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Verfahren : 2025/2510(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B10-0069/2025

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 23/01/2025 - 8.1
CRE 23/01/2025 - 8.1

Angenommene Texte :

P10_TA(2025)0003

Angenommene Texte
PDF 124kWORD 44k
Donnerstag, 23. Januar 2025 - Straßburg
Der Fall von Jean-Jacques Wondo in der Demokratischen Republik Kongo
P10_TA(2025)0003RC-B10-0069/2025

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2025 zu dem Fall von Jean-Jacques Wondo in der Demokratischen Republik Kongo (2025/2510(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf den von der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1976 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Grundsätze und Leitlinien für das Recht auf einen fairen Prozess und Rechtsbeistand in Afrika,

–  gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Jean-Jacques Wondo, ein belgisch-kongolesischer Sicherheits-, Militär- und Politiksachverständiger, im Februar 2024 nach Kinshasa eingeladen wurde, um Reformen des kongolesischen nationalen Nachrichtendienstes, der ANR (Agence nationale de renseignements), zu leiten;

B.  in der Erwägung, dass Jean-Jacques Wondo nach einem gescheiterten Staatsstreich am 19. Mai 2024 festgenommen wurde und beschuldigt wurde, der „geistige Urheber“ dieses Staatsstreichs zu sein, obwohl er stets seine Unschuld beteuerte; in der Erwägung, dass die Anklagegründe auf einer erzwungenen und unzuverlässigen Zeugenaussage beruhten;

C.  in der Erwägung, dass Jean-Jacques Wondo und 36 weitere Personen am 13. September 2024 von einem Militärgericht in einem Verfahren zum Tode verurteilt wurden, das wegen schwerwiegender Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und des Fehlens glaubwürdiger Beweise weithin beanstandet wurde;

D.  in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand von Jean-Jacques Wondo in der Haft erheblich verschlechtert hat und er medizinischer Versorgung bedarf;

E.  in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo im März 2024 ein Moratorium für die Todesstrafe aufgehoben hat, woraufhin die Zahl der Verurteilungen zum Tode stark anstieg, was im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen steht;

1.  verurteilt auf das Schärfste, dass Jean-Jacques Wondo und weitere Personen zum Tode verurteilt wurden, und die schweren Verletzungen ihres Rechts auf ein faires Verfahren;

2.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, die Verurteilungen zum Tode unverzüglich aufzuheben, ein Moratorium für Hinrichtungen wiedereinzuführen und Maßnahmen zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe zu ergreifen;

3.  ist zutiefst besorgt über den sich verschlechternden Gesundheitszustand von Jean-Jacques Wondo; fordert, dass er unverzüglich Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, und besteht auf seiner sofortigen Freilassung;

4.  verurteilt den Missbrauch von Militärgerichten zur strafrechtlichen Verfolgung von Jean-Jacques Wondo und fordert die Demokratische Republik Kongo auf, ihre justizielle Praxis mit ihren internationalen und regionalen Menschenrechtsverpflichtungen in Einklang zu bringen;

5.  bekräftigt seine kategorische Ablehnung der Todesstrafe unter allen Umständen und fordert ihre weltweite Abschaffung;

6.  fordert die EU-Delegation in Kinshasa, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Außenminister der Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit den Behörden der Demokratischen Republik Kongo zu intensivieren und dabei die Achtung der Menschenrechte, die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern;

7.  fordert, dass in der Demokratischen Republik Kongo systemische Reformen durchgeführt werden, um die Justiz wieder zu einer unabhängigen, fairen und effizienten Institution zu machen, die ein ordnungsgemäßes Verfahren und den Schutz der Grundrechte gewährleistet;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, der Afrikanischen Union und weiteren einschlägigen internationalen Organisationen zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 10. März 2025Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen