Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2025 zu dem Fall von Abdoul Aziz Goma, der willkürlich in Togo inhaftiert wurde (2025/2862(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Abdoul Aziz Goma, der die irisch-togoische Doppelstaatsbürgerschaft innehat, im Dezember 2018 in Togo verhaftet und inhaftiert wurde, weil er lokale Demonstranten bei Protesten im Vorfeld der Wahl unterstützt hatte;
B. in der Erwägung, dass er im Februar 2025 in einem eintägigen Verfahren neben 13 anderen zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde, wobei ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fairness der Verfahren bestehen;
C. in der Erwägung, dass Abdoul Aziz Goma schwer gefoltert und lange Zeit ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wurde, über sechs Jahre unmenschliche Untersuchungshaft erlitten hat und am 27. August 2025 aus Protest gegen seine Haftbedingungen in einen Hungerstreik getreten ist;
D. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen 2023 zu dem Schluss kam, dass die Rechte auf Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und ein faires Verfahren von Abdoul Aziz Goma verletzt wurden;
E. in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand von Abdoul Aziz Goma während der Haft erheblich verschlechtert hat und er an fortschreitenden neurologischen Schäden, schwerer Ischias und eingeschränkter Beweglichkeit leidet, die dringend ärztliche Hilfe erfordern;
F. in der Erwägung, dass das Zivilgefängnis in Lomé extrem überfüllt ist; in der Erwägung, dass diese Bedingungen, d. h. unzureichender Raum, unzureichende Lebensmittel und unzureichende medizinische Behandlung, nicht den internationalen Standards genügen; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter 2019 den Staatsorganen Togos geraten hat, das Gefängnis zu schließen;
G. in der Erwägung, dass die willkürliche Inhaftierung von Personen, insbesondere von Aktivisten der Zivilgesellschaft, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Institutionen untergräbt und politische Spannungen verschärft;
H. in der Erwägung, dass dieser Fall symptomatisch für schwere demokratische Rückschritte in Togo ist, wie die Verfassungsänderungen von 2024 zeigen;
I. in der Erwägung, dass der wachsende Einfluss Russlands in der Sahelzone und in Westafrika alarmierend ist;
1. verurteilt aufs Schärfste die willkürliche Festnahme und die anhaltende Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt sowie die Folter, die Abdoul Aziz Goma erlitten hat; bringt seine tiefe Besorgnis über sein körperliches und psychisches Wohlbefinden zum Ausdruck;
2. fordert die Staatsorgane Togos nachdrücklich auf, ihn im Einklang mit der Stellungnahme der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen sofort und bedingungslos freizulassen; fordert, dass seine Verurteilung aufgehoben wird, seine Sicherheit gewährleistet wird und dass die Behörden seine dringende medizinische Versorgung ermöglichen;
3. betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Haftbedingungen den internationalen Menschenrechtsstandards entsprechen; fordert die Staatsorgane Togos auf, ihr Strafvollzugssystem zu reformieren und der Praxis der willkürlichen Untersuchungshaft politischer Gegner ein Ende zu setzen;
4. besteht darauf, dass die Rechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt werden; fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, einen angemessenen Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft, einschließlich friedlicher Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger, sicherzustellen;
5. betont, dass die willkürliche Inhaftierung und Folter von politischen Gegnern, Menschenrechtsverteidigern und Personen, die als regierungskritisch wahrgenommen werden, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Staatsführung in Togo untergraben; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen;
6. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diplomatische Wege zu nutzen, um diesen Fall beizulegen, und die Bemühungen um die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit in Togo zu unterstützen;
7. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung und dem Parlament Togos zu übermitteln.