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Verfahren : 2023/2131(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A10-0003/2024

Eingereichte Texte :

A10-0003/2024

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 22/10/2024 - 9.6
CRE 22/10/2024 - 9.6

Angenommene Texte :

P10_TA(2024)0026

Angenommene Texte
PDF 136kWORD 50k
Dienstag, 22. Oktober 2024 - Straßburg
Entlastung 2022: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Rat und Rat
P10_TA(2024)0026A10-0003/2024
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2023/2131(DEC))
 2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2023/2131(DEC))

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2023/2131(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 (COM(2023)0391 – C9‑0250/2023)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2022 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 23. April 2024(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2022 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(7), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 266, 267 und 268,

–  gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0003/2024),

1.  verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2022;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 45 vom 24.2.2022.
(2) ABl. C, C/2023/2 vom 12.10.2023.
(3) ABl. C, C/2023/103 vom 4.10.2023.
(4) ABl. C, C/2023/112, 12.10.2023.
(5) Angenommener Text, P9_TA(2024)0288.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.


2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2024 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2023/2131(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,

–  gestützt auf Artikel 102 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A10-0003/2024),

A.  in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die alleinige Verantwortung für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union trägt, und dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der Union ist;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union keine legislativen Aufgaben wahrnimmt;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 317 AEUV den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt und dass nach dem geltenden Rahmen die Kommission den anderen Organen der Union die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt;

E.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat (im Folgenden der „Rat“) gemäß Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 AEUV vom Generalsekretariat des Rates unterstützt werden, und in der Erwägung, dass die Generalsekretärin des Rates für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in Einzelplan II des Haushaltsplans der Union eingesetzten Mittel in vollem Umfang verantwortlich ist;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen, und in der Erwägung, dass die Kommission die Auffassung teilt, dass die Praxis, jedem Organ, jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der Union Entlastung für seine bzw. ihre Verwaltungsausgaben zu erteilen, in Zukunft fortgesetzt werden sollte;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Haushaltsordnung den anderen Organen der Union die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt;

H.  in der Erwägung, dass durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates beim Entlastungsverfahren das Parlament seit dem Jahr 2009 gezwungen ist, der Generalsekretärin des Rates die Entlastung zu verweigern;

I.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten, transparent sein und einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union und einer demokratischen Kontrolle der Ausgaben öffentlicher Mittel unterliegen sollten;

J.  in der Erwägung, dass in den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten (im Folgenden die „Bürgerbeauftragte“) im Rahmen der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE über die Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates festgestellt wurde, dass die Verwaltungsverfahren des Rates in Bezug auf die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens Missstände aufweisen und angegangen werden sollten, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, das Gesetzgebungsverfahren in der Union zu verfolgen;

K.  in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit bestätigt, über die Verwendung öffentlicher Mittel informiert zu werden, und dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2023 in der Rechtssache T-163/21(1), De Capitani/Rat der Europäischen Union, zur Transparenz im Gesetzgebungsprozess der EU festgestellt hat, dass die vom Rat in seinen Arbeitsgruppen erstellten Dokumente nicht technischer, sondern gesetzgeberischer Natur sind und daher Gegenstand von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten sind;

1.  bedauert zutiefst, dass das der Rat sich weiterhin weigert, mit dem Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens zusammenzuarbeiten, wodurch das Parlament daran gehindert wird, eine fundierte Entscheidung auf der Grundlage einer ernsthaften und gründlichen Prüfung der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu treffen, und sich somit gezwungen sieht, die Entlastung zu verweigern;

2.  stellt fest, dass die zuständigen Dienststellen des Parlaments im Namen des Berichterstatters für das Entlastungsverfahren am 28. September 2023 einen Fragebogen an das Sekretariat des Rates übermittelt haben, der 74 wichtige Fragen des Parlaments enthält, um eine gründliche Prüfung der Ausführung des Haushaltsplans des Rates und der Verwaltung des Rates zu ermöglichen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass ähnliche Fragebögen an alle anderen Organe versandt wurden, die sämtliche Fragen des Parlaments ausführlich beantwortet haben;

3.  bedauert, dass das Generalsekretariat des Rates dem Parlament am 12. Oktober 2023 erneut mitgeteilt hat, dass es den Fragebogen des Parlaments nicht beantworten wird und dass der Rat nicht an der Anhörung teilnehmen wird, die im Rahmen des Entlastungsverfahrens für den 25. Oktober 2023 anberaumt wurde und an der alle anderen eingeladenen Institutionen teilnahmen;

4.  hebt die Zuständigkeit des Parlaments hervor, gemäß Artikel 319 AEUV sowie den anwendbaren Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Geschäftsordnung des Parlaments im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise Entlastung zu erteilen, insbesondere die Zuständigkeit, Entlastung zu erteilen, damit die Transparenz gewahrt und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union sichergestellt wird;

5.  betont, dass die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Haushaltsordnung den anderen Organen der EU die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt, und hält es daher für unverständlich, dass der Rat es für angebracht hält, der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erteilen;

6.  betont, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission erklärt hat, dass sie nicht in der Lage ist, die Ausführung des Haushaltsplans der anderen Organe der Union zu überwachen; hebt die von der Kommission erneut geäußerte Auffassung hervor, dass die Praxis, jedem Organ der EU Entlastung für seine Verwaltungsausgaben zu erteilen, vom Parlament weiter fortgesetzt werden sollte;

7.  betont, dass die derzeitige Situation bedeutet, dass es dem Parlament lediglich möglich ist, die Berichte des Rechnungshofs und des Bürgerbeauftragten sowie die Informationen auf der Website des Rates zu prüfen, die öffentlich zugänglich sind, da der Rat weiter an seiner fehlgeleiteten Praxis der mangelnden Zusammenarbeit mit dem Parlament festhält, was es dem Parlament unmöglich macht, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und eine fundierte Entscheidung über die Erteilung der Entlastung zu treffen;

8.  bedauert, dass der Rat seit mehr als einem Jahrzehnt zeigt, dass keine politische Bereitschaft besteht, im Zusammenhang mit dem jährlichen Entlastungsverfahren mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; betont, dass sich diese Haltung dauerhaft negativ auf beide Organe auswirkt und die Verwaltung und demokratische Kontrolle des Haushalts der EU in Misskredit bringt sowie das Vertrauen der Bürger in die EU als transparente Einrichtung untergräbt;

9.  bekräftigt seine tiefe Enttäuschung über die Haltung des Rates zum Entlastungsverfahren, mit der den EU-Bürgern zu einer Zeit, in der mehr Transparenz unabdingbar ist, ein falsches Signal gesendet wird; betont, dass der Rat sich im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht an dieselben Normen halten muss, die er von anderen EU-Organen erwartet;

10.  betont, dass alle anderen Organe der Europäischen Union den Grundsatz würdigen und verstehen, dass das Parlament aufgrund der Übertragung der Befugnis beim Haushaltsvollzug sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihre Haushaltspläne und deren Ausführung durch sie im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu prüfen; äußert in diesem Zusammenhang seine starke Missbilligung darüber, dass der Rat weiterhin seine Zusammenarbeit mit dem Parlament in dieser Angelegenheit verweigert;

11.  weist darauf hin, dass das Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt wird; fordert daher, dass die Zuständigkeit des Parlaments und seine Rolle als Garant des Grundsatzes der demokratischen Rechenschaftspflicht uneingeschränkt geachtet wird; fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren gebührend zu befolgen;

12.  betont,, dass man mit einer Überarbeitung der Verträge das Entlastungsverfahren klarer und transparenter gestalten könnte, indem dem Parlament explizit die Zuständigkeit gewährt wird, allen Organen, Einrichtungen, und sonstigen Stellen der EU einzeln Entlastung erteilen; betont jedoch, dass bis zu einer solchen Überarbeitung die derzeitige Situation durch eine verstärkte interinstitutionelle Zusammenarbeit im derzeitigen Rahmen der Verträge verbessert werden muss, und fordert den Rat nachdrücklich auf, aktiv mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um die derzeitige Situation anzugehen;

13.  fordert den Rat auf, die Verhandlungen mit dem Parlament auf höchster Ebene unter Einbeziehung der Generalsekretäre und der Präsidenten beider Institutionen so bald wie möglich wieder aufzunehmen, um den Stillstand zu überwinden und eine Lösung zu finden, wobei die jeweilige Rolle des Parlaments und des Rates im Entlastungsverfahren zu respektieren und Transparenz und eine angemessene demokratische Kontrolle des Haushaltsvollzugs sichergestellt werden müssen;

14.  bedauert, dass der Rat keine Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass ein Ratsvorsitz von einem Mitgliedstaat geführt wird, gegen den ein Verfahren nach Artikel 7 läuft, wodurch es dazu gekommen ist, dass der Ratsvorsitz von der ungarischen Regierung missbraucht wird und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt wird;

15.  hebt hervor, dass seine Bemerkungen in Bezug auf politische Prioritäten – darunter das Fehlen verbindlicher Leitlinien für das Unternehmenssponsoring der turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitze –, Haushaltsführung und Finanzmanagement, interne Verwaltung, Leistungskontrolle und interne Kontrolle, Personalwesen, Gleichstellung – etwa das unausgewogene Geschlechterverhältnis – und Wohlergehen des Personals, Ethikrahmen und Transparenz, Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz, Gebäude, Umwelt und Nachhaltigkeit, interinstitutionelle Zusammenarbeit und Kommunikation aus seiner Entschließung zur Entlastung vom 23. April 2024 nach wie vor gültig sind;

16.  weist erneut darauf hin, dass die Anwendung des Verfahrens der Einstimmigkeit im Rat in bestimmten Politikbereichen das Beschlussfassungsverfahren der Union lähmt und daher anfällig für Erpressungen durch Mitgliedstaaten ist, insbesondere durch diejenigen, die die Rechtsstaatlichkeit nicht achten;

(1) Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2023, De Capitani/Rat der Europäischen Union, T-163/21, CLI:EU:T:2023:15.

Letzte Aktualisierung: 16. Dezember 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen