Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron (2024/2047(IMM))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den mit Schreiben des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 27. August 2024 erhaltenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Petr Bystron, mit dem ein Ersuchen des Münchner Generalstaatsanwalts vom 23. Juli 2024 im Zusammenhang mit dem bei der Generalstaatsanwaltschaft München anhängigen Ermittlungsverfahren übermittelt wurde und der am 16. September 2024 im Plenum bekannt gegeben wurde,
– unter Hinweis auf die Anhörung von Petr Bystron am 13. Februar 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Parlaments und den von ihm eingereichten Dokumenten,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023(1),
– unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0077/2025),
A. in der Erwägung, dass der Münchner Generalstaatsanwalt die Aufhebung der Immunität des Mitglieds des Europäischen Parlaments Petr Bystron im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen der mutmaßlichen Straftaten der Bestechlichkeit, der Geldwäsche und des Betrugs in mindestens sechs Fällen und der Steuerhinterziehung in mindestens fünf Fällen in Tatmehrheit nach §108e Absatz 1, § 261 Absatz 1 Nr. 2, § 261 Absatz 7, § 263 Absatz 1 und § 263 Absatz 3 Nr. 1 StGB, § 370 Absatz 1 der deutschen Abgabenordnung und § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass aus dem Antrag auf Aufhebung der Immunität hervorgeht, dass Petr Bystron ab einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2020 möglicherweise unter anderem Barzahlungen per Übergabe oder Zahlungen per Überweisung in Kryptowährungen von dem Betreiber der prorussischen Website „Voice of Europe“ als Gegenleistung für seine Zusage erhalten habe, in seiner Eigenschaft als Mitglied des nationalen Parlaments für die Interessen der russischen Regierung zu sprechen und abzustimmen; dass Petr Bystron angeblich am 17. und 20. März 2023 erhebliche Beträge an einem Geldautomaten auf ein Konto des Unternehmens eingezahlt habe, dessen alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer er selbst ist; dass er angeblich am 20. März 2023 wieder den gleichen Betrag gestückelt in Beträge von 200 EUR bei einem Geldautomaten derselben Bank wieder abgehoben habe; dass Petr Bystron auf Anfrage der Bank angeblich keine Erklärung für die Gründe dieser verdächtigen Bewegungen abgegeben habe; dass Petr Bystron angeblich auch im Juli 2021, im April und September 2022 sowie im Juni und Juli 2023 von den in bar erhaltenen mutmaßlichen Bestechungsgeldern mehrere Beträge eingezahlt habe; dass Petr Bystron angeblich versucht habe, die Herkunft des Bargelds zu verschleiern; dass die Generalstaatsanwaltschaft München über Transaktionsaufzeichnungen aller Konten von Petr Bystron und dessen Unternehmen, dessen einziger Anteilseigner und Geschäftsführer er ist, ab dem Jahr 2020 verfügt; dass dadurch angeblich weitere Barzahlungen hätten aufgedeckt werden können und auf die Existenz von angeblich früher erhaltenen Bestechungsgeldern geschlossen werden könne;
C. in der Erwägung, dass Petr Bystron bei mehreren Beratungen des nationalen Parlaments seit 2022, dem er zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftaten angehörte, über Fragen mit Bezug zu Russland in der Weise abgestimmt haben soll, die den Interessen der russischen Regierung offensichtlich am meisten entgegenkommt, und angeblich mindestens zwei Reden vor dem deutschen Bundestag gehalten haben soll, in denen er eine pro-russische Position vertrat;
D. in der Erwägung, dass Petr Bystron, der nach dem deutschen Abgeordnetengesetz Anspruch auf eine pauschale Vergütung u. a. für die Einstellung von Mitarbeitern hatte, im Oktober 2021 angeblich einen Arbeitsvertrag und fünf Zusatzvereinbarungen zum Vertrag, durch die die wöchentliche Arbeitszeit und das Monatsgehalt jeweils geändert werden, mit seinem Anwalt abgeschlossen hatte; dass die Pauschalvergütung nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn der betreffende Zweck oder die betreffenden Tätigkeiten einen hinreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats aufweisen; dass die im Rahmen dieses Vertrags geleistete Arbeit angeblich nicht die Ausübung des parlamentarischen Mandats betroffen habe oder dass die zu erbringende Arbeit nicht erbracht worden sei, die Vergütung jedoch angeblich unter Irreführung des zuständigen Bediensteten gezahlt worden sei; dass diese Zahlung angeblich einen Schaden für die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 97 400,00 EUR darstelle;
E. in der Erwägung, dass Petr Bystron in den Geschäftsjahren 2017 bis 2021 über die Steuerberaterin des Unternehmens, dessen alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer er ist, angeblich unrichtige Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt München eingereicht habe, die Ausgaben privater Art enthielten, die in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des genannten Unternehmens gestanden habe; dass aufgrund dieser falschen Angaben in den Mehrwertsteuererklärungen angeblich eine unrechtmäßige Erstattung von Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 9 949,17 EUR erfolgt sei;
F. in der Erwägung, dass Petr Bystron bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 in Deutschland in das Europäische Parlament gewählt wurde und zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftaten kein Mitglied des Europäischen Parlaments war;
G. in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Straftaten und der folgende Antrag auf Aufhebung seiner Immunität nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder Abstimmung von Petr Bystron im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;
H. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
I. in der Erwägung, dass Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lautet:
„(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er beim Begehen der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3)
Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4)
Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;
J. in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar mit diesen Funktionen verbunden sind;
K. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;
L. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;
M. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf(2);
1. beschließt, die Immunität von Petr Bystron aufzuheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Bundesrepublik Deutschland und Petr Bystron zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.