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Angenommene Texte
Donnerstag, 23. Januar 2025 - Straßburg
Der Fall von Jean-Jacques Wondo in der Demokratischen Republik Kongo
 Systematische Unterdrückung der Menschenrechte in Iran, insbesondere die Fälle von Pexşan Ezîzî und Werîşe Mûradî, und die Geiselnahme von Unionsbürgern
 Der Fall von Boualem Sansal in Algerien
 Desinformation und Geschichtsfälschung seitens Russlands zur Rechtfertigung des Angriffskrieges gegen die Ukraine
 Lage in Venezuela nach der widerrechtlichen Machtergreifung am 10. Januar 2025

Der Fall von Jean-Jacques Wondo in der Demokratischen Republik Kongo
PDF 124kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2025 zu dem Fall von Jean-Jacques Wondo in der Demokratischen Republik Kongo (2025/2510(RSP))
P10_TA(2025)0003RC-B10-0069/2025

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf den von der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1976 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Grundsätze und Leitlinien für das Recht auf einen fairen Prozess und Rechtsbeistand in Afrika,

–  gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Jean-Jacques Wondo, ein belgisch-kongolesischer Sicherheits-, Militär- und Politiksachverständiger, im Februar 2024 nach Kinshasa eingeladen wurde, um Reformen des kongolesischen nationalen Nachrichtendienstes, der ANR (Agence nationale de renseignements), zu leiten;

B.  in der Erwägung, dass Jean-Jacques Wondo nach einem gescheiterten Staatsstreich am 19. Mai 2024 festgenommen wurde und beschuldigt wurde, der „geistige Urheber“ dieses Staatsstreichs zu sein, obwohl er stets seine Unschuld beteuerte; in der Erwägung, dass die Anklagegründe auf einer erzwungenen und unzuverlässigen Zeugenaussage beruhten;

C.  in der Erwägung, dass Jean-Jacques Wondo und 36 weitere Personen am 13. September 2024 von einem Militärgericht in einem Verfahren zum Tode verurteilt wurden, das wegen schwerwiegender Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und des Fehlens glaubwürdiger Beweise weithin beanstandet wurde;

D.  in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand von Jean-Jacques Wondo in der Haft erheblich verschlechtert hat und er medizinischer Versorgung bedarf;

E.  in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo im März 2024 ein Moratorium für die Todesstrafe aufgehoben hat, woraufhin die Zahl der Verurteilungen zum Tode stark anstieg, was im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen steht;

1.  verurteilt auf das Schärfste, dass Jean-Jacques Wondo und weitere Personen zum Tode verurteilt wurden, und die schweren Verletzungen ihres Rechts auf ein faires Verfahren;

2.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, die Verurteilungen zum Tode unverzüglich aufzuheben, ein Moratorium für Hinrichtungen wiedereinzuführen und Maßnahmen zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe zu ergreifen;

3.  ist zutiefst besorgt über den sich verschlechternden Gesundheitszustand von Jean-Jacques Wondo; fordert, dass er unverzüglich Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, und besteht auf seiner sofortigen Freilassung;

4.  verurteilt den Missbrauch von Militärgerichten zur strafrechtlichen Verfolgung von Jean-Jacques Wondo und fordert die Demokratische Republik Kongo auf, ihre justizielle Praxis mit ihren internationalen und regionalen Menschenrechtsverpflichtungen in Einklang zu bringen;

5.  bekräftigt seine kategorische Ablehnung der Todesstrafe unter allen Umständen und fordert ihre weltweite Abschaffung;

6.  fordert die EU-Delegation in Kinshasa, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Außenminister der Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit den Behörden der Demokratischen Republik Kongo zu intensivieren und dabei die Achtung der Menschenrechte, die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern;

7.  fordert, dass in der Demokratischen Republik Kongo systemische Reformen durchgeführt werden, um die Justiz wieder zu einer unabhängigen, fairen und effizienten Institution zu machen, die ein ordnungsgemäßes Verfahren und den Schutz der Grundrechte gewährleistet;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, der Afrikanischen Union und weiteren einschlägigen internationalen Organisationen zu übermitteln.


Systematische Unterdrückung der Menschenrechte in Iran, insbesondere die Fälle von Pexşan Ezîzî und Werîşe Mûradî, und die Geiselnahme von Unionsbürgern
PDF 133kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2025 zur systematischen Unterdrückung der Menschenrechte in Iran, insbesondere die Fälle von Pexșan Ezîzî und Werîșe Mûradî, und die Geiselnahme von Unionsbürgern (2025/2511(RSP))
P10_TA(2025)0004RC-B10-0066/2025

Im Namen des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran,

–  gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Iran erheblich verschlechtert hat und die Zahl der Hinrichtungen stark gestiegen ist, wobei allein im Jahr 2024 über 900 Personen hingerichtet wurden, darunter viele Frauen, politische Dissidenten und Personen, die mit den durch die Ermordung von Dschina Mahsa Amini ausgelösten Protesten in Verbindung standen;

B.  in der Erwägung, dass die beiden kurdischen Aktivistinnen Pexşan Ezîzî, Sozialarbeiterin, und Werîşe Mûradî, Frauenrechtlerin, die in Kurdistan gegen den IS gekämpft hat, wegen „bewaffneter Rebellion gegen den Staat“ zum Tode verurteilt wurden; in der Erwägung, dass ihnen ein faires Verfahren verweigert wurde und sie Folter und Einzelhaft erleiden mussten;

C.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof des Irans im Januar 2025 die gegen Pexşan Ezîzî und andere verhängten Todesurteile bestätigt hat;

D.  in der Erwägung, dass Dutzende unschuldiger Unionsbürgerinnen und -bürger in Iran willkürlich und ohne Zugang zu einem fairen Verfahren inhaftiert wurden, was Teil der allgemeinen Strategie der iranischen Geiseldiplomatie Irans ist;

1.  verurteilt die brutale Unterdrückung der Menschenrechte durch das iranische Regime, insbesondere die gezielte Verfolgung von Aktivistinnen; verurteilt auf das Schärfste die Todesurteile gegen Pexşan Ezîzî und Werîşe Mûradî; fordert, dass Iran unverzüglich und bedingungslos alle zu Unrecht inhaftierten Menschenrechtsverteidiger und politischen Gefangenen, darunter Pexşan Ezîzî, Werîşe Mûradî und mindestens 56 weitere zum Tode verurteilte politische Gefangene freilässt;

2.  bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe und fordert die iranische Regierung auf, ein sofortiges Moratorium für ihre Vollstreckung einzuführen und sie abzuschaffen;

3.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für iranische Menschenrechtsverteidiger zu verstärken, und bringt seine uneingeschränkte Unterstützung und Solidarität mit den in der Bewegung „Frau, Leben, Freiheit“ vereinten Iranerinnen und Iranern zum Ausdruck;

4.  fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Unionsbürgerinnen und -bürger, darunter Olivier Grondeau, Cécile Kohler, Jacques Paris und Ahmadreza Djalali, unverzüglich freizulassen, sicher zurückzuführen und alle Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen; verurteilt auf das Schärfste Irans Einsatz von Geiseldiplomatie; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsame diplomatische Anstrengungen zu unternehmen und kollektiv auf die Freilassung der Geiseln hinzuarbeiten;

5.  verurteilt aufs Schärfste den Mord an Jamshid Sharmahd; fordert das islamische Regime in Iran nachdrücklich auf, die genauen Umstände seines Todes aufzuklären und seine sterblichen Überreste unverzüglich seiner Familie zu übergeben;

6.  verurteilt die systematische Unterdrückung von Menschenrechtsbewegungen und die Verfolgung von Minderheiten durch das iranische Regime, darunter Kurden, Belutschen, Christen, die nach ihrer Konvertierung verfolgt werden, und Angehörige der Baha’i-Gemeinschaft, die alle von ethnischer und religiöser Diskriminierung, Verhaftungen und Grundrechtsverletzungen betroffen sind, die dazu bestimmt sind, Andersdenkende zum Schweigen zu bringen;

7.  fordert den Rat erneut auf, das Korps der Islamischen Revolutionsgarde als terroristische Vereinigung einzustufen und die EU-Sanktionen auf alle für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen auszuweiten, einschließlich des Obersten Führers Ali Chamenei, des Präsidenten Massud Peseschkian, des Obersten Richters Gholam-Hossein Mohseni-Edschei, des Generalstaatsanwalts Mohammad Mowahedi-Asad und des Richters Iman Afschari;

8.  fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Iran und der Erkundungsmission der Vereinten Nationen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zur Ausübung ihrer Mandate zu gewähren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Mission uneingeschränkt zu unterstützen und die Verlängerung ihres Mandats zu befürworten;

9.  bekräftigt seine Forderung nach einer verstärkten finanziellen Unterstützung der iranischen Zivilgesellschaft;

10.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der HR/VP, der Islamischen Beratenden Versammlung und dem Obersten Religionsführer der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.


Der Fall von Boualem Sansal in Algerien
PDF 120kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2025 zu dem Fall von Boualem Sansal in Algerien (2025/2512(RSP))
P10_TA(2025)0005RC-B10-0087/2025

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Algerien,

–  gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die algerischen Staatsorgane am 16. November 2024 den französisch-algerischen Schriftsteller Boualem Sansal verhaftet haben, der öffentlich deutliche Worte gegen das autoritäre Regime geäußert und Meinungsfreiheit in Algerien gefordert hatte; in der Erwägung, dass sein Aufenthaltsort mehr als eine Woche lang unbekannt war und ihm unter Verstoß gegen das Völkerrecht der Zugang zu seiner Familie und seinem Rechtsbeistand verweigert wurde; in der Erwägung, dass Sansal ohne seinen Anwalt vernommen wurde, wodurch sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde; in der Erwägung, dass er anschließend wegen Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 87a des algerischen Strafgesetzbuchs angeklagt wurde, einer Bestimmung, die häufig gegen Regierungskritiker, darunter Menschenrechtsverteidiger, zur Anwendung kommt; in der Erwägung, dass Sansal mehrmals in ein Krankenhaus eingewiesen wurde;

B.  in der Erwägung, das Algerien ein Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist; in der Erwägung, dass sich Algerien verpflichtet hat, das Recht auf freie Meinungsäußerung unter uneingeschränkter Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen, der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Algerien und seiner Verfassung zu achten und zu fördern; in der Erwägung, dass 2024 neue Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen wurden, mit denen die Meinungsfreiheit erheblich eingeschränkt wurde;

C.  in der Erwägung, dass sich die Lage in Bezug auf die Meinungsfreiheit in Algerien verschlechtert hat und das Land auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 auf Platz 139 zurückgefallen ist; in der Erwägung, dass Journalisten zunehmend unter Druck geraten und häufig festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass nach Angaben von algerischen Menschenrechtsverteidigern mindestens 215 Menschen in Algerien als Gesinnungshäftlinge inhaftiert sind; in der Erwägung, dass Zensur, Gerichtsverfahren und harte Strafen gegen unabhängige Medien, denen oft vorgeworfen wird, mit ausländischen Mächten gegen die nationale Sicherheit zu konspirieren, weiter zunehmen;

D.  in der Erwägung, dass die EU zwischen 2021 und 2024 im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 213 Mio. EUR an Algerien ausgezahlt hat;

1.  verurteilt die Festnahme und Inhaftierung von Boualem Sansal und fordert seine sofortige und bedingungslose Freilassung;

2.  verurteilt gleichermaßen die Festnahme aller anderen Aktivisten, politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und sonstigen Personen, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung festgenommen oder verurteilt wurden, darunter der Journalist Abdelwakil Blamm und der Schriftsteller Tadjadit Mohamed, und fordert ihre Freilassung;

3.  fordert die EU-Organe und die EU-Delegation nachdrücklich auf, ihre Bedenken öffentlich mit den algerischen Staatsorganen zu teilen und eine medizinische Mission zur Bewertung der Gesundheit von Boualem Sansal zu organisieren;

4.  fordert die algerischen Staatsorgane auf, alle repressiven Gesetze, durch die Freiheiten eingeschränkt werden, insbesondere die Artikel 87a, 95a und 196a des algerischen Strafgesetzbuchs, und die Unabhängigkeit der Justiz zu überprüfen, um die in Artikel 54 der algerischen Verfassung verankerte Pressefreiheit zu schützen;

5.  bekräftigt, wie in den Prioritäten für die Partnerschaft EU-Algerien verankert, die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für die Festigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; betont, dass die Verlängerung dieses Abkommens auf kontinuierlichen und substanziellen Fortschritten in den genannten Bereichen beruhen muss, und betont, dass bei allen künftigen Auszahlungen von EU-Mitteln die diesbezüglich erzielten Fortschritte berücksichtigt werden sollten;

6.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung ins Arabische übersetzen zu lassen und sie der algerischen Regierung, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.


Desinformation und Geschichtsfälschung seitens Russlands zur Rechtfertigung des Angriffskrieges gegen die Ukraine
PDF 136kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2025 zu Desinformation und Geschichtsfälschung seitens Russlands zur Rechtfertigung des Angriffskrieges gegen die Ukraine (2024/2988(RSP))
P10_TA(2025)0006RC-B10-0074/2025

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum historischen Gedenken,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen,

–  gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das russische Regime am 24. Februar 2022 den Beginn einer „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine erklärte und sich dabei auf die falsche Behauptung stützte, die Zivilbevölkerung schützen zu müssen;

B.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation seit dem 24. Februar 2022 in Fortsetzung früherer Akte der militärischen Aggression, die bis 2014 zurückreichen, einen unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt und durch ihre aggressiven Handlungen gegen die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine nach wie vor beständig gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und in eklatanter und grober Weise das humanitäre Völkerrecht verletzt, wie es in den Genfer Abkommen von 1949 festgelegt ist, und zwar insbesondere durch massive gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Wohngebiete und zivile Infrastruktur;

C.  in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Krieg Russlands gegen die Ukraine in ihrer Resolution vom 2. März 2022 umgehend als Akt der Aggression eingestuft hat, der gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstößt, und dass sie in ihrer Resolution vom 14. November 2022 festgestellt hat, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg zur Rechenschaft gezogen und für ihre völkerrechtswidrigen Handlungen rechtlich und finanziell verantwortlich gemacht werden muss und dass Russland für die verursachten Personen- und Sachschäden finanziell aufkommen sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine keine isoliert zu betrachtende Handlung, sondern eine Fortsetzung seiner imperialistischen Politik ist, in die sich bereits ein Krieg gegen Tschetschenien und ein militärischer Angriff auf Georgien im Jahr 2008 sowie die Besetzung der Krim und die Anzettelung eines Krieges im Donbas im Jahr 2014 einreihen;

E.  in der Erwägung, dass dem Beginn des groß angelegten Angriffskriegs Russlands gegen das Nachbarland Ukraine mehrere öffentliche Erklärungen des Präsidenten der Russischen Föderation vorausgingen, in denen er versuchte, die Anwendung von Gewalt mit Geschichtsrevisionismus, Falschbehauptungen und illegitimen Forderungen nach Anerkennung der ausschließlichen Einflusssphäre Russlands, die sich auf die Ukraine und andere Nachbarländer erstreckt, zu rechtfertigen;

F.  in der Erwägung, dass das russische Regime in großem Umfang Desinformation – auch unter Heranziehung von Argumenten, die sich auf eine verzerrte Darstellung der Geschichte stützen –, Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland einsetzt, um das von ihm begangene Verbrechen der Aggression zu rechtfertigen, um die russische Bevölkerung dazu zu bringen, sein rechtswidriges Regime und seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die benachbarte Ukraine zu unterstützen, um sich in die demokratischen Prozesse anderer Länder einzumischen und um dafür zu sorgen, dass die Unterstützung aus der Bevölkerung dieser Länder für die anhaltende Hilfe und Unterstützung der Staatengemeinschaft für die Ukraine in dem von Russland geführten Angriffskrieg nachlässt; in der Erwägung, dass das russische Regime der Ukraine eine eigene nationale Identität abspricht und irrigerweise behauptet, die Ukraine sei Teil der „Russischen Welt“ („Russki mir“) – eine Erzählung, die fest im Imperialismus verankert ist; in der Erwägung, dass Russland in den besetzten Gebieten der Ukraine Holodomor-Gedenkstätten abreißt und abgerissene Lenin-Denkmäler wiedererrichtet;

G.  in der Erwägung, dass Russland nach wie vor nicht nur die unentschuldbare ursprüngliche Rolle der Sowjetunion in der Anfangsphase des Zweiten Weltkriegs, die sie beispielsweise durch den Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Sowjetunion) von 1939 – gemeinhin bekannt als Molotow-Ribbentrop-Pakt oder Hitler-Stalin-Pakt –, mit dem sich die beiden totalitären Regime zusammentaten, um Europa in ausschließliche Einflusssphären aufzuteilen, und seine geheimen Zusatzprotokolle spielte, nicht anerkennt und keine Verantwortung für die zahlreichen Gräueltaten und Massenverbrechen, die in den von der Sowjetunion besetzten Gebieten begangen wurden, übernimmt, sondern dass das derzeitige russische Regime zudem die Geschichte instrumentalisiert und einen „Siegeskult“ rund um den Zweiten Weltkrieg etabliert hat, um die Bürger ideologisch darauf einzuschwören und sie dahin gehend zu manipulieren, dass sie einen unrechtmäßigen Angriffskrieg unterstützen;

H.  in der Erwägung, dass Russland eine sich ausweitende, auf Geschichtsrevisionismus beruhende Desinformationskampagne entwickelt hat, um der Ukraine ihre nationale Identität, Staatlichkeit und ureigene Existenz abzusprechen und die von ihm erhobenen Ansprüche auf eine ausschließliche Einflusssphäre zu rechtfertigen, was an die im Molotow-Ribbentrop-Pakt zwischen der Sowjetunion und Nazi-Deutschland getroffene Absprache erinnert, in Teile Polens und Rumäniens sowie Estland, Lettland, Litauen und die Ukraine einzumarschieren und diese Länder zu besetzen; in der Erwägung, dass Russland wegen dieser Art von Geschichtsrevisionismus eine besondere Bedrohung für Polen und die baltischen Staaten sowie für deren Souveränität verkörpert;

I.  in der Erwägung, dass sich das derzeitige russische Regime den Tag des Sieges, der jedes Jahr am 9. Mai begangen wird, zunutze macht, um in Russland Kriegspropaganda zu verbreiten, indem es die Erzählung von der „Befreiung Europas vom Nationalsozialismus“ instrumentalisiert und damit die anschließende sowjetische Besetzung der baltischen Staaten und die Unterjochung Ostmitteleuropas übergeht; in der Erwägung, dass auf diese Erzählung von der Befreiung vom Nationalsozialismus heute im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zurückgegriffen wird;

J.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten kommunistische Symbole sowie die Symbole der fortschreitenden Aggression Russlands gesetzlich verboten sind; in der Erwägung, dass seit 2009 am 23. August in der gesamten EU der Europäische Gedenktag für die Opfer aller totalitären und autoritären Regime begangen wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit 2003 jedes Jahr der Opfer der sowjetischen Massendeportationen gedenkt;

1.  verurteilt erneut auf das Allerschärfste den unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; fordert Russland auf, alle militärischen Handlungen in der Ukraine sofort einzustellen und all seine Streitkräfte und Hilfstruppen und all sein militärisches Gerät aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Deportation ukrainischer Zivilisten einzustellen und alle inhaftierten und deportierten Ukrainer, insbesondere Kinder, freizulassen;

2.  weist die vielfältigen Behauptungen des russischen Regimes als vergebliche Versuche zurück, einen unrechtmäßigen Angriffskrieg zu rechtfertigen, der einen eklatanten Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen und gegen die Verantwortung der Russischen Föderation als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung von Frieden und Stabilität darstellt und der von den anderen ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und einer überwältigenden Mehrheit in der Generalversammlung der Vereinten Nationen umgehend als solcher eingestuft wurde; weist erneut darauf hin, dass keinerlei Beweggründe gleich welcher Art – seien sie politischer, wirtschaftlicher, militärischer, historischer oder sonstiger Natur – als Rechtfertigung für Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine gelten dürfen;

3.  verurteilt, dass das russische Regime mit systematischer Geschichtsfälschung und unter Heranziehung von Argumenten, die sich auf eine verzerrte Darstellung der Geschichte stützen, so etwa mit Blick auf den Molotow-Ribbentrop-Pakt, den Versuch unternimmt, die öffentliche Meinung in Russland so zu manipulieren, dass kriminelle Handlungen wie der unrechtmäßige Angriffskrieg gegen die benachbarte Ukraine Unterstützung finden, die Hilfe und Unterstützung der Staatengemeinschaft für die Ukraine zu schwächen und die eigenständige kulturelle und historische Identität der Ukraine zu vernichten; prangert es als völkerrechtswidrig an, dass Russland Anspruch auf Errichtung ausschließlicher Einflusssphären zulasten der Souveränität und territorialen Unversehrtheit anderer Staaten erhebt;

4.  verurteilt, dass die Russische Föderation keinerlei Rechenschaft über die Verbrechen der Sowjetunion abgelegt hat und die geschichtswissenschaftliche Forschung vorsätzlich behindert, indem sie den Zugang zu den Archiven der Sowjetunion verweigert bzw. diese Archive für geschlossen erklärt hat, und verurteilt zudem, dass die Russische Föderation Rechtsvorschriften erlassen hat, mit denen die wahrheitsgetreue Schilderung von Verbrechen der Sowjetunion und Russlands unter Strafe gestellt wird, dass sie Organisationen der Zivilgesellschaft, die Verbrechen der Sowjetunion untersuchen, strafrechtlich verfolgen lässt, dass sie den stalinistischen Totalitarismus verherrlicht und dass sie die Methoden des Stalinismus wieder aufleben lässt; betont, dass durch Straflosigkeit und das Ausbleiben einer Debatte in der Öffentlichkeit bzw. fehlendes Wissen, was die sachlich korrekte Darstellung der Geschichte anbelangt, dazu beigetragen wird, dass das derzeitige russische Regime aufs Neue eine imperialistische Politik betreiben und die Geschichte für seine kriminellen Zwecke instrumentalisieren kann; verurteilt, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Verbrechen der Sowjetunion und des derzeitigen Regimes untersuchen, strafrechtlich verfolgt werden und dass in der Folge dieser Maßnahmen beispielsweise die Auflösung von Memorial International, des Menschenrechtszentrums Memorial und der Moskauer Helsinki-Gruppe verfügt wurden und das Sacharow-Zentrum unter Zwang geschlossen wurde;

5.  weist erneut darauf hin, dass die vorsätzlichen Angriffe der Russischen Föderation auf die Zivilbevölkerung der Ukraine, die Zerstörung ziviler Infrastruktur, der Einsatz von Folter, sexueller Gewalt und Vergewaltigung als Kriegswaffen, die Deportation Tausender ukrainischer Bürger in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, die Zwangsverbringung und -adoption ukrainischer Kinder und andere schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte allesamt Kriegsverbrechen darstellen, für die alle Täter zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

6.  bringt daher erneut seine uneingeschränkte Unterstützung für die laufenden Ermittlungen des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zur Lage in der Ukraine und zu den mutmaßlichen Kriegsverbrechen, den mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem mutmaßlichen Völkermord zum Ausdruck; begrüßt den förmlichen Beitritt der Ukraine zum IStGH mit Wirkung vom 1. Januar 2025 als wichtigen Beitrag zu den internationalen Bemühungen, diejenigen, die schwere Straftaten gegen das Völkerrecht begangen haben, zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU auf, weitere diplomatische Anstrengungen zu unternehmen, um die Ratifizierung des Römischen Statuts und aller seiner Änderungen weltweit voranzubringen;

7.  bekräftigt ferner seine Forderung nach der Einrichtung eines Sondergerichtshofs, um das von der Führung der Russischen Föderation an der Ukraine begangene Verbrechen der Aggression zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; fordert die Kommission, den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst erneut auf, jede politische, finanzielle und praktische Unterstützung zu leisten, die im Hinblick auf die Einrichtung eines Sondergerichtshofs erforderlich ist; bekundet dem Internationalen Zentrum für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine mit Sitz in Den Haag, das – als ersten konkreten Schritt zur Einrichtung des Sondergerichtshofs – die laufenden Bemühungen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe unterstützt, seine uneingeschränkte Unterstützung;

8.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen, auch im Benehmen mit gleichgesinnten Partnern umgehend und strikt gegen Desinformation, Informationsmanipulation und Einflussnahme aus Russland vorzugehen, zu intensivieren und abzustimmen, um die Integrität ihrer demokratischen Abläufe zu schützen und in den Mitgliedstaaten die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken, unter anderem durch die tatkräftige Förderung der Medienkompetenz und die Unterstützung von Qualitätsmedien und professionellem Journalismus, insbesondere Investigativjournalismus, mit dem Russlands Propaganda enttarnt wird und die entsprechenden Methoden offengelegt und die entsprechenden Netzwerke aufgedeckt werden, sowie durch Unterstützung für die Erforschung neuartiger Technologien zur hybriden Einflussnahme;

9.  fordert die EU auf, ihre Sanktionen gegen Medienunternehmen aus Russland auszuweiten, die mit Desinformations- und Informationsmanipulationskampagnen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen und rechtfertigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Sanktionen rasch und sorgfältig umzusetzen und ausreichende Mittel bereitzustellen, um wirksam gegen diese hybride Kriegsführung vorzugehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die unabhängigen russischsprachigen Medien im Exil zu verstärken, damit in der russischsprachigen Medienlandschaft auch andere Stimmen Gehör finden;

10.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Führung bestimmter Social-Media-Unternehmen angekündigt hat, die jeweiligen Regelungen zu Faktenprüfung und Moderation zu lockern, wodurch den Desinformationskampagnen Russlands in der ganzen Welt noch stärker Vorschub geleistet wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als Reaktion auf diese Ankündigungen von Meta und bereits zuvor jene von X das Gesetz über digitale Dienste strikt durchzusetzen und dieses Vorgehen auch als wichtigen Teil des Kampfes gegen Desinformation aus Russland zu begreifen;

11.  fordert die Bürgerinnen und Bürger in der EU auf, Informationen kritisch zu bewerten, indem sie deren Herkunft und Zielsetzung hinterfragen, insbesondere wenn derlei Informationen mit Russland in Verbindung stehen, und Fakten anhand vielfältiger und verlässlicher Quellen zu überprüfen, um Manipulationsversuchen böswilliger ausländischer Akteure standzuhalten;

12.  verurteilt, dass Russland die konfessionelle Zugehörigkeit zur Orthodoxie missbräuchlich für geopolitische Zwecke herausgreift, zumal es die Russisch-Orthodoxe Kirche (des Moskauer Patriarchats) instrumentalisiert, um so die orthodoxe Bevölkerung in der Ukraine, Georgien, Moldau, Serbien und weiteren Ländern zu beeinflussen und unter Kontrolle zu halten;

13.  nimmt die Erklärung der Werchowna Rada der Ukraine vom 2. Mai 2023 zu der Ideologie des „Raschismus“ zum Anlass, die Ideologie, die Politik und die Methoden des derzeitigen russischen Regimes, die von Nationalismus und Imperialismus geprägt sind, zu verurteilen; betont, dass diese Ideologie, diese Politik und diese Methoden völkerrechtswidrig sind und im Widerspruch zu den europäischen Werten stehen;

14.  ist der Ansicht, dass Russland mit seinen Versuchen, die Geschichte der Ukraine zu verdrehen, zu verzerren und umzuformen, das kollektive Gedächtnis und die Identität Europas insgesamt zersetzt und die historische Wahrheit, die demokratischen Werte und den Frieden in Europa gefährdet; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, mehr in Bildung und Forschung zur gemeinsamen Geschichte Europas und in das gemeinsame Gedenken in Europa zu investieren und Projekte zu unterstützen, mit denen ein besseres Verständnis der Auswirkungen der Teilung Europas während des Kalten Krieges vorangebracht wird; unterstützt den Aufbau einer gesamteuropäischen Gedenkstätte für die Opfer der totalitären Regime des 20. Jahrhunderts in Brüssel; bedauert, dass Symbole totalitärer Regime nach wie vor im öffentlichen Raum präsent sind, und fordert, dass die Zurschaustellung von Symbolen sowohl des Nationalsozialismus als auch des Sowjetkommunismus sowie von Symbolen der fortschreitenden Aggression Russlands gegen die Ukraine EU-weit verboten wird;

15.  erklärt es zu seinem Anliegen, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür einsetzen, das Wissen zu mehren und die Einsicht zu vermitteln, dass die Sowjetmacht im 20. Jahrhundert Leid über die Völker Europas gebracht hat; fordert in diesem Zusammenhang, der Opfer der Verbrechen der Sowjetunion zu gedenken und diese Menschen zu ehren, wobei zu diesen Verbrechen Massendeportationen wie jene des krimtatarischen Volkes und von Teilen der Bevölkerung der baltischen Staaten, das Gulag-System, der Holodomor sowie Massenmorde wie das Massaker von Katyn und die Oberschlesische Tragödie zählen;

16.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine und den Staatsorganen Russlands zu übermitteln.


Lage in Venezuela nach der widerrechtlichen Machtergreifung am 10. Januar 2025
PDF 135kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2025 zur Lage in Venezuela nach der widerrechtlichen Machtergreifung am 10. Januar 2025 (2025/2519(RSP))
P10_TA(2025)0007RC-B10-0064/2025

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließung vom 19. September 2024 zur Lage in Venezuela(1),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

–  unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Carter-Zentrums vom 30. Juli 2024 zu der Wahl in Venezuela und vom 2. Oktober 2024 zur Legitimierung der von der demokratischen Opposition vorgelegten Wahlunterlagen,

–  unter Hinweis auf die detaillierten Schlussfolgerungen der unabhängigen internationalen Ermittlungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela vom 14. Oktober 2024,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Interamerikanischen Menschenrechtskommission vom 27. Dezember 2024 zu Menschenrechtsverletzungen nach der Wahl in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 10. Januar 2025 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zu den Ereignissen am 10. Januar 2025,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Januar 2025 zu den jüngsten Entscheidungen der venezolanischen Staatsorgane,

–  unter Hinweis auf das von dem Regime von Nicolás Maduro und dem venezolanischen Oppositionsbündnis Plataforma Unitaria im Oktober 2023 unterzeichnete Teilabkommen über die Förderung der politischen Rechte und Wahlgarantien für alle (Abkommen von Barbados),

–  gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das venezolanische Volk am 28. Juli 2024 friedlich und in großer Zahl seine Stimme dafür abgegeben hat, die Zukunft seines Landes zu bestimmen, und damit herausragendes staatsbürgerliches und demokratisches Verhalten unter Beweis gestellt hat; in der Erwägung, dass sich der vom Regime kontrollierte Nationale Wahlrat (CNE) nach dem Ende der Wahl weigerte, die offiziell dokumentierten Wahlunterlagen („actas“) zu veröffentlichen, und die Wahlergebnisse fälschte, wobei er Nicolás Maduro fälschlicherweise zum Sieger erklärte; in der Erwägung, dass Millionen venezolanische Staatsangehörige für den demokratischen Wandel gestimmt haben, indem sie Edmundo González Urrutia mit einer erheblichen Mehrheit (67,05 % der abgegebenen Stimmen) unterstützt haben, wie öffentlich zugängliche Kopien der Wahlunterlagen zeigen, die von den einzigen glaubwürdigen und unparteiischen internationalen Beobachtern, der Mission der Vereinten Nationen und dem Carter-Zentrum, bestätigt wurden;

B.  in der Erwägung, dass nach der Wahl im ganzen Land friedliche Proteste stattfanden, die sich gegen die vom Maduro-Regime verbreiteten Falschdarstellungen richteten; in der Erwägung, dass auf diese Proteste mit extremer Gewalt und Repression reagiert wurde, was zu mindestens 23 Todesfällen sowie mehr als 2 500 Festnahmen und Fällen von Verschwindenlassen führte, wobei hiervon auch etwa 120 Kinder betroffen waren; in der Erwägung, dass venezolanische nichtstaatliche Organisationen berichtet haben, dass sich seit dem 1. Januar 2025 mindestens 1 697 politische Gefangene im Land befinden;

C.  in der Erwägung, dass mehrere ausländische Staatsangehörige, darunter EU-Bürger, nach wie vor unter der falschen Verdächtigung der „Destabilisierung“ festgehalten werden;

D.  in der Erwägung, dass die demokratische Opposition gegen das Regime bereits vor der Wahl vom 28. Juli 2024 einer anhaltenden Verfolgung ausgesetzt war, dass diese Schikane seither jedoch erheblich zugenommen hat, insbesondere durch Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen; in der Erwägung, dass María Corina Machado weiterhin gezwungen ist, im Verborgenen zu leben, da ihr Leben bedroht wird, und dass Edmundo González Urrutia aufgrund ernsthafter Drohungen gezwungen war, mit seiner Familie aus dem Land zu fliehen; in der Erwägung, dass sechs enge Mitarbeiter der politischen Bewegung Vente Venezuela am 20. März 2024 Zuflucht in der argentinischen Botschaft in Caracas gesucht und gefunden haben, wo sie weiterhin in zunehmendem Maße Druck und Schikane durch die venezolanischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind;

E.  in der Erwägung, dass nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begangen werden, darunter willkürliche Inhaftierungen, eine übermäßige Anwendung von Gewalt, unrechtmäßige Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, Schikane, Verfolgung und strafrechtliche Verfolgung von Staatsangehörigen, die ihr Recht, sich friedlich zu versammeln, und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, sowie Verstöße gegen ordnungsgemäße Gerichtsverfahren; in der Erwägung, dass Venezuela neben der politischen und institutionellen Krise auch eine schwere Wirtschafts- und Sozialkrise sowie demographische Krise durchlebt, die das Leben der venezolanischen Bevölkerung stark beeinträchtigt;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament Edmundo González Urrutia am 19. September 2024 als rechtmäßigen und demokratisch gewählten Präsidenten Venezuelas und María Corina Machado als Anführerin der demokratischen Kräfte in Venezuela anerkannt hat; in der Erwägung, dass andere demokratische Staaten in der Region und weltweit González als gewählten Präsidenten anerkannt haben; in der Erwägung, dass er am 10. Januar 2025 hätte vereidigt werden sollen; in der Erwägung, dass das Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2024 am 17. Dezember 2024 stellvertretend für alle venezolanischen Staatsangehörigen innerhalb und außerhalb des Landes, die für die Wiederherstellung von Freiheit und Demokratie kämpfen, an María Corina Machado als Anführerin der demokratischen Kräfte in Venezuela und an den gewählten Präsidenten Edmundo González Urrutia verliehen hat;

G.  in der Erwägung, dass das Regime nur wenige Tage vor dem 10. Januar 2025 den Schwiegersohn von Edmundo González Urrutia, Rafael Tudares, entführt hat, dessen Verbleib unbekannt ist; in der Erwägung, dass das Regime in gleicher Weise die Mutter von María Corina Machado in ihrem eigenen Haus schikaniert hat; in der Erwägung, dass viele andere Politiker und Mitarbeiter der demokratischen Opposition gegen das Regime, darunter auch der Präsidentschaftskandidat Enrique Márquez, ebenfalls von Verfolgung, willkürlichen Verhaftungen und gewaltsamem Verschwindenlassen betroffen waren;

H.  in der Erwägung, dass die venezolanische Bevölkerung unter der Führung von María Corina Machado am 9. Januar 2025 auf den Straßen gegen den jüngsten Versuch von Nicolás Maduro protestierte, die Macht unrechtmäßig an sich zu reißen; in der Erwägung, dass María Corina Machado von den Streitkräften des Regimes entführt wurde, als sie versuchte, die Proteste zu verlassen, und später wieder freigelassen wurde – ein eklatanter Akt gezielter Einschüchterung und Schikane, der auf breiter internationaler Ebene verurteilt wurde;

I.  in der Erwägung, dass Diktator Nicolás Maduro sich die Macht am 10. Januar 2025 – ohne jedwede demokratische Legitimität oder überprüfbare Nachweise für die Integrität der Wahl – auf betrügerische Weise angeeignet hat; in der Erwägung, dass kein demokratisch gewählter Staats- oder Regierungschef an der Zeremonie teilgenommen hat; in der Erwägung, dass die Grenzen des Landes geschlossen wurden und der Luftraum stark bewacht wurde, weshalb Edmundo González Urrutia nicht nach Venezuela reisen konnte;

J.  in der Erwägung, dass das Maduro-Regime seit der betrügerischen und unrechtmäßigen Machtaneignung angeordnet hat, dass die diplomatische Präsenz einiger EU-Mitgliedstaaten in willkürlicher Weise erheblich verringert wird, was das Regime als Reaktion auf angeblich feindseliges Verhalten der Regierungen des Königreichs der Niederlande, Frankreichs und Italiens, das durch ihre Unterstützung extremistischer Gruppen und ihre Einmischung in innere Angelegenheiten gekennzeichnet sei, rechtfertigt;

K.  in der Erwägung, dass dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge seit 2014 um die acht Millionen venezolanische Staatsangehörige das Land verlassen haben, was die größte Fluchtwelle in der jüngeren Geschichte Lateinamerikas und eine der größten Vertreibungskrisen der Welt darstellt;

L.  in der Erwägung, dass der Rat am 10. Januar 2025 die Annahme eines neuen Pakets gezielter Sanktionen gegen 15 Personen, die für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschenrechte in Venezuela verantwortlich sind, beschlossen hat;

1.  verurteilt auf das Schärfste die widerrechtliche Machtergreifung durch Nicolás Maduro und betont, dass sein Regime unrechtmäßig ist und seine Machtergreifung einen unrechtmäßigen Versuch darstellt, durch Gewalt an der Macht zu bleiben;

2.  weist darauf hin, dass das Parlament Edmundo González Urrutia – auf der Grundlage der von der demokratischen Opposition gegen das Regime vorgelegten Wahlunterlagen und wie es von den unabhängigen internationalen Organisationen, die bei der Wahl am 28. Juli 2024 anwesend waren, insbesondere die Mission der Vereinten Nationen und das Carter-Zentrum, bestätigt worden war – als rechtmäßigen Sieger der Präsidentschaftswahl anerkannt hat, wobei es sich um einen von der EU und ihren Mitgliedstaaten anerkannten Sieg handelt;

3.  bekräftigt seine in der Entschließung vom September 2024 erhobene und auch mehrfach von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission geäußerte Forderung an den vom Regime kontrollierten CNE, die Wahlunterlagen der Wahl vom 28. Juli 2024 zu veröffentlichen;

4.  stimmt mit den Mitgliedstaaten überein, dass das venezolanische Regime eine wichtige Gelegenheit verpasst hat, den Willen der Bevölkerung zu achten und einen transparenten demokratischen Übergang im Land zu gewährleisten, und dass es Nicolás Maduro infolgedessen an jeglicher demokratischen Legitimität mangelt und das Parlament ihn daher nicht anerkennt;

5.  begrüßt die Erklärung der Hohen Vertreterin im Namen der EU-Mitgliedstaaten, in der sie anerkennt, dass Edmundo González Urrutia mit großer Mehrheit gewonnen hat, und ist der Auffassung, dass er am 10. Januar 2025 den Amtseid hätte ablegen sollen; begrüßt zudem die Zusage der EU, den dringendsten Bedarf der Bevölkerung von Venezuela, die unter den Folgen der langen humanitären Krise leidet, weiterhin zu decken;

6.  würdigt die Widerstandsfähigkeit der demokratischen Opposition und das Engagement der Bevölkerung Venezuelas für die Demokratie angesichts von Unterdrückung und trotz aller Widrigkeiten; bekräftigt, dass die Achtung des bei den Wahlen zum Ausdruck gebrachten Willens der venezolanischen Bevölkerung für Venezuela nach wie vor der einzige Weg ist, die Demokratie wiederherzustellen und somit einen friedlichen und echten Übergang zu ermöglichen und die derzeitige humanitäre und sozioökonomische Krise zu lösen; fordert das venezolanische Regime nachdrücklich auf, den ungerechtfertigten Haftbefehl gegen Edmundo González Urrutia aufzuheben;

7.  begrüßt den jüngsten Beschluss des Rates vom 10. Januar 2025, die gezielten Sanktionen auf 15 weitere Personen auszuweiten; fordert, dass diese Sanktionen verschärft und ausgeweitet werden, um Nicolás Maduro, seine engsten Vertrauten und deren Familien, darunter Jorge Rodríguez und Vladimir Padrino López, sowie alle Personen, die für Menschenrechtsverletzungen, die unrechtmäßige Machtausübung, die Amtsanmaßung und alle Repressionshandlungen in Venezuela verantwortlich sind, einzubeziehen;

8.  ist besorgt über Alberto Trentini – einen italienischen Staatsangehörigen und Freiwilligen der nichtstaatlichen Organisation Handicap International, die Menschen mit Behinderungen unterstützt –, welcher am 15. November 2024 von den Staatsorganen Venezuelas während einer humanitären Mission festgenommen wurde und von dem es seit seiner Festnahme keine Neuigkeiten gibt; hebt hervor, dass Alberto Trentini zudem unter gesundheitlichen Problemen leidet und weder Arzneimittel noch grundlegende Bedarfsgüter bei sich hat;

9.  verurteilt ferner, dass das Regime die demokratische Opposition des Regimes und die venezolanische Bevölkerung sowie viele EU-Bürger, die willkürlich inhaftiert wurden und nach wie vor zu Unrecht inhaftiert sind, verfolgt; fordert, dass den systematischen Menschenrechtsverletzungen ein Ende gesetzt wird; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen und willkürlich inhaftierten Personen; fordert, dass das Maduro-Regime seine Politik der Menschenrechtsverletzungen und -verstöße beendet und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zieht sowie sicherstellt, dass alle Grundfreiheiten und Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden;

10.  unterstützt uneingeschränkt die Ermittlungen des IStGH zu den vom venezolanischen Regime ausgehenden umfangreichen Verbrechen und Repressionshandlungen;

11.  fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und alle demokratischen regionalen und internationalen Akteure nachdrücklich auf, ihrer moralischen Pflicht nachzukommen und sich bedingungslos mit den demokratischen Kräften Venezuelas zusammenzuschließen sowie alles in ihrer Macht Stehende für die Wiederherstellung der Demokratie in dem Land zu tun, um Solidarität mit der venezolanischen Bevölkerung und ihrem legitimen Willen und Recht, in Freiheit und Frieden in einem demokratischen System zu leben, zu bekunden sowie Respekt für die venezolanische Bevölkerung und ihren legitimen Willen und ihr legitimes Recht, in Freiheit und Frieden in einem demokratischen System zu leben, zu zeigen; bekräftigt erneut sein ungebrochenes Engagement für die Bevölkerung Venezuelas und für die Verteidigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte; bekundet seine Solidarität mit den demokratischen Kräften Venezuelas;

12.  begrüßt die Rückkehr des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) nach Caracas; ist der Ansicht, dass das OHCHR, die unabhängige internationale Erkundungsmission der Vereinten Nationen zu Venezuela, der IStGH und die einschlägigen regionalen Mechanismen ihre Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben und ohne Einmischung von außen arbeiten sollten;

13.  weist darauf hin, dass die unrechtmäßige Machtaneignung durch Nicolás Maduro zu der Verschärfung einer bereits bestehenden katastrophalen humanitären Krise geführt hat, im Rahmen derer bereits mehr als acht Millionen venezolanische Staatsangehörige Zuflucht im Ausland gesucht haben und wahrscheinlich noch mehr zur Flucht gezwungen werden, was zu einem erneuten und steigenden Migrationsdruck führt, der in der unmittelbaren Nachbarschaft Venezuelas am stärksten zu spüren sein wird; weist erneut darauf hin, dass die Lage der venezolanischen Flüchtlinge und Migranten langfristige Lösungen erfordert; nimmt die zahlreichen Bemühungen der Nachbarländer zur Kenntnis, nicht nur Nahrungsmittel und Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, sondern auch reguläre rechtliche Dokumentation, Schulplätze und medizinische Versorgung; fordert, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende tut, um die venezolanischen Staatsangehörigen dabei zu unterstützen, ihr Land im Einklang mit internationalen Standards und bestehenden legalen Wegen zu verlassen;

14.  missbilligt die Entscheidung der Staatsorgane Venezuelas vom Januar 2025, das akkreditierte diplomatische Personal mehrerer Mitgliedstaaten in Caracas erheblich zu reduzieren, und fordert nachdrücklich, dass diese einseitige inakzeptable Maßnahme unverzüglich rückgängig gemacht wird;

15.  ist der Ansicht, dass es bei der Dichotomie von Demokratie und Diktatur keinen Raum für Unklarheiten oder Mittelwege gibt, da man sich entweder auf der Seite der Demokraten und derjenigen, die Repressionen ausgesetzt sind, oder auf der Seite der Diktatoren befindet;

16.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission sowie den Teilnehmern des Gipfeltreffens der Union und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, der Organisation Amerikanischer Staaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem venezolanischen De-facto-Regime zu übermitteln.

(1) ABl. C, C/2024/7215, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7215/oj.

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