird, und zwar umso mehr angesichts der großen Zahl von Personen, die gleichzeitig entlassen wurden;
6. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Belgien in Absprache mit zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, um die betroffenen Gebiete und den Arbeitsmarkt in seiner Gesamtheit künftig nachhaltiger und widerstandsfähiger zu machen;
7. weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Informationsdienstleistungen, Berufsberatung und Unterstützung bei Outplacement, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung, Unterstützung und Zuschüsse zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen;
8. weist darauf hin, dass die belgischen Behörden dafür sorgen müssen, dass die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts grundlegender Bestandteil des Durchführungszeitraums sind und während dieses gesamten Zeitraums gefördert werden;
9. weist darauf hin, dass die belgischen Behörden durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – die Herkunft von Unionsmitteln bekannt machen und sicherstellen müssen, dass die Unionsförderung deutlich herausgestellt wird, und den EU-Mehrwert der Maßnahme hervorheben müssen;
10. begrüßt, dass der regionale öffentliche Dienst für Beschäftigung und Berufsbildung Walloniens (Le Forem), Gewerkschaften (ABVV und CSC) und weitere Partner im Jahr 2024 mehrmals zusammengetreten sind, um ein solides Paket maßgeschneiderter Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen der ehemaligen Arbeitnehmer von Match-Smatch, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, auszuarbeiten und den Umschulungsbedarf der ehemaligen Arbeitnehmer besser zu erfassen, und begrüßt ferner, dass auch die Sozialberater konsultiert wurden, die die ehemaligen Arbeitnehmer nach ihrer Entlassung begleitet haben, und dass das Ergebnis dieser Treffen ein koordiniertes Paket von EGF-Maßnahmen ist, das mit Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung im Einklang steht;
11. begrüßt die Aufnahme eines Moduls zur Kreislaufwirtschaft und effizienten Ressourcennutzung, das für ehemalige Arbeitnehmer von Swissport (EGF/2020/005 BE/Swissport) als Teil des standardmäßigen Schulungsangebots des regionalen öffentlichen Arbeits- und Berufsbildungsdienstes (Forem) entwickelt wurde und aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanziert wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Union eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der erforderlichen Qualifikationen für den doppelten Wandel spielen sollte; unterstützt nachdrücklich, dass im Rahmen des EGF während des MFR-Zeitraums 2021-2027 weiterhin Solidarität mit den Betroffenen gezeigt wird und der Schwerpunkt auch weiterhin auf die Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Arbeitnehmer gelegt wird; fordert ein Höchstmaß an politischer Kohärenz bei künftigen Anträgen;
12. hält es für eine soziale Verantwortlichkeit der EU, diese entlassenen Arbeitnehmer mit den für den digitalen und den grünen Wandel der Industrie und Wirtschaft in der EU erforderlichen Qualifikationen auszustatten, da diese Veränderungen ebenfalls Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben werden; fordert daher, dass besonderes Augenmerk auf die qualifizierte und einschlägige Bildung, einschließlich der Berufsbildung, gelegt wird;
13. stellt fest, dass Belgien am 1. Januar 2024 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass daher für die Ausgaben für die Maßnahmen vom 1. Januar 2024 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann;
14. stellt fest, dass Belgien seit dem 22. September 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung daher ab dem 22. September 2023 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;
15. hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geachtet werden;
16. erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung aus dem EGF beantragen, dafür sorgen müssen, dass die im nationalen Recht und im Unionsrecht festgelegten Anforderungen in Bezug auf Massenentlassungen eingehalten werden und dass das betreffende Unternehmen entsprechende Vorkehrungen für seine Arbeitnehmer getroffen hat;
17. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
18. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
19. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung nebst Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, vom 29.2.2024, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
Statbel: Erwerbstätigen und Arbeitslosen (Stand: 13. Juni 2024) – Zahlen.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2024/001 BE/Match-Smatch)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/2854.)