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Verfahren : 2024/2890(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B10-0133/2024

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/10/2024 - 9.1
CRE 24/10/2024 - 9.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P10_TA(2024)0029

Angenommene Texte
PDF 156kWORD 57k
Donnerstag, 24. Oktober 2024 - Straßburg
Lage in Aserbaidschan, Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts und die Beziehungen zu Armenien
P10_TA(2024)0029RC-B10-0133/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2024 zu der Lage in Aserbaidschan, der Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts und den Beziehungen zu Armenien (2024/2890(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Aserbaidschan, Armenien und der Lage in Bergkarabach,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Dokumente und internationalen Übereinkünfte, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki und die Erklärung von Alma-Ata vom 21. Dezember 1991,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, die Aserbaidschan im Jahr 2002 ratifiziert hat, und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 29. Mai 2024 zu der Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan und vom 3. September 2024 zu der vorgezogenen Parlamentswahl in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2527 (2024) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 24. Januar 2024 mit dem Titel „Challenge, on substantive grounds, of the still unratified credentials of the parliamentary delegation of Azerbaijan“ (Ablehnung der noch nicht ratifizierten Mandate der parlamentarischen Delegation Aserbaidschans aus sachlichen Gründen),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zu den vorläufigen Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmission zu der vorgezogenen Präsidentschaftswahl vom 7. Februar 2024 sowie auf die Erklärung zu den vorläufigen Ergebnissen und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission zu der vorgezogenen Parlamentswahl in Aserbaidschan vom 1. September 2024,

–  unter Hinweis auf den Bericht der beim Europarat angesiedelten Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz vom 29. März 2023 über Aserbaidschan sowie das Memorandum der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 21. Oktober 2021 zu den Folgen für humanitäre Hilfe und die Menschenrechte nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 in Bezug auf Bergkarabach,

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Februar 2023, vom 6. Juli 2023 und vom 17. November 2023 über einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Armenien gegen Aserbaidschan),

–  gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Wahl der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku als Veranstaltungsort der 29. Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP 29), die vom 11. bis 22. November 2024 stattfinden soll, zu Kontroversen geführt hat, insbesondere aufgrund der sich verschlechternden Menschenrechtsbilanz Aserbaidschans und der jüngsten eklatanten Verstöße gegen das Völkerrecht, zu denen auch das aggressive Verhalten gegenüber seinem Nachbarland Armenien zählt; in der Erwägung, dass die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und die Beteiligung der Zivilgesellschaft in der Vereinbarung mit dem Gastland verankert sind, in deren Rahmen sich die Regierung Aserbaidschans verpflichtet hat, diese Rechte zu wahren; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans im Vorfeld dieser großen internationalen Konferenz die Repressionen gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, engagierte Bürger, Oppositionspolitiker und die verbliebenen unabhängigen Medien mittels Festnahmen und Schikanierungen seitens der Justizbehörden intensiviert haben; in der Erwägung, dass die Staatsführung durch Korruption und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter beeinträchtigt wird;

B.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Organisationen der Zivilgesellschaft mehr als 300 politische Gefangene in Aserbaidschan inhaftiert sind, darunter Qubad İbadoğlu, Anar Məmmədli, Bəxtiyar Hacıyev, Tofiq Yaqublu, İlhamiz Quliyev, Əziz Orucov, Bəhruz Səmədov, Akif Qurbanov und viele andere; in der Erwägung, dass seriöse Berichte über Verletzungen der Menschenrechte von Gefangenen vorliegen, darunter unmenschliche Haftbedingungen, Folter und die Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung;

C.  in der Erwägung, dass sich der prominente Menschenrechtsverteidiger und Klimaschützer Anar Məmmədli seit dem 30. April 2024 wegen eines frei erfundenen Vorwurfs – Verschwörung zum Zwecke der illegalen Einfuhr von Fremdwährung – in Untersuchungshaft befindet und dass sich sein Gesundheitszustand in der Untersuchungshaft erheblich verschlechtert hat; in der Erwägung, dass Qubad İbadoğlu – ein Volkswirt, bekanntes Mitglied der Opposition und einer der Finalisten für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2024 – im Juli 2023 von Staatsorganen Aserbaidschans festgenommen wurde, sich bis zum 22. April 2024 in Haft befand und anschließend in Hausarrest überstellt wurde; in der Erwägung, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Festnahme infolge von Folter, unmenschlicher Haftbedingungen und der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung erheblich verschlechtert hat, wodurch sein Leben in Gefahr geraten ist; in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand von İradə Bayramova, der Ehefrau von Qubad İbadoğlu, infolge der körperlichen Gewalt, die sie während ihrer Festnahme durch die aserbaidschanischen Staatsorgane erlitten hat, weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger İlhamiz Quliyev am 4. Dezember 2023 wegen politisch motivierter Anschuldigungen festgenommen wurde, einige Monate nach einem Interview, das er anonym AbzasMedia über die mutmaßliche polizeiliche Praxis gegeben hatte, politisch engagierten Bürgern Drogen unterzuschieben;

D.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans seit über einem Jahrzehnt und mit zunehmender Entschlossenheit den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einschränken, nichtstaatliche Organisationen willkürlich auflösen und Vertreter der Zivilgesellschaft verhaften bzw. ins Exil zwingen; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans Organisationen der Zivilgesellschaft in den vergangenen Jahren immer stärkere Einschränkungen auferlegt haben; in der Erwägung, dass unter anderem engagierte Bürger, Journalisten und politische Gegner auf der Grundlage frei erfundener und politisch motivierter Anklagepunkte inhaftiert wurden;

E.  in der Erwägung, dass es nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern vor und nach anderen internationalen Großveranstaltungen, die Aserbaidschan ausgerichtet hat, darunter der Eurovision Song Contest 2012 und die Europaspiele 2015, zu einem harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft kam;

F.  in der Erwägung, dass das aserbaidschanische Regime seine repressiven Maßnahmen offenbar über seine Grenzen hinaus ausweitet; in der Erwägung, dass die anhaltende Unterdrückung der Meinungsfreiheit in Aserbaidschan auch in Berichten über Repressionsmaßnahmen im Ausland und Repressalien gegen im Inland lebende Familienangehörige von Inhaftierten zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass auf Məhəmməd Mirzalı, einen aserbaidschanischer Dissidenten und Blogger, seit 2020 mehrere Mordanschläge in Frankreich verübt wurden; in der Erwägung, dass Vidadi İsgəndərli, ein Kritiker des aserbaidschanischen Regimes, der als politischer Flüchtling in Frankreich lebte, am 29. September 2024 in seiner Wohnung überfallen wurde und zwei Tage später seinen Verletzungen erlag; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans – wie im Fall von Théo Clerc – auch gegen EU-Bürger politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet haben, was mindestens einen Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, seine Bürger förmlich vor Reisen nach Aserbaidschan zu warnen, da die Gefahr willkürlicher Inhaftierung besteht;

G.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan unter Anwendung einer unter der Bezeichnung „Kaviar-Diplomatie“ bekannten weitverbreiteten Strategie eine systematische Politik der Bestechung von Amtsträgern und gewählten Vertretern in Europa betreibt und damit das Ziel verfolgt, die Menschenrechtsbilanz Aserbaidschans zu beschönigen und Kritiker zum Schweigen zu bringen; in der Erwägung, dass in einigen Fällen Ermittlungen geführt wurden und einige Beteiligte strafrechtlich verfolgt und von nationalen Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten verurteilt wurden;

H.  in der Erwägung, dass in einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt wurde, dass Aserbaidschan die Menschenrechte verletzt hat; in der Erwägung, dass nach der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mehr als 320 Gerichtsurteile gegen Aserbaidschan noch nicht oder nur teilweise vollstreckt wurden, was die höchste Zahl unter allen Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt;

I.  in der Erwägung, dass das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats am 3. Juli 2024 die Weigerung Aserbaidschans, die Lage im Lichte der Empfehlungen des Ausschusses zu verbessern, und die anhaltende mangelnde Zusammenarbeit der Staatsorgane Aserbaidschans mit dem CPT öffentlich verurteilte;

J.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats im Januar 2024 beschloss, die Mandate der aserbaidschanischen Delegation nicht zu ratifizieren, und darlegte, sie hege sehr ernste Bedenken hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte durch Aserbaidschan; in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats darauf hingewiesen hat, dass die Berichterstatter ihres Monitoringausschusses nicht mit Personen zusammentreffen dürfen, die aufgrund mutmaßlich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert waren, und dass die aserbaidschanische Delegation es abgelehnt hat, dem Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Menschenrechte die Einreise in das Land zu gestatten;

K.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission unter der Leitung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BDIMR der OSZE) die vorgezogene Präsidentschaftswahl vom 7. Februar 2024 in einem restriktiven Umfeld stattfand und davon geprägt war, dass kritische Stimmen unterdrückt wurden und es keine politischen Alternativen gab; in der Erwägung, dass Aserbaidschan am 1. September 2024 eine vorgezogene Parlamentswahl abhielt, die der internationalen Wahlbeobachtungsmission unter der Leitung des BDIMR der OSZE zufolge in einem restriktiven politischen und rechtlichen Umfeld stattfand, das keinen echten Pluralismus ermöglichte und zu einem Wettstreit ohne jegliche Konkurrenz führte; in der Erwägung, dass in der Zeit vor der Parlamentswahl mehrere Regierungskritiker festgenommen wurden;

L.  in der Erwägung, dass das Medienrecht in Aserbaidschan immer repressiver geworden ist und mit dem Mediengesetz vom Februar 2022 die Zensur faktisch legalisiert wurde; in der Erwägung, dass auch mit mehreren anderen Gesetzen, die die Medien betreffen, gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit verstoßen wird; in der Erwägung, dass öffentliche Kritik an den Staatsorganen mit harten Strafen geahndet wird;

M.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Reporter ohne Grenzen praktisch der gesamte Mediensektor in Aserbaidschan unter staatlicher Kontrolle steht und dass in dem Land keine unabhängigen Fernseh- oder Radiosendungen ausgestrahlt werden und alle kritischen Zeitungen geschlossen wurden; in der Erwägung, dass die letzten verbliebenen unabhängigen Medien sowie Journalisten, die sich der Selbstzensur widersetzen, von den Staatsorganen weiterhin unterdrückt werden; in der Erwägung, dass Aserbaidschan mittels Festnahmen und Schikanierungen seitens der Justizbehörden die Repressionen gegen die verbliebenen unabhängigen Medien wie AbzasMedia, Kanal 13 und Toplum TV intensiviert hat;

N.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften Aserbaidschans zur Regelung der Registrierung, Betätigung und Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen äußerst restriktiv sind und willkürlich durchgesetzt werden, wodurch nicht registrierte nichtstaatliche Organisationen in der Praxis kriminalisiert werden; in der Erwägung, dass Aserbaidschan im Index „Freedom in the World 2024“ von Freedom House als eines der am wenigsten freien Länder der Welt eingestuft wird und in dieser Rangliste noch hinter Russland und Belarus liegt;

O.  in der Erwägung, dass Gasverträge zwischen Gazprom und SOCAR über die Lieferung von einer Milliarde Kubikmeter Gas aus Russland nach Aserbaidschan zwischen November 2022 und März 2023 zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Wiederausfuhr von Gas aus Russland auf den Unionsmarkt geführt haben, insbesondere vor dem Hintergrund der unterzeichneten Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft im Energiebereich; in der Erwägung, dass die EU bestrebt ist, ihre Abhängigkeit von Gas aus Russland zu verringern, dass diese Vereinbarung jedoch als Untergrabung dieses Ziels angesehen werden könnte, da weiterhin Gas aus Russland nach Aserbaidschan fließen dürfte, wodurch Gas aus Aserbaidschan möglicherweise für eine verstärkte Wiederausfuhr in die EU frei würde; in der Erwägung, dass es zudem besorgniserregende Berichte darüber gibt, dass Gas aus Russland als aus Aserbaidschan stammend gekennzeichnet wird, um in der EU verkauft zu werden;

P.  in der Erwägung, dass die aserbaidschanische Führung EU-feindliche und antiwestliche Äußerungen tätigt; in der Erwägung, dass Aserbaidschan seine gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten und insbesondere gegen Frankreich gerichteten Desinformationskampagnen intensiviert hat; in der Erwägung, dass Aserbaidschan unter dem Deckmantel des „Antikolonialismus“ aktiv in die europäische Politik eingegriffen hat, insbesondere in überseeischen Ländern und Gebieten wie Neukaledonien;

Q.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan überdies im September 2023 nach einer monatelangen unrechtmäßigen Blockade Bergkarabachs einen von langer Hand geplanten und ungerechtfertigten militärischen Angriff auf das Gebiet verübte, durch den sich mehr als 100 000 ethnische Armenier zur Flucht nach Armenien gezwungen sahen, was einer ethnischen Säuberung gleichkommt; in der Erwägung, dass nahezu die gesamte armenische Bevölkerung Bergkarabachs, die dort seit Jahrhunderten gelebt hatte, das Gebiet verlassen musste; in der Erwägung, dass dieser Angriff eine gravierende Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts, einen klaren Verstoß gegen die trilaterale Waffenstillstandserklärung vom 9. November 2020 und eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die bei den von der EU vermittelten Verhandlungen eingegangen wurden, darstellt;

R.  in der Erwägung, dass die armenischen Einwohner von Bergkarabach ihr Eigentum und ihr Hab und Gut zurücklassen mussten, als sie im Jahr 2023 vor der Militäroffensive Aserbaidschans flohen, und es seither nicht wiedererlangen konnten; in der Erwägung, dass seither Maßnahmen, die einer ethnischen Säuberung gleichkommen, fortgesetzt wurden; in der Erwägung, dass die EU den Vertriebenen aus Bergkarabach humanitäre Hilfe geleistet hat; in der Erwägung, dass seriöse Berichte vorliegen, in denen die organisierte Zerstörung des armenischen kulturellen und religiösen Erbes in Bergkarabach bestätigt wird; in der Erwägung, dass Führungsspitzen und Amtsträger Aserbaidschans immer wieder Hetze gegen Armenier betreiben;

S.  in der Erwägung, dass sowohl Aserbaidschan als auch Armenien an das humanitäre Völkerrecht gebunden sind und dass Kriegsgefangene durch das Dritte Genfer Abkommen vor allen Formen von Folter und grausamer Behandlung geschützt werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge derzeit 23 armenische Gefangene ohne angemessenen Rechtsbeistand in aserbaidschanischen Gefängnissen inhaftiert sind, darunter acht ehemalige Anführer Bergkarabachs, von denen einige zu langen Haftstrafen verurteilt wurden;

T.  in der Erwägung, dass die EU im Februar 2023 die Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) entsandt hat, die die Entwicklungen an der Staatsgrenze zu Aserbaidschan beobachten soll; in der Erwägung, dass Aserbaidschan sich geweigert hat, mit der EUMA zusammenzuarbeiten, und in der Erwägung, dass die Staatsorgane und die staatlich kontrollierten Medien Aserbaidschans Unwahrheiten über die EUMA verbreiten; in der Erwägung, dass die Führung Aserbaidschans fortlaufend irredentistische Erklärungen in Bezug auf das Hoheitsgebiet Armeniens abgibt; in der Erwägung, dass die Armee Aserbaidschans nach wie vor mindestens 170 km2 des Hoheitsgebiets Armeniens besetzt hält;

U.  in der Erwägung, dass Armenien und Aserbaidschan sowohl vor als auch nach dem Angriff auf Bergkarabach im Jahr 2023 Verhandlungen über einen Friedensvertrag, über die Normalisierung ihrer Beziehungen und über die Festlegung des Grenzverlaufs geführt haben; in der Erwägung, dass zwischen Aserbaidschan und Armenien trotz der Vermittlungsbemühungen unter anderem seitens der EU kein Friedensabkommen unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass zwar beide Regierungen erklärt haben, dass sie kurz vor einer Einigung stehen, die jüngsten Äußerungen des aserbaidschanischen Präsidenten jedoch an Bakus Bereitschaft zweifeln lassen, einen Kompromiss zu finden, mit dem die Verhandlungen abgeschlossen werden könnten;

V.  in der Erwägung, dass die EU die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit sowohl Aserbaidschans als auch Armeniens uneingeschränkt unterstützt und die Bemühungen um ein dauerhaftes Friedensabkommen zwischen den beiden Ländern, das mit friedlichen Mitteln und unter Achtung der Rechte der betroffenen Bevölkerung erreicht werden muss, aktiv vorantreibt;

W.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine seine Beziehungen zu Russland, einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, vertieft hat und dass die beiden Länder die Zusammenarbeit zwischen ihren Nachrichtendiensten verstärkt haben; in der Erwägung, dass Russland Aserbaidschan in seinem aggressiven Verhalten gegenüber Armenien offen unterstützt hat;

1.  verurteilt aufs Schärfste die innerstaatliche und extraterritoriale Repression des aserbaidschanischen Regimes gegen engagierte Bürger, Journalisten, führende Oppositionelle und andere Personen, darunter auch Bürger von EU-Mitgliedstaaten, die im Vorfeld der COP 29 merklich zugenommen hat; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, alle wegen ihrer politischen Ansichten willkürlich festgenommenen bzw. inhaftierten Personen freizulassen, alle politisch motivierten Vorwürfe fallenzulassen und alle Formen der Repression sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes einzustellen; erinnert in diesem Zusammenhang an Tofiq Yaqublu, Akif Qurbanov und Bəxtiyar Hacıyev, an Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wie Ülvi Həsənli, Sevinc Vaqifqızı, Nərgiz Absalamova, Hafiz Babalı, Elnara Qasımova, Əziz Orucov, Rüfət Muradlı, Əvəz Zeynallı, Elnur Şükürov, Ələsgər Məmmədli und Fərid İsmayılov sowie an zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, die nach März 2024 festgenommen wurden, etwa Anar Məmmədli, Fərid Mehralızadə, İqbal Əbilov, Bəhruz Səmədov, Emin İbrahimov und Famil Xəlilov; ist zutiefst besorgt darüber, dass dadurch in Aserbaidschan ein Klima der Angst entstanden und die Zivilgesellschaft im Prinzip zum Schweigen gebracht worden ist;

2.  bekräftigt seine Forderung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans alle gegen Dr. Qubad İbadoğlu erhobenen Vorwürfe fallenlassen und ihm gestatten, ungehindert und in ein Land seiner Wahl auszureisen, wieder mit seiner Familie zusammenzukommen, die dringend benötigte medizinische Versorgung zu erhalten und im Dezember 2024 in Straßburg an der Verleihung des Sacharow-Preises teilzunehmen; fordert Aserbaidschan auf, dafür zu sorgen, dass er eine unabhängige ärztliche Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl erhält, und ihm zu gestatten, sich im Ausland behandeln zu lassen; fordert alle Vertreter der EU und die einzelnen Mitgliedstaaten auf, sich tatkräftig für die Entlassung von Dr. Qubad İbadoğlu aus dem Hausarrest einzusetzen und bei jedem Austausch mit den Staatsorganen Aserbaidschans auf seiner Freilassung zu bestehen;

3.  fordert, dass die Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet wird und dass Medienorganisationen sich uneingeschränkt betätigen können; fordert die Regierung Aserbaidschans daher auf, für AbzasMedia und Toplum TV tätige Journalisten freizulassen, darunter auch Ülvi Həsənli, Sevinc Vaqifqızı und Ələsgər Məmmədli;

4.  ist der Ansicht, dass die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen Aserbaidschans mit der Ausrichtung der COP 29 unvereinbar sind; fordert die Staats- und Regierungsoberhäupter der EU und insbesondere Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nachdrücklich auf, die COP 29 als Gelegenheit zu nutzen, Aserbaidschan an seine internationalen Verpflichtungen zu erinnern und die Menschenrechtsbilanz des Landes in ihrem Austausch mit den staatlichen Stellen Aserbaidschans schlüssig zu thematisieren, auch indem sie die bedingungslose Freilassung aller wegen ihrer politischen Ansichten willkürlich festgenommenen bzw. inhaftierten Personen fordern und während ihres Aufenthalts in dem Land ein Treffen mit politischen Gefangenen verlangen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit Klimakonferenzen der Vereinten Nationen nicht von Ländern mit schlechter Menschenrechtsbilanz ausgerichtet werden;

5.  weist die Staatsorgane Aserbaidschans darauf hin, dass sie zur Achtung der Grundfreiheiten verpflichtet sind, und fordert die Aufhebung der repressiven Rechtsvorschriften, mit denen unabhängige nichtstaatliche Organisationen und unabhängige Medien an den Rand der Legalität gedrängt werden; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, repressive Rechtsvorschriften über die Registrierung und Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen aufzuheben und mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission in Einklang zu bringen;

6.  weist erneut darauf hin, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Aserbaidschan von 1996, das die Rechtsgrundlage der bilateralen Beziehungen bildet, auf der Achtung der Demokratie und der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte beruht und dass diese Grundsätze in Aserbaidschan systematisch verletzt wurden;

7.  weist die Regierung Aserbaidschans auf ihre internationalen Verpflichtungen hin, die Würde und die Rechte von Häftlingen zu schützen und dabei sicherzustellen, dass sie angemessen medizinisch versorgt werden, ihre Haftbedingungen menschenwürdig sind und sie vor Misshandlung geschützt werden; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, mit Blick auf die weitverbreiteten körperlichen Misshandlungen – zu denen gelegentlich auch Folter zählt – durch die Polizei in Aserbaidschan den seit langer Zeit vorliegenden Empfehlungen des Europäischen Ausschusses des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe rasch nachzukommen; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, alle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen;

8.  bekräftigt seine Forderung, dass die EU im Rahmen ihrer globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen Amtsträger Aserbaidschans verhängt, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, Anträge auf Treffen mit politischen Gefangenen in Aserbaidschan zu stellen;

9.  besteht darauf, dass jedes künftige Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan davon abhängig gemacht wird, dass das Land alle politischen Gefangenen freilässt, Justizreformen durchführt, die Lage der Menschenrechte insgesamt verbessert und seine Bereitschaft unter Beweis stellt, ernsthaft an der Aushandlung eines Friedensabkommens mit Armenien mitzuwirken und die Rechte der Armenier Bergkarabachs zu achten;

10.  fordert die EU auf, ihrer Abhängigkeit von Gaseinfuhren aus Aserbaidschan ein Ende zu setzen; fordert die Kommission auf, die Vereinbarung von 2022 über eine strategische Partnerschaft im Energiebereich auszusetzen und entsprechend zu handeln;

11.  bekräftigt seine Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit sowohl Aserbaidschans als auch Armeniens und befürwortet nachdrücklich die Normalisierung ihrer Beziehungen nach Maßgabe der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Grenzen auf der Grundlage der Erklärung von Alma-Ata von 1991; bekräftigt seine Forderung nach dem Rückzug der Streitkräfte Aserbaidschans aus dem gesamten Hoheitsgebiet Armeniens; fordert Aserbaidschan auf, sein unmissverständliches Bekenntnis zur Achtung der territorialen Unversehrtheit Armeniens zu bekräftigen; betont, dass die Probleme Aserbaidschans bei der Anbindung seiner Exklave Naxçıvan unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Armeniens gelöst werden sollten; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU bereit sein sollte, Sanktionen gegen Personen und Organisationen zu verhängen, die Drohungen in Bezug auf die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Armeniens aussprechen;

12.  verurteilt jede militärische Aggression, jede Gewaltanwendung und sämtliche hybriden Bedrohungen gegen Armenien sowie die Einflussnahme aus dem Ausland und die Versuche zur Destabilisierung der politischen Lage in Armenien; begrüßt zudem den Beschluss über die Annahme der ersten Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) zur Unterstützung der Streitkräfte Armeniens und fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen Armenien und der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung weiter ausgebaut wird; begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten gehandelt und Armenien militärische Unterstützung für seine Verteidigung zur Verfügung gestellt haben, und fordert auch die anderen Mitgliedstaaten eindringlich auf, ähnliche Initiativen in Erwägung zu ziehen; begrüßt, dass die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Armenien von einer neuen Dynamik erfasst wurden und die staatlichen Stellen in Jerewan diese Dynamik nachdrücklich unterstützen; fordert die Kommission und den Rat auf, Armeniens Wunsch nach verstärkter Zusammenarbeit mit der EU tatkräftig zu unterstützen;

13.  bekundet seine Unterstützung für die Tätigkeiten der Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) und hebt hervor, dass sie eine wichtige Aufgabe wahrnimmt; bekräftigt seine Besorgnis über die wiederholten Verleumdungskampagnen Aserbaidschans gegen die EUMA; fordert die EUMA auf, die Entwicklung der Sicherheitslage vor Ort genau zu beobachten, dem Europäischen Parlament auf transparente Weise Bericht zu erstatten und tatkräftig zu den Bemühungen um eine Konfliktlösung beizutragen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Mandat der EUMA zu stärken, ihr Personal aufzustocken und ihr Mandat zu verlängern;

14.  unterstützt alle Initiativen und Aktivitäten, mit denen bewirkt werden könnte, dass Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan herbeigeführt und das seit langer Zeit erhoffte Friedensabkommen geschlossen wird; fordert Aserbaidschan auf, unter Beweis zu stellen, dass es echte Anstrengungen in diesem Sinne unternimmt; warnt Aserbaidschan davor, dass jede Militäraktion gegen Armenien inakzeptabel wäre und mit schwerwiegenden Folgen für die Partnerschaft zwischen Aserbaidschan und der EU einherginge; begrüßt die gemeinsame Erklärung Armeniens und Aserbaidschans vom 7. Dezember 2023 zu vertrauensbildenden Maßnahmen; begrüßt, dass im Rahmen der Festlegung des Verlaufs der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan Fortschritte erzielt wurden, die in Bezug auf mehrere Grenzabschnitte in eine Einigung mündeten; fordert beide Seiten auf, weitere Schritte in Bezug auf die verbleibenden Abschnitte zu unternehmen; fordert die EU auf, jegliche technische und finanzielle Unterstützung für Aserbaidschan einzustellen, mit der dazu beigetragen werden könnte, die militärischen und sicherheitsbezogenen Fähigkeiten des Landes zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhren sämtlicher Militär- und Sicherheitsgüter nach Aserbaidschan einzufrieren;

15.  fordert, dass sämtliche Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vollständig umgesetzt werden, auch jene vom 17. November 2023, in der vorläufige Maßnahmen in Bezug auf die sichere, ungehinderte und zügige Rückkehr der aus Bergkarabach geflohenen Personen aufgeführt sind; weist erneut darauf hin, dass der Beschluss, die COP 29 in Baku auszurichten, gefasst wurde, nachdem Aserbaidschan der vorstehend genannten Entscheidung des IGH ebenso wenig nachgekommen war wie den Entscheidungen vom 7. Dezember 2021 und vom 22. Februar 2023; fordert erneut, dass die von den Streitkräften Aserbaidschans in Bergkarabach begangenen Übergriffe unabhängig untersucht werden; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans erneut auf, die sichere Rückkehr der armenischen Bevölkerung nach Bergkarabach zu ermöglichen, einen ernst gemeinten umfassenden und transparenten Dialog mit ihr aufzunehmen, belastbare Garantien für den Schutz ihrer Rechte, einschließlich ihrer Land- und Eigentumsrechte, und den Schutz ihrer eigenen Identität und ihrer bürgerlichen, kulturellen, sozialen und religiösen Rechte zu bieten und von hetzerischen Äußerungen abzusehen, die zur Diskriminierung von Armeniern aufstacheln könnten; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, alle 23 armenischen Kriegsgefangenen freizulassen, die bei der Rückeroberung Bergkarabachs durch Aserbaidschan gefangen genommen wurden;

16.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten erneut auf, Armenien auch künftig bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Flüchtlingen aus Bergkarabach zu unterstützen; fordert die EU diesbezüglich auf, Armenien ein neues Hilfspaket zur Verfügung zu stellen, um das Land bei der Deckung des humanitären Bedarfs der Flüchtlinge zu unterstützen; begrüßt alle Bemühungen der Regierung Armeniens, den vertriebenen Armeniern Zuflucht und Hilfe zu gewähren;

17.  erklärt sich zutiefst besorgt, was die Erhaltung des kulturellen, religiösen und historischen Erbes in Bergkarabach nach dem Massenexodus der armenischen Bevölkerung Bergkarabachs anbelangt; fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, davon Abstand zu nehmen, die Ursprünge des kulturellen, religiösen oder historischen Erbes in der Region weiterhin zu zerstören, zu vernachlässigen oder zu verfälschen, und fordert Aserbaidschan stattdessen auf, diese reiche Vielfalt zu erhalten, zu schützen und zu fördern; fordert, dass das armenische kulturelle, historische und religiöse Erbe in Bergkarabach nach Maßgabe der UNESCO-Standards und der internationalen Verpflichtungen Aserbaidschans geschützt wird; besteht darauf, dass Aserbaidschan der Entsendung einer UNESCO-Mission nach Bergkarabach zustimmt und ihr den erforderlichen Zugang gewährt;

18.  missbilligt die Maßnahmen Aserbaidschans zugunsten der sezessionistischen Entität im besetzten Zypern, mit denen gegen das Völkerrecht und die Bestimmungen der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen wird; fordert Aserbaidschan auf, die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten zu achten und die sezessionistische Einheit im besetzten Zypern nicht zu Sitzungen der Organisation der Turkstaaten einzuladen;

19.  verurteilt, dass Aserbaidschan wiederholt versucht hat, Mitgliedstaaten zu verunglimpfen und zu destabilisieren, unter anderem durch die sogenannte Baku-Initiativegruppe; verurteilt insbesondere, dass diese Gruppe irredentistische Gruppierungen und Desinformationsoperationen unterstützt, die sich gegen Frankreich richten, insbesondere in der französischen territorialen Einheit Neukaledonien bzw. in den französischen Departements Martinique und auf Korsika; weist erneut darauf hin, dass derlei Methoden 2013 gegen Deutschland eingesetzt wurden; missbilligt die gegen Dänemark gerichteten Verleumdungskampagnen; missbilligt die von mutmaßlich dem aserbaidschanischen Regime nahestehenden Akteuren lancierte Verleumdungskampagne, mit der Frankreichs Ruf geschädigt werden sollte, indem Zweifel daran gesät wurden, ob das Land zur Ausrichtung der Olympischen Spiele 2024 in der Lage sei;

20.  verurteilt, dass Unionsbürger auf der Grundlage fadenscheiniger Spionagevorwürfe willkürlich festgenommen und anschließend zu unverhältnismäßigen Strafen verurteilt wurden;

21.  verurteilt aufs Schärfste die öffentlichen Beleidigungen und direkten Drohungen, die von diplomatischen Vertretern, Regierungsvertretern oder Mitgliedern des Parlaments Aserbaidschans gegenüber gewählten Amtsträgern von EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen wurden; fordert in diesem Zusammenhang, dass diesen Amtsträgern Aserbaidschans bis auf Weiteres der Zutritt zu den Gebäuden der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verweigert wird;

22.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Armenien, der Generaldirektorin der UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Vereinten Nationen und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/614/oj.

Letzte Aktualisierung: 26. Oktober 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen