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Donnerstag, 14. November 2024 - Brüssel
Entwaldungsverordnung: Bestimmungen zum Geltungsbeginn
P10_TA(2024)0031

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. November 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (COM(2024)0452 – C10-0119/2024 – 2024/0249(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Erwägung 68
-1.  Erwägungsgrund 68 erhält folgende Fassung:
(68)  Darüber hinaus sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitativen, objektiven und international anerkannten Daten als auch Hinweisen darauf Rechnung tragen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Solche Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Konformität erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Erzeugungssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Das Benchmarking-System sollte auf einem dreistufigen System zur Einstufung von Ländern als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko beruhen. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder deren Landesteilen sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko oder deren Landesteilen sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden eine verstärkte Kontrolle durchzuführen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Liste derjenigen Länder oder deren Landesteile festzulegen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.
„(68) Darüber hinaus sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitativen, objektiven und international anerkannten Daten als auch Hinweisen darauf Rechnung tragen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Solche Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Konformität erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Erzeugungssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Das Benchmarking-System sollte auf einem vierstufigen System zur Einstufung von Ländern als Länder mit geringem, normalem, hohem oder keinem Risiko beruhen. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder deren Landesteilen sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko oder deren Landesteilen sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden eine verstärkte Kontrolle durchzuführen. Relevante Erzeugnisse aus Ländern mit keinem Risiko und Teilen davon sollten nicht Gegenstand dieser Bedingungen sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Liste derjenigen Länder oder deren Landesteile festzulegen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.“
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Erwägung 86
-1a.  Erwägungsgrund 86 erhält folgende Fassung:
(86)  Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können
„(86) Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können Im Zeitraum vor dem Geltungsbeginn sollte die Kommission der Optimierung der Plattform für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Interessenträgern und den zuständigen Behörden Vorrang einräumen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Kommission verpflichtet sich ferner, die Risikoeinstufung zu veröffentlichen, damit sich die einschlägigen Interessenträger auf den festgelegten verbindlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung vorbereiten können. Sowohl die Plattform für den Informationsaustausch als auch die Risikoeinstufung sollten mindestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn zur Verfügung stehen und voll funktionsfähig sein. Bei weiteren Verzögerungen sollte der Geltungsbeginn entsprechend verschoben werden.“
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Artikel 3 − Einleitung
-1b.  In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, die ein geringes, normales oder hohes Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Artikel 3 − Absatz 1 a (neu)
-1c.  In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)  Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
b)  sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1a.“
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Artikel 4 − Absatz 10 a (neu)
-1d.  In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(10a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 des vorliegenden Artikels sind Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die in Ländern oder Landesteilen hergestellt wurden, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, nur verpflichtet, die Dokumentationsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1a zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen und Teilen relevanter Erzeugnisse, die in Ländern oder Landesteilen hergestellt wurden, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, gehen die Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der gebotenen Sorgfalt vor.“
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 − Absatz 1 − Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Artikel 5 − Absatz 1 a (neu)
-1e.  In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die in Ländern oder Landesteilen hergestellt wurden, die kein Risiko gemäß Artikel 29 aufweisen, in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, erfüllen die Dokumentationsanforderungen, indem sie auf Verlangen der zuständigen Behörden folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a)  den Handelsnamen und den Typ der relevanten Erzeugnisse;
b)  die Menge der relevanten Erzeugnisse;
c)  das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile;
d)  den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden;
e)  den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;
f)  angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse nicht mit Waldschädigung in Verbindung stehen;
g)  angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden.“
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 f (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Artikel 16 – Absatz 10 a (neu)
-1f.  In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:
„(10a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 0,1 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 kein Risiko festgestellt wurde.“
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe -1 g (neu)
Verordnung (EU) 2023/1115
Artikel 29 – Absatz 1
-1g.  In Artikel 29 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1)  Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. deren Landesteile in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:
(1) Mit dieser Verordnung wird ein vierstufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. deren Landesteile in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:
a)  Als Länder oder Landesteile mit „hohem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 ein außergewöhnlich hohes Risiko dahingehend festgestellt wird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen.
a)  Als Länder oder Landesteile mit ‚hohem Risiko‘ gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 ein außergewöhnlich hohes Risiko dahingehend festgestellt wird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen.
b)  Als Länder oder Landesteile mit „geringem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Fälle der Erzeugung von relevanten Rohstoffen, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen, in diesen Ländern oder Landesteilen die Ausnahme sind.
b)  Als Länder oder Landesteile mit ‚geringem Risiko‘ gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Fälle der Erzeugung von relevanten Rohstoffen, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen, in diesen Ländern oder Landesteilen die Ausnahme sind.
c)  Als Länder oder Landesteile mit „normalem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, die weder in die Kategorie „hohes Risiko“ noch in die Kategorie „geringes Risiko“ fallen.
c)  Als Länder oder Landesteile mit „normalem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, die weder in die Kategorie ‚hohes Risiko‘, ‚geringes Risiko‘ noch in die Kategorie ‚kein Risiko‘ fallen.
ca)  Als Länder oder Landesteile, in denen ‚kein Risiko‘ besteht, gelten Länder oder Landesteile, die die folgenden Bewertungskriterien erfüllen:
i)  Die Entwicklung von Waldgebieten ist stabil geblieben oder im Vergleich zu 1990 gestiegen;
ii)  die Länder oder Landesteile haben das Übereinkommen von Paris und internationale Übereinkommen über die Menschenrechte und die Verhinderung der Entwaldung unterzeichnet;
iii)  die Vorschriften zur Verhinderung der Entwaldung und zur Erhaltung der Wälder, die auf nationaler Ebene bestehen, werden streng und transparent um- und durchgesetzt sowie überwacht.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Letzte Aktualisierung: 14. Januar 2025Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen