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Verfahren : 2025/2612(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B10-0211/2025

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 03/04/2025 - 9.9
CRE 03/04/2025 - 9.9

Angenommene Texte :

P10_TA(2025)0066

Angenommene Texte
PDF 141kWORD 55k
Donnerstag, 3. April 2025 - Straßburg
Verteidigung der Religionsfreiheit und Sicherheit angesichts der gezielten Angriffe auf Christen in der Demokratischen Republik Kongo
P10_TA(2025)0066RC-B10-0211/2025

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2025 zur Verteidigung der Religionsfreiheit und Sicherheit angesichts der gezielten Angriffe auf Christen in der Demokratischen Republik Kongo (2025/2612(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), in der allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf Gewissensfreiheit und die freie Religionsausübung garantiert wird,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. November 1981 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Osten der DR Kongo seit Jahrzehnten weit verbreitete Gewalt und Instabilität herrschen; in der Erwägung, dass sich die Lage aufgrund von anhaltenden Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen, Massenvertreibungen, Anschlägen auf Zivilisten und alarmierenden humanitären Zuständen, die durch bewaffnete Konflikte wie dem Konflikt zwischen der Regierung der DR Kongo, der von Ruanda unterstützten bewaffneten Rebellenbewegung 23. März (M23) und weiteren Milizen noch verschärft werden, immer weiter verschlechtert, wodurch bereits 4,6 Millionen Menschen im Osten der DR Kongo gewaltsam vertrieben worden sind und in andere Landesteile der DR Kongo flüchten mussten; in der Erwägung, dass im Osten der DR Kongo Schätzungen zufolge rund 100 verschiedene bewaffnete Gruppen tätig sind; in der Erwägung, dass eine Reihe sich überschneidender Probleme zu einer Destabilisierung in dem Land führen;

B.  in der Erwägung, dass die M23 die Waffenruhe gebrochen und ihre Angriffe in Nord-Kivu verstärkt und am 19. März 2025 die mineralreiche Stadt Walikale beschlagnahmt hat;

C.  in der Erwägung, dass die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) eine der besonders gefährlichen extremistischen Gruppierungen sind und explizit religiöse Ziele verfolgen, insbesondere seit ihr Anführer im Jahr 2019 dem sogenannten Islamischen Staat in Irak und Syrien (IS) Treue geschworen hat und sie sich zu seinem Zweig in Zentralafrika (IS-CAP) entwickelt haben; in der Erwägung, dass die Angriffe der ADF im weiter gefassten afrikanischen Kontext betrachtet werden müssen, der von einer steigenden Zahl islamistischer, insbesondere dem IS angeschlossener Gruppen im Sahelraum, am Horn von Afrika sowie in Mosambik, Nigeria und der DR Kongo gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass die ADF von Uganda und den USA als terroristische Vereinigung eingestuft wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für die DR Kongo im Mai 2024 warnend darauf hingewiesen hat, dass die bewaffnete Gruppe starke Netze in Haftanstalten insbesondere in Kinshasa geknüpft hat, wo inhaftierte Angehörige der ADF aktiv Kämpfer und Gefolgsleute rekrutieren und mobilisieren und neben ideologischen Mitteln auch Nötigung, Täuschung, Entführung und finanzielle Anreize nutzten, um Mitglieder und Gefolgsleute zu gewinnen;

E.  in der Erwägung, dass die ADF schon seit langem Terroranschläge im Osten der DR Kongo verüben, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri; in der Erwägung, dass die ressourcenreiche Provinz Nord-Kivu über beträchtliche Vorkommen an kritischen Rohstoffen wie Kobalt, Gold und Zinn verfügt, die für den digitalen Wandel und die Energiewende auf globaler Ebene unerlässlich sind; in der Erwägung, dass die ADF und andere bewaffnete Gruppierungen wie die M23 bekanntermaßen neben anderen Finanzierungsquellen die illegale Ausbeutung dieser Rohstoffe zur Finanzierung ihrer Umtriebe nutzen; in der Erwägung, dass die ADF nach Angaben der katholischen Kirche in der DR Kongo für den Tod von rund 6 000 Zivilisten im Zeitraum 2013 bis 2021 in Beni und von über 2 000 Zivilisten in Bunia allein im Jahr 2020 verantwortlich sind; in der Erwägung, dass 2024 in der DR Kongo zahlreiche Christen von Dschihadisten getötet wurden; in der Erwägung, dass bewaffnete Gruppen, die extremistischen und dschihadistischen Ideologien anhängen, immer häufiger Zivilisten in den östlichen Provinzen der DR Kongo angreifen, töten oder entführen sowie Bombenanschläge auf Kirchen verüben und Kircheneigentum und anders Eigentum zerstören; in der Erwägung, dass die meisten Opfer von Angriffen der ADF Christen sind; in der Erwägung, dass durch diese Anschläge die Religionsfreiheit eingeschränkt wird und die Spannungen zwischen den Gemeinschaften zunehmen; in der Erwägung, dass sich die katholischen Bischöfe der DR Kongo im April 2021 in einer Erklärung zu der Bedrohung durch die „Islamisierung der Region [Nord-Kivu]“ geäußert und sie als „eine Art tiefergreifendere Strategie für eine langfristige negative Einflussnahme auf die allgemeine politische Lage des Landes“ bezeichnet haben;

F.  in der Erwägung, dass im Jahr 2021 ein wichtiger lokaler muslimischer Würdenträger von den ADF Morddrohungen erhielt und später niedergeschossen wurde; in der Erwägung, dass die ADF 2023 einen Bombenanschlag auf einen Gottesdienst in einer Kirche der Pfingstbewegung in Kasindi verübt und dabei 14 Menschen getötet haben; in der Erwägung, dass die ADF mit einem Angriff auf das Dorf Mukondi im Jahr 2023 in Verbindung gebracht werden, bei dem nach Angaben der lokalen Behörden mindestens 44 Zivilisten getötet wurden; in der Erwägung, dass sich die militante Gruppierung allein im Dezember 2024 zu 48 Angriffen bzw. Anschlägen bekannt hat, bei denen mehr als 200 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass die ADF im Januar 2024 bei einem Anschlag auf eine Kirche der Pfingstbewegung in Beni acht Menschen und im Mai 2024 Berichten zufolge 14 Katholiken in der Provinz Nord-Kivu getötet haben, die sich weigerten, zum Islam zu konvertieren; in der Erwägung, dass die ADF Berichten zufolge zudem im Dorf Ndimo in der Provinz Ituri elf Christen hingerichtet und mehrere weitere entführt haben;

G.  in der Erwägung, dass lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Fälle religiös motivierter Gewalt in der DR Kongo dokumentiert und dabei hervorgehoben haben, dass der Staat dringend angemessenen Schutz gewähren muss; in der Erwägung, dass die Regierung der DR Kongo zwar ihre feste Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die Auswirkungen der Gewalt durch bewaffnete Gruppen im Osten des Landes anzugehen, andere jüngere Entwicklungen das Engagement der Regierung für den Schutz insbesondere der Religionsfreiheit jedoch zweifelhaft erscheinen lassen; in der Erwägung, dass Frauen und Kinder besonders von Vergewaltigung als Kriegswaffe, Menschenhandel und Versklavung zu sexuellen Zwecken betroffen sind;

H.  in der Erwägung, dass die Streitkräfte der DR Kongo seit November 2021 mit den ugandischen Volksverteidigungskräften eine gemeinsame Militäroffensive, die Operation Shujaa, gegen die ADF und andere aufständische Kräfte im Osten der DR Kongo durchführen; in der Erwägung, dass der Konflikt zwischen der Regierung der DR Kongo und den Rebellen der von Ruanda unterstützten M23 zu einem Rückgang der Mittel, des Personals und der Ausrüstung geführt hat, die für diese Operation zur Terrorismusbekämpfung bereitgestellt werden;

I.  in der Erwägung, dass das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist und angesichts des hohen Ausmaßes an Gewalt und Verfolgung geschützt werden muss; in der Erwägung, dass in der Verfassung der DR Kongo Religionsfreiheit verankert ist und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit demnach verboten ist;

J.  in der Erwägung, dass derzeit mehr als sieben Millionen Menschen in der DR Kongo aufgrund anhaltender Konflikte vertrieben werden und der Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen und die Rebellengruppen nach dem humanitären Völkerrecht Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung haben, darunter der Schutz und die Gewährung des Zugangs zu humanitärer Hilfe und der Freizügigkeit;

K.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder in der DR Kongo zunehmend sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt wie etwa Vergewaltigung als Kriegswaffe ausgesetzt sind, wobei konkret statistisch gesehen alle vier Minuten eine Person vergewaltigt wird;

L.  in der Erwägung, dass Konflikte in der Region nach wie vor durch die illegale Ausbeutung mineralischer Ressourcen angeheizt werden, was eine stärkere internationale Aufsicht und eine verantwortungsvolle Beschaffungspolitik erfordert;

M.  in der Erwägung, dass der Präsident der DR Kongo, Félix Tshisekedi, und der Präsident von Ruanda, Paul Kagame, im März 2025 eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der sie einen Waffenstillstand ankündigten; in der Erwägung, dass die Gewalt der von Ruanda unterstützten Rebellen der M23 dennoch anhält;

N.  in der Erwägung, dass die DR Kongo eine der höchsten Zahlen an Binnenvertriebenen weltweit zu verzeichnen hat; in der Erwägung, dass viele Frauen und Kinder unter prekären Bedingungen leben und dem Risiko von Belästigung, Übergriffen, sexueller Ausbeutung und Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Vertriebene oft keine grundlegenden lebensrettenden Maßnahmen erhalten und von Unterernährung und Krankheiten bedroht sind; in der Erwägung, dass auch Städte, in denen Binnenvertriebene unter prekären Bedingungen leben, Ziel von Anschlägen verschiedener Milizen sind, wodurch die Gemeinschaften der Vertriebenen und die lokale Bevölkerung in große Not geraten;

O.  in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Stabilität in der DR Kongo durch diplomatisches Engagement, finanzielle Unterstützung und gezielte Sanktionen gegen Personen, die für Gewalt und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, zu unterstützen; in der Erwägung, dass die EU am 17. März 2025 Sanktionen gegen neun Personen und eine Organisation verhängt hat, die für Handlungen verantwortlich waren, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen, oder den Konflikt in der DR Kongo unter anderem durch die illegale Ausbeutung von Ressourcen anheizen, wobei möglicherweise weitere diplomatische und wirtschaftliche Maßnahmen erforderlich sind;

P.  in der Erwägung, dass der Rat die finanzielle Unterstützung der EU für die Entsendung der Streitkräfte Ruandas in Mosambik im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) verlängert hat; in der Erwägung, dass der Oberbefehlshaber dieser Streitkräfte zuvor im Osten der DR Kongo eingesetzt wurde, um die von den Rebellen der durch Ruanda unterstützte M23 begangenen Übergriffe zu unterstützen, was ernsthafte Zweifel daran aufkommen ließ, ob es ausreichende Garantien für die Unterstützung durch die EFF gibt, einschließlich einer wirksamen Überprüfung und anderer Menschenrechtsanforderungen;

Q.  in der Erwägung, dass die EU ihr Engagement für die Förderung und den Schutz der Religionsfreiheit weltweit wiederholt bekräftigt und Schritte unternommen hat, um religiös motivierte Verfolgung und Intoleranz in verschiedenen Erdteilen zu bekämpfen; in der Erwägung, dass das Christentum die weltweit am stärksten verfolgte Religionsgemeinschaft ist;

R.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament stets gefordert hat, die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung religiös motivierter Verfolgung zu verstärken und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Angriffe auf Minderheitengemeinschaften verantwortlich sind;

1.  verurteilt aufs Schärfste die Besetzung von Goma und anderen Gebieten im Osten der DR Kongo durch die M23 und die ruandischen Streitkräfte als nicht hinnehmbare Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der DR Kongo; fordert die Regierung Ruandas nachdrücklich auf, ihre Truppen aus der DR Kongo abzuziehen, da deren Anwesenheit dort einen klaren Verstoß gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen darstellt, und die Zusammenarbeit mit den Rebellen der M23 einzustellen; fordert, dass Ruanda und alle anderen potenziellen staatlichen Akteure in der Region ihre Unterstützung für die M23 einstellen;

2.  ist zutiefst besorgt angesichts der alarmierenden anhaltenden Gewalt; bedauert den Verlust von Menschenleben und sowohl die wahllosen als auch die gezielten Angriffe auf Zivilisten; ist zutiefst besorgt über die sich verschärfende sicherheitspolitische und humanitäre Krise im gesamten Ostteil der DR Kongo; fordert die sofortige Einstellung aller Formen von Gewalt und die Zusicherung aller am anhaltenden Konflikt im Osten der DR Kongo beteiligten Parteien, das humanitäre Völkerrecht zu achten;

3.  verurteilt die gezielten terroristischen Angriffe und Anschläge der ADF auf christliche Gemeinschaften im Osten der DR Kongo aufs Schärfste, wozu Tötungen, Entführungen und die Zerstörung von Kirchengütern gehören, und fordert, dass solche Gewalttaten unverzüglich eingestellt werden; bekundet seine Solidarität mit den Familien der Opfer und den christlichen Gemeinschaften;

4.  verurteilt das Vorgehen der von Ruanda unterstützten Rebellengruppe M23 und der ADF und anderer Rebellengruppen sowie die von ihnen begangenen ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen aufs Schärfste, die nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, nicht straffrei ausgehen dürfen und dem IStGH überstellt werden sollten; fordert die Einsetzung einer internationalen Untersuchungskommission zur Untersuchung der in der DR Kongo begangenen Menschenrechtsverletzungen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen in Nord-Kivu durch die Anklagebehörde des IStGH und die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für Gräueltaten in der DR Kongo unter Einbeziehung von Verbrechen gegen christliche Gemeinschaften; unterstützt die Bemühungen der Nationalen Bischofskonferenz des Kongo und der Kirche Christi in Kongo, die den „Sozialpakt für Frieden und Zusammenleben in der Demokratischen Republik Kongo und der Region der Großen Seen“ ins Leben gerufen haben, um den Frieden in den östlichen Provinzen des Landes wiederherzustellen;

5.  unterstützt die internationalen Maßnahmen gegen die ADF, einschließlich der von der DR Kongo und den ugandischen Streitkräften gemeinsam durchgeführten Operation Shujaa zur Terrorismusbekämpfung; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie zu diesen Maßnahmen beigetragen werden kann, wobei dies auch verstärkte Anstrengungen zur Rückverfolgung und Unterbindung geheimer Geldflüsse des Islamischen Staates im Ausland und zur Rückverfolgung von Rohstoffen, die von den ADF illegal gewonnen wurden, umfassen kann; fordert die EU auf, den notwendigen Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen zu unterstützen, um insbesondere innerhalb der muslimischen Gemeinschaften sowohl in Uganda als auch in der DR Kongo die Ideologie und Rhetorik der ADF zu bekämpfen, damit es dort nicht zu weiteren Rekrutierungen kommt; fordert, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte auf diejenigen angewandt wird, die für die Planung oder Anordnung der Tötung von Christen in der DR Kongo verantwortlich sind bzw. an ihr beteiligt waren;

6.  fordert einen sofortigen und wirksamen Waffenstillstand sowie die vollständige Umsetzung diplomatischer Abkommen, einschließlich des Luanda- und des Nairobi-Friedensprozesses; betont, dass das Land dringend stabilisiert werden muss, und fordert die M23 erneut auf, nicht weiter in die DR Kongo vorzudringen, sondern sich aus dem Land zurückzuziehen;

7.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) beim Schutz der Zivilbevölkerung und bei der Stabilisierung der Region; fordert die EU nachdrücklich auf, mit allen Akteuren vor Ort, insbesondere mit der MONUSCO, zusammenzuarbeiten, um den Schutz der Zivilbevölkerung im Osten der DR Kongo sicherzustellen; fordert die Vereinten Nationen auf, auf ein stärkeres Mandat für die MONUSCO hinzuarbeiten, damit die friedensschaffenden Maßnahmen ihre Wirkung entfalten können; fordert die Vereinten Nationen auf, für den Schutz der Zivilbevölkerung und die Achtung des humanitären Völkerrechts zu sorgen;

8.  fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Dienstleistungen im Osten der DR Kongo stärker zu unterstützen, damit die zivilen Opfer von Angriffen Zugang zu juristischer Hilfe und psychologischer Betreuung erhalten können; fordert die Regierung der DR Kongo auf, gegen extremistische Propaganda vorzugehen; fordert die Einrichtung von Frühwarnmechanismen, um wirksamer Angriffe der ADF und anderer bewaffneter Gruppen auf Zivilisten verhindern und darauf reagieren zu können;

9.  bekräftigt seine Forderung an alle Parteien, einschließlich der im Osten der DR Kongo tätigen bewaffneten Gruppen, Zugang für humanitäre Hilfe zu ermöglichen und zu erleichtern, um dem dringenden Bedarf an grundlegenden Dienstleistungen im Osten der DR Kongo und in den Nachbarländern, insbesondere Burundi, gerecht zu werden; betont, dass humanitäres Hilfspersonal in der Lage sein muss, gefahrlos zu arbeiten, um lebensrettende Hilfe für die kongolesische Zivilbevölkerung leisten zu können; betont, dass dies eine zentrale Verpflichtung nach dem humanitären Völkerrecht ist und dass diejenigen, die gegen diese Verpflichtungen verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden sollten; fordert alle Konfliktparteien auf, ein sicheres Umfeld für Organisationen der Zivilgesellschaft zu schaffen;

10.  ist entsetzt über den schockierenden Einsatz sexualisierter Gewalt an Frauen und Kindern als Instrument der Repression und als Kriegswaffe im Osten der DR Kongo sowie über die inakzeptable Rekrutierung von Kindersoldaten durch die verschiedenen Rebellengruppen; fordert, dass sich die internationale Gemeinschaft dieser Gräueltaten unverzüglich annimmt;

11.  fordert eine strengere Durchsetzung der EU-Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten(1), damit verhindert wird, dass sich bewaffnete Gruppen in der DR Kongo über den illegalen Handel damit finanzieren; bekräftigt seine frühere Forderung an die Kommission, die Vereinbarung der EU mit Ruanda auszusetzen; fordert die Kommission auf, den ruandischen Staatsorganen eine detaillierte Übersicht über die laufenden Projekte zu übermitteln und ihre Einschätzung dahingehend mitzuteilen, ob diese Projekte zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen innerhalb Ruandas oder in der DR Kongo beitragen könnten oder nicht;

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die DR Kongo bei der Umsetzung der Empfehlungen des Sachstandsberichts 2010 des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu unterstützen, einschließlich der Reformierung des Sicherheitssektors, verstärkter Bemühungen, weitere Gräueltaten an Zivilisten zu verhindern, und der Beendigung der Unterstützung von oder Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppen, die für Menschenrechtsverstöße verantwortlich sind; fordert die Regierung der DR Kongo nachdrücklich auf, die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen sicherzustellen und die für Angriffe verantwortlichen Personen strafrechtlich zu verfolgen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die DR Kongo bei der Korruptionsbekämpfung, den Verbesserungen bei der Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Sicherheit und bei der Sicherstellung eines dauerhaften Schutzes gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Religionsgemeinschaften, zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Täter vor Gericht gestellt werden;

13.  hebt die Rolle der verschiedenen Bevölkerungsgruppen einschließlich der Religions- und Glaubensgemeinschaften in der DR Kongo bei der Förderung des Friedens, des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des Wohlergehens der lokalen Gemeinschaften hervor;

14.  fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die diplomatischen Bemühungen durch eine enge Zusammenarbeit mit Partnern in der Region, einschließlich der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der Vereinten Nationen, zu intensivieren, um eine dauerhafte Beilegung des Konflikts zu erreichen und extremistische Gruppen daran zu hindern, Religion als Waffe in gewaltsamen Auseinandersetzungen zur Spaltung des Landes zu missbrauchen;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die für humanitäre Hilfe bestimmten Mittel aufzustocken, um den dringendsten Bedarf von Vertriebenen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen in der DR Kongo zu decken und einen sicheren Zugang zu Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und Unterkünften sicherzustellen;

16.  unterstützt die Verhängung weiterer gezielter EU-Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, die für die Finanzierung von oder die Beteiligung an Gewalttaten, Menschenrechtsverletzungen und der Ausbeutung von Ressourcen verantwortlich sind; fordert die Umsetzung der im Sachstandsbericht des OHCHR dargelegten Sanktionen;

17.  bekräftigt sein Eintreten für die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit als grundlegende, durch internationale Rechtsinstrumente garantierte Menschenrechte von anerkanntermaßen universeller Gültigkeit, zu deren Einhaltung sich die meisten Länder in der Welt verpflichtet haben und die in der Verfassung der DR Kongo verankert sind;

18.  schließt sich der Forderung an, international Solidarität im Hinblick auf die Verteidigung der Religionsfreiheit und den Schutz religiöser Minderheiten in Konfliktgebieten und insbesondere in der DR Kongo zu demonstrieren und zugleich die Ursachen des militanten Extremismus in der DR Kongo und den umliegenden Ländern anzugehen;

19.  fordert die EU nachdrücklich auf, an ihrem Engagement für die Förderung der Religionsfreiheit und den Schutz von Bevölkerungsgruppen, einschließlich Religionsgemeinschaften, festzuhalten und dafür zu sorgen, dass den Rechten dieser Bevölkerungsgruppen in der Außenpolitik der EU Vorrang eingeräumt wird;

20.  nimmt mit Besorgnis den zunehmenden Einfluss der russisch-orthodoxen Kirche in Afrika zur Kenntnis, die eine vehemente Unterstützerin des Putin-Regimes und seines brutalen, rechtswidrigen Angriffskriegs auf die Ukraine ist; betont, dass diese Entwicklung erhebliche Fragen in Bezug auf die übergeordneten geopolitischen und ideologischen Ziele der Russischen Föderation in Afrika aufwirft;

21.  bedauert, dass Ruanda angekündigt hat, seine diplomatischen Beziehungen zu Belgien abzubrechen, und bringt seine Solidarität mit Belgien zum Ausdruck;

22.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, der Afrikanischen Union, den Sekretariaten der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika und der Ostafrikanischen Gemeinschaft sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen zu übermitteln.

(1) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/821/oj.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2025Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen