Einsetzung eines Sonderausschusses zur Wohnraumkrise in der Europäischen Union und Festlegung seiner Zuständigkeiten, seiner zahlenmäßigen Zusammensetzung und seiner Mandatszeit
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2024 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zur Wohnraumkrise in der Europäischen Union (2024/3000(RSO))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 9, 14, 148, 153, 160 und 168 sowie das Protokoll Nr. 26 zum EUV und zum AEUV über Dienste von allgemeinem Interesse,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu dem Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle(1),
– gestützt auf Artikel 213 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen das Recht auf Wohnraum vorsieht;
B. in der Erwägung, dass in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt ist, dass Hilfsbedürftigen Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung zu gewähren ist, und dass dies sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden muss; in der Erwägung, dass Wohnungslosen angemessene Unterkünfte und Dienste bereitzustellen sind, um ihre soziale Inklusion zu fördern; in der Erwägung, dass das Recht auf Wohnraum von Menschen mit Behinderungen besonders schützenswert ist und gezielte Maßnahmen zur Sicherstellung der Zugänglichkeit von Wohnraum ergriffen werden müssen;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer Wohnraumkrise konfrontiert ist, da Menschen jeden Alters über verschiedene Einkommensgruppen hinweg mit hohen Preisen und der Knappheit erschwinglichen Wohnraums zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass unerschwinglicher Wohnraum vielen Unionsbürgern große Besorgnis bereitet und sie, insbesondere junge Menschen, daran hindert, ein eigenständiges Leben zu beginnen; in der Erwägung, dass diese Krise die Menschen in allen Mitgliedstaaten betrifft und negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre Lebensbedingungen haben kann;
D. in der Erwägung, dass der Schutz von Privateigentum und die Gewährleistung von Rechtssicherheit für private Eigentümer, einschließlich bewährter Verfahren beim Vorgehen gegen Hausbesetzungen, sowie der Schutz vor Zwangsräumungen wichtige Aspekte auf nationaler Ebene sind, die sich auf die Verfügbarkeit von Wohnraum und das Recht auf Wohnraum in bestimmten Mitgliedstaaten auswirken;
E. in der Erwägung, dass die Union über eine Reihe von Zuständigkeiten im Bereich Wohnraum verfügt;
F. in der Erwägung, dass ein ganzheitlicher Ansatz für Wohnraum erforderlich ist, bei dem verschiedene politische Maßnahmen, die in unterschiedlichen Ausschüssen des Europäischen Parlaments behandelt werden, miteinander kombiniert werden;
1. beschließt, einen Sonderausschuss mit der Bezeichnung „Sonderausschuss zur Wohnraumkrise in der Europäischen Union“ mit dem Ziel einzusetzen, Lösungsansätze für angemessenen, nachhaltigen und erschwinglichen Wohnraum vorzuschlagen, und dass dieser Ausschuss in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen ständigen Ausschüssen im Bereich ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten gemäß Anlage VI der Geschäftsordnung folgende Aufgaben wahrnimmt:
a)
Erfassung des derzeitigen Wohnraumbedarfs in allen Gebieten und Bevölkerungsgruppen, insbesondere Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen, und Bewertung der Auswirkungen der Wohnungsknappheit auf Ungleichheiten, Erschwinglichkeit, Demografie, Armut und soziale Ausgrenzung, auch anhand vorhandener nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten;
b)
Analyse der vorhandenen einschlägigen wohnungspolitischen Maßnahmen auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit gezielter Instrumente für sozialen, nachhaltigen und erschwinglichen Wohnraum in Städten, auf Inseln sowie in Küsten- und ländlichen Gebieten im Hinblick auf die Ermittlung und Abgabe von Empfehlungen, einschließlich Maßnahmen zur Zugänglichkeit von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität;
c)
Analyse der Auswirkungen von Spekulation mit Wohnimmobilien und ihrer wirtschaftlichen Folgen sowie Unterbreitung von Vorschlägen für Folgemaßnahmen;
d)
Bewertung der Frage, ob die Entwicklung der Wohnimmobilienpreise und Mieten bei den Indikatoren für Lebenshaltungskosten und den damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen angemessen berücksichtigt wird;
e)
Erfassung und Bewertung der Wirksamkeit öffentlicher und privater EU- und nationaler Ressourcen, einschließlich bestehender Unionsfonds für angemessenen, nachhaltigen und erschwinglichen Wohnraum und für die Beseitigung der Obdachlosigkeit, sowie gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen;
f)
Analyse systemischer Probleme im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und ihrer Auswirkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von erschwinglichem Wohnraum in besonders betroffenen Gebieten und Unterbreitung entsprechender Vorschläge;
g)
Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union über die Erhebung und die Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die spätestens zum 20. Mai 2026 auf nationaler Ebene angenommen werden müssen;
h)
Analyse der Auswirkungen der politischen Maßnahmen der Union, die sich auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum auswirken, einschließlich Schwachstellen in den geltenden Unionsvorschriften in Bezug auf die Investitionskapazität, auf Wohnraum und Sozialwohnungen, auf staatliche Beihilfen und Engpässe in der Lieferkette;
i)
Bewertung potenzieller Hindernisse für den Bausektor und ihrer Auswirkungen auf die Wohnraumkrise;
j)
Ermittlung von Engpässen hinsichtlich der Verfügbarkeit, der Nachhaltigkeit und des Finanzierungsbedarfs in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum sowie des etwaigen Bedarfs an Reformen;
k)
Bewertung der Auswirkungen gemeinnütziger und begrenzt gewinnorientierter Wohnraumlösungen, wie von Sozialwohnungen oder Genossenschaftswohnungen, auf die Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Wohnraum für verschiedene Gruppen;
l)
Bewertung der Strategien und Legislativvorschläge, die erforderlich sind, um die Bereitstellung und Verfügbarkeit von angemessenem, nachhaltigem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern, unter anderem durch die Ermöglichung von Programmen für den Neubau, die Rückwidmung von Wohnraum sowie für Renovierungen unter Berücksichtigung des Potenzials leerstehender Gebäude;
m)
Erfassung innovativer Technologien, Verfahren, Dienstleistungen und Produkte zur Unterstützung der Renovierungswelle unter Berücksichtigung bestehender Initiativen der Union; Erfassung von Hindernissen für die Renovierungswelle in Form von Verwaltungs- und Regelungsaufwand, um unnötigen Regelungsaufwand zu verringern und gleichzeitig hochwertige Arbeit im Bausektor sowie Qualitätsstandards für erschwinglichen Wohnraum sicherzustellen;
n)
Beitrag zur Entwicklung und künftigen Umsetzung des europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum und der von der Kommission vorzulegenden europäischen Strategie für den Wohnungsbau;
o)
Durchführung von Anhörungen mit Sachverständigen der Organe der Union und der zuständigen Behörden, internationalen, nationalen und regionalen Einrichtungen sowie von nichtstaatlichen Organisationen und aus einschlägigen Wirtschaftszweigen unter Berücksichtigung der Perspektiven einer Reihe von Interessenträgern;
p)
Durchführung von Besuchen zur Untersuchung bewährter Verfahren in ganz Europa;
2. legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 33 fest;
3. legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf zwölf Monate fest und beschließt, dass die Mandatszeit des Ausschusses mit seiner konstituierenden Sitzung beginnt;
4. beauftragt den Sonderausschuss, am Ende seiner Mandatszeit einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem vordergründig auf die unter Nummer 1 genannten Fragen eingegangen wird.