Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2025 zu den institutionellen Folgen der EU-Beitrittsverhandlungen (2025/2041(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 und die Artikel 48 und 49,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, die Artikel 83 und 136, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 2, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 333,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2022, 29./30. Juni 2023, 26./27. Oktober 2023, 14./15. Dezember 2023 und 27. Juni 2024,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Granada des Europäischen Rates vom 6. Oktober 2023,
– unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des Ratsvorsitzes zur Zukunft Europas vom 10. Juni 2024,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2024 über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung (COM(2024)0146),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(1) und vom 11. Juli 2023 über die Umsetzung von Passerelle-Klauseln in den EU-Verträgen(2),
– unter Hinweis auf seinen Bericht vom 9. Mai 2022 über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas und auf seine Entschließung vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge(4) und vom 22. November 2023 zu Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge(5), auch durch die Aktivierung von Artikel 48 EUV, in denen der Europäische Rat aufgefordert wird, der Einberufung eines Konvents zur Reform der Verträge zuzustimmen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Februar 2024 zu einer Vertiefung der EU-Integration mit Blick auf eine künftige Erweiterung(6),
– unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „The future of European competitiveness“ (Die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit Europas), den Bericht von Enrico Letta vom 17. April 2024 mit dem Titel „Much more than a market“ (Viel mehr als ein Markt) und den Bericht von Sauli Niinistö vom 30. Oktober 2024 mit dem Titel „Safer together – strengthening Europe’s civilian and military preparedness and readiness“ (Gemeinsam für mehr Sicherheit – Stärkung der zivilen und militärischen Bereitschaft Europas),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10-0177/2025),
A. in der Erwägung, dass neun der zehn Länder, die derzeit einen Beitritt zur EU anstreben, den Status eines Bewerberlandes haben, wobei einige jener Länder diesen Status seit vielen Jahren innehaben; in der Erwägung, dass sich die Bewerberländer in unterschiedlichen Phasen des Beitrittsprozesses und der Verhandlungen befinden; in der Erwägung, dass Georgien die EU-Beitrittsverhandlungen am 28. November 2024 einseitig ausgesetzt hat;
B. in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und andere anhaltende geopolitische Herausforderungen wie etwa die besorgniserregende Veränderung der transatlantischen Beziehungen, der europäischen Einigung und dem EU-Beitrittsprozess eine neue geostrategische Bedeutung und neuen Auftrieb verliehen haben;
C. in der Erwägung, dass der Beitritt zur Europäischen Union ein leistungsbasierter Prozess bleiben muss, für den es zu bewerten gilt, ob ein Bewerberland die Kopenhagener Kriterien erfüllt und die erforderlichen Reformen umsetzt – insbesondere in den maßgeblichen Bereichen der Einhaltung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU –, um sicherzustellen, dass die Erweiterung die EU und ihren Binnenmarkt stärkt und nicht untergräbt;
D. in der Erwägung, dass die Erweiterung eine historische Verpflichtung, ein zentrales Instrument der EU-Außenpolitik, eine strategische geopolitische Priorität und einer der erfolgreichsten Politikbereiche der EU ist und eine Investition in die Zukunft des europäischen Kontinents darstellt;
E. in der Erwägung, dass die Beitrittsländer die erforderlichen Reformen entschlossen umsetzen und konkrete und unumkehrbare Fortschritte bei den Kernelementen des Erweiterungsprozesses erzielen sollten; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten den Bewerberländern finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen sollten, damit sie diese Kriterien erfüllen können; in der Erwägung, dass es hinsichtlich der Werte und Grundprinzipien der EU keine verkürzten Verfahren geben darf;
F. in der Erwägung, dass eine erweiterte EU auf globaler Ebene mehr politische, wirtschaftliche und militärische Macht und Gewicht erlangen und gleichzeitig gemeinsame demokratische Werte in der gesamten Erweiterungsregion der EU stärken würde; in der Erwägung, dass ein erweiterter Binnenmarkt sowohl für die EU als auch für die Beitrittsländer wichtig ist und sie zu einem noch wettbewerbsfähigeren wirtschaftlichen Akteur und zu einem attraktiven Handelspartner macht; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Interessen und die Sicherheitsinteressen der EU untergraben werden könnten, wenn im Hinblick auf die EU-Erweiterung keine Fortschritte erzielt werden, und Nicht-EU-Länder auf dem europäischen Kontinent dadurch letztlich dazu bewegt werden könnten, sich wirtschaftlich und politisch mit anderen Blöcken (z. B. Russland oder China) abzustimmen, wodurch konkurrierende Wirtschaftszonen geschaffen, der wirtschaftliche Einfluss der EU in der Welt verringert und gleichzeitig Möglichkeiten für Destabilisierungsversuche aus Ländern in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU geschaffen werden könnten;
G. in der Erwägung, dass die der EU im Jahr 2004 beigetretenen Länder – wie auch die EU als Ganzes – ein erhebliches Wirtschaftswachstum sowie höhere Standards in verschiedenen Bereichen, darunter ein Anstieg des Pro-Kopf-BIP um durchschnittlich 30 %, erreicht haben; in der Erwägung, dass alle neuen Mitgliedstaaten – im Vergleich zu einem projizierten Szenario ihres Nichtbeitritts – ein zusätzliches BIP-Wachstum von 12 % verzeichneten, und dass dieses Wachstum innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Beitritt zu beobachten war; in der Erwägung, dass die Wirtschaft der EU in den letzten 20 Jahren um 27 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass auch jene Länder, die zum Zeitpunkt der Erweiterung von 2004 bereits EU-Mitgliedstaaten waren, Wachstum und Wohlstand erlebt haben, wobei ein eindeutiger kausaler Zusammenhang mit den erweiterten Märkten, der Konnektivität und den Investitionen infolge der Erweiterung besteht; in der Erwägung, dass es durch die Erweiterung in jeder Region Wirtschaftswachstum gibt, die ärmsten Regionen jedoch das höchste relative Wirtschaftswachstum verzeichnen;
H. in der Erwägung, dass das Pro-Kopf-BIP der westlichen Balkanstaaten, der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens nach wie vor etwa 50 % des BIP der EU oder weniger beträgt, wobei jedoch einige Bewerberländer in den letzten Jahren ein stetiges Wirtschaftswachstum verzeichnet haben, was einen leistungsbasierten und zukunftsorientierten Ansatz ermöglicht; in der Erwägung, dass die Erfahrungen nach sämtlichen EU-Erweiterungen zeigen, dass die EU-Mitgliedschaft, die Teilnahme am EU-Binnenmarkt und der Zugang zu den Strukturfonds positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Konvergenz haben; in der Erwägung, dass Studien zeigen, dass durch die Aufnahme von zehn neuen Mitgliedstaaten das Gefälle hinsichtlich des Pro-Kopf-BIP zwischen der EU und den Vereinigten Staaten um 10 % verringert würde; in der Erwägung, dass die EU durch den erweiterten Zugang u. a. zu Arbeitsmärkten, industriellen Kapazitäten, digitalen Technologien (insbesondere KI) und kritischen Seltenerd-Mineralien den grünen, digitalen und gerechten Wandel beschleunigen und gleichzeitig seine Kosten senken und dabei außerdem strategische Unabhängigkeit von Russland, China und anderen systemischen Mitbewerbern erlangen könnte; in der Erwägung, dass sich das BIP der EU bei Szenarien einer umfassenden Erweiterung mit starker Konvergenz bis 2035 auf schätzungsweise 10 Billionen USD belaufen könnte;
I. in der Erwägung, dass die Heranführungsinstrumente eine wichtige Rolle spielen, da sie es ermöglichen, auf der Grundlage wertvoller Erfahrungen modernisierte, auf die spezifischen Bedürfnisse der Länder zugeschnittene Unterstützungsinstrumente zu gestalten, wie dies bei den Programmen Phare (Hilfeprogramm der Gemeinschaft für die Wirtschaftsreform der Länder Mittel- und Osteuropas), SAPARD (Sonderprogramm zur Heranführung im Bereich der Landwirtschaft) und ISPA (Instrument für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt) der Fall war;
J. in der Erwägung, dass einige Länder außerhalb der EU mit unterschiedlich stark ausgeprägter politischer Instabilität zu kämpfen haben und dass die Umsetzung von Reformen in diesen Ländern zur Vorbereitung auf ihre EU-Mitgliedschaft, wie bei früheren Erweiterungen beobachtet wurde, in der Region zu Stabilität und Rechtsstaatlichkeit beitragen sollte; in der Erwägung, dass die EU über ein umfangreiches Instrumentarium verfügt, um die Achtung von Grundwerten in den Mitgliedstaaten durchzusetzen und die politische Stabilität des europäischen Projekts insgesamt zu wahren; in der Erwägung, dass dieses Instrumentarium weiter reformiert und gestärkt werden muss, insbesondere durch die konsequente Umsetzung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus und den wirksamen Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der EU, unter anderem durch die Festlegung von Bedingungen im derzeitigen und im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen;
K. in der Erwägung, dass die Kommission und das Parlament in den Mitgliedstaaten und Bewerberländern Sensibilisierungskampagnen entwickeln sollten, damit die Bürgerinnen und Bürger angemessen über die mit der Erweiterung einhergehenden Möglichkeiten informiert werden und gleichzeitig der Informationsmanipulation und Einflussnahme durch Russland und andere Ländern entgegengewirkt wird, mit der die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Erweiterung untergraben werden soll;
L. in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen der EU und insbesondere ihre Beschlussfassungsverfahren für die EU mit ihren aktuell 27 Mitgliedstaaten gestärkt und verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass die Vorbereitung der Erweiterung interne Reformen in der EU erfordert und dass der Erweiterungsprozess parallel zur Durchführung der zur Sicherung der Integrationsfähigkeit der EU notwendigen Reformen hinsichtlich ihrer Organe und der Beschlussfassung vorangetrieben werden sollte; in der Erwägung, dass eine Reform der Organe, Strategien und Beschlussfassungsverfahren der EU angesichts möglicher künftiger Erweiterungen unverzichtbarer und notwendiger ist als je zuvor;
M. in der Erwägung, dass im Vorfeld bzw. im Zuge früherer Erweiterungen häufig interne institutionelle Reformen der EU-Governance durchgeführt wurden und dass diese Erweiterungsprozesse in der Regel einen starken Anreiz für die Entwicklung und wirtschaftliche und demokratische Fortschritte in den Bewerberländern darstellten;
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in der Erklärung von Granada vom 6. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen hat, dass die notwendige Forcierung der Reformbemühungen in den Bewerberländern mit einem parallel laufenden Prozess hinsichtlich Vorarbeiten und Reformen in der EU einhergehen sollte;
O. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 einen Fahrplan für die künftige Arbeit an internen Reformen festgelegt hat; in der Erwägung, dass der Europäische Rat anerkennt, dass die Stärkung der Souveränität der EU und Europas Reformen erfordert, mit denen die EU in die Lage versetzt wird, ihre langfristigen Ziele zu erreichen, ihre Strategien und Prioritäten zu verwirklichen und auf neue geopolitische Umstände und Herausforderungen zu reagieren;
P. in der Erwägung, dass diesen Schlussfolgerungen gemäß die internen Reformen parallel zum Erweiterungsprozess vorangetrieben werden sollten, damit die politischen Maßnahmen zukunftsfähig sind und angemessen finanziert werden und die EU-Organe weiterhin wirksam funktionieren und handeln; in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Kommission ersucht hat, 2025 eine eingehende Überprüfung der politischen Maßnahmen vorzulegen, die sich auf die vier Bereiche Werte und Rechtsstaatlichkeit, politische Maßnahmen, Haushalt sowie Governance konzentriert;
Q. in der Erwägung, dass sich die EU angesichts einer möglichen künftigen Erweiterung einer dreifachen Herausforderung gegenübersieht, die konkret darin besteht, effiziente Beschlussfassungsverfahren sicherzustellen (Herausforderung in Bezug auf die Effizienz), über ausreichende Ressourcen zur Verwirklichung ihrer strategischen Ziele zu verfügen (Herausforderung in Bezug auf Befugnisse und Ressourcen) und die demokratische Legitimität ihres Handelns und die diesbezügliche Rechenschaftspflicht zu wahren (Herausforderung in Bezug auf die Demokratie);
R. in der Erwägung, dass Reformen des institutionellen Rahmens der EU im Vorfeld von Erweiterungen mit einer möglichen Beförderung differenzierter Lösungen für die Integration einhergehen, soweit die Verträge dies zulassen; in der Erwägung, dass die Verfahren gemäß den Artikeln 20, 42 und 46 EUV betreffend die Verstärkte Zusammenarbeit und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit es bereitwilligen Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Integration zu vertiefen und ihre Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der EU zu verstärken;
S. in der Erwägung, dass Passerelle-Klauseln sofort genutzt werden könnten, um in bestimmten Politikbereichen vom Erfordernis der Einstimmigkeit zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen; in der Erwägung, dass im EUV festgelegt ist, dass das übergeordnete Ziel der schrittweisen Gestaltung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU in der Schaffung einer gemeinsamen Verteidigung durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates besteht, die mit der NATO vereinbar sein muss;
T. in der Erwägung, dass aufgrund der begrenzten Flexibilität der Verträge eine tiefergreifende Reform im Wege gezielter Änderungen der Verträge in Betracht gezogen werden sollte; in der Erwägung, dass das Parlament das Verfahren zur Änderung der Verträge eingeleitet und dem Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV Vorschläge für Änderungen an den Verträgen vorgelegt hat;
Die Kosten einer Erweiterung der EU ohne Reform
1. merkt an, dass die EU und die Bewerberländer die Erweiterung stets als politisches und geopolitisches Instrument zur Förderung von Demokratie, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem gesamten Kontinent genutzt haben; ist der Ansicht, dass die Erweiterung der EU eine langfristige geostrategische Investition darstellt;
2. betont, dass es angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und anderer geopolitischer Herausforderungen noch dringlicher ist, den Erweiterungsprozess voranzubringen; betont, dass eine erfolgreiche und nachhaltige Erweiterung eine langfristige politische Vision sowie mutige Entscheidungen erfordert, wobei die Förderung eines effizienten, mächtigen und demokratischen Europas angestrebt werden sollte;
3. stellt fest, dass jede neue Erweiterungswelle erfahrungsgemäß neue institutionelle und politische Herausforderungen und Chancen mit sich bringt, auf die es rechtzeitig – möglichst vor dem Beitritt der Bewerberländer – zu reagieren gilt, um das reibungslose Funktionieren der EU sicherzustellen zu verhindern, dass es zu einem institutionellen Stillstand kommt; weist darauf hin, dass im Vorfeld bzw. im Zuge jeder Erweiterung in der Geschichte des europäischen Projekts die jeweils notwendigen internen institutionellen Reformen durchgeführt wurden;
4. erkennt an, dass mit dem Grundsatz der Einstimmigkeit sichergestellt werden soll, dass die berechtigten Bedenken aller Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; ist jedoch davon überzeugt, dass eine erweiterte EU eine ausgefeiltere Koordinierung bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Erweiterungsprozess erfordern wird; betont, dass es wichtig ist, die Schwierigkeiten anzugehen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Einstimmigkeit im Rat ergeben, unter anderem bei seiner Anwendung in Bezug auf Zwischenschritte des Erweiterungsprozesses, durch die sich der EU-Beitritt neuer Mitglieder aufgrund bilateraler Fragen verlangsamen könnte; weist darauf hin, dass nach Artikel 49 EUV ein Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auch ohne Änderungen der Verträge möglich ist; nimmt die umständliche und veraltete Struktur und Verwaltung des EU-Haushalts sowie die mögliche Umverteilung der Mittel aus Agrar- und Kohäsionsfonds zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Erweiterung der EU eine Gelegenheit bietet, wichtige politische Maßnahmen der EU in dieser Hinsicht neu auszurichten; unterstützt Initiativen, mit denen das Beschlussfassungsverfahren wirksamer gestaltet werden soll, was für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung ist;
5. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Vertiefung der Union, die Verfahren für ihre Erweiterung und die europäische Einigung Hand in Hand gehen sollten; betont, dass die EU in institutioneller und finanzieller Hinsicht reformiert werden muss, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erweiterungsprozess zu bewältigen und sicherzustellen, dass die EU in der Lage ist, neue Mitglieder aufzunehmen und deren erfolgreiche Integration zu fördern, ohne die anderen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu destabilisieren oder soziale Spannungen zu verschärfen;
6. erkennt an, dass Ad-hoc-Lösungen vorübergehend für Abhilfe sorgen könnten, jedoch nicht die Vorhersehbarkeit, demokratische Transparenz, Rechenschaftspflicht und langfristige Nachhaltigkeit bieten, die lediglich durch Strukturreformen erreicht werden können;
Ziele der institutionellen Reformen im Vorfeld der Erweiterung: Effizienz, Befugnisse und Demokratie
7. ist der festen Überzeugung, dass die institutionellen Reformen der EU unabhängig von den Beschlussfassungsverfahren für ihre Annahme die EU besser in die Lage versetzen sollten, effizient und rechtzeitig zu handeln; weist darauf hin, dass die Reformen des institutionellen Rahmens der EU im Vorfeld der Erweiterung dem Ziel dienen sollten, die Effizienz der EU zu verbessern, der EU auf globaler Ebene eine stärkere Rolle zu verschaffen, die Demokratie in der EU zu verbessern und ihre Legitimität und Rechenschaftspflicht zu erhöhen;
Die Herausforderung in Bezug auf die Effizienz
8. betont, dass zwecks Steigerung der Effizienz der erweiterten EU die Zusammensetzung der EU-Organe angepasst und effizienter gestaltet und ihre Funktionsweise verbessert werden sollte; schlägt vor, dass der Erweiterungsprozess durch eine frühzeitige und enge Einbeziehung der Bewerberländer in die Arbeitsweise der EU-Organe unterstützt werden sollte, z. B. in Form eines Beobachterstatus; stellt fest, dass dies ähnlich wie bei der Erweiterung von 2004 erfolgreich umgesetzt werden könnte; nimmt die Bemühungen der Kommission, die Bewerberländer in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung einzubeziehen, als positives Beispiel für eine solche schrittweise Integration zur Kenntnis, insbesondere durch ihre Erwähnung im Weißbuch zur Zukunft der Verteidigung der EU und in der Strategie für die innere Sicherheit;
9. weist darauf hin, dass bei institutionellen Reformen im Vorfeld der Erweiterung auch den Auswirkungen der Erweiterung auf die Zusammensetzung des Parlaments Rechnung getragen werden muss; betont, dass das Parlament zwar eine angemessene demokratische Vertretung sicherstellen muss, gleichzeitig aber eine praktikable Größe behalten sollte; betont, dass vorrangig auf interner und interinstitutioneller Ebene auf die Festlegung eines ständigen Mechanismus für die Zuweisung von Sitzen hingearbeitet werden muss, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes der degressiven Verhältnismäßigkeit eine faire, transparente und beständige demografische und geografische Vertretung ermöglicht; verweist auf seinen Standpunkt, dass die Zusammensetzung des Parlaments zusammen mit dem Abstimmungssystem im Rat geprüft werden sollte;
10. stellt fest, dass die Erweiterung bei der aktuellen Zusammensetzung der Kommission berücksichtigt werden muss; verweist in diesem Zusammenhang auf die im Vertrag von Lissabon vorgesehene Flexibilität; betont, dass bei einer etwaigen Verkleinerung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, wie sie in Artikel 17 Absatz 5 EUV vorgesehen ist, eine im Hinblick auf geografische und demografische Aspekte sowie auf das Geschlechterverhältnis ausgewogene Zusammensetzung der Kommission sichergestellt werden muss;
11. erkennt an, dass mit Blick auf die Erweiterung die Überarbeitung der Funktionsweise und des Beschlussfassungsverfahrens des Rates erwogen werden muss; stellt fest, dass das Prinzip der qualifizierten Mehrheit neu definiert werden muss, um für ein besseres Gleichgewicht zwischen größeren und kleineren Ländern zu sorgen und eine höhere Schwelle für die besonders wichtigen und politisch heiklen Entscheidungen beizubehalten; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 22. November 2023 zu Entwürfen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge, insbesondere zu den Abstimmungsmehrheiten im Rat; fordert größtmögliche Transparenz und Integrität, was das Beschlussfassungsverfahren des Rates im Zusammenhang mit der Erweiterung betrifft;
12. schlägt vor, dass das Verfahren nach Artikel 7 EUV gestärkt und reformiert wird, indem die Einstimmigkeit bei Beschlüssen des Europäischen Rates abgeschafft, ein klarer Zeitrahmen eingeführt und der Gerichtshof der Europäischen Union zur Schiedsstelle für Verstöße gemacht wird;
Die Herausforderung in Bezug auf Befugnisse und Ressourcen
13. bekräftigt seine Forderung, die Steuerung des mehrjährigen Finanzrahmens dahin gehend zu überarbeiten, dass in Bezug auf die Ausgabenseite des EU-Haushalts uneingeschränkte Mitentscheidungsbefugnisse erteilt werden, auch in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens;
14. ist der Überzeugung, dass die bestehende Klausel bezüglich einer verbindlichen Revision im Falle einer Erweiterung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beibehalten werden sollte und dass die nationalen Finanzrahmen davon unberührt bleiben sollten; betont, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen auch geeignete Maßnahmen für den Übergang und die schrittweise Einführung für zentrale Ausgabenbereiche wie Kohäsion und Landwirtschaft auf der Grundlage einer sorgfältigen Bewertung der Auswirkungen auf die verschiedenen Sektoren eingeführt werden müssen;
15. ist der Ansicht, dass der nächste mehrjährige Finanzrahmen von entscheidender Bedeutung dafür sein wird, die EU auf die Erweiterung und die Bewerberländer auf den Beitritt vorzubereiten;
16. weist erneut auf den in seiner Entschließung vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel(7) zum Ausdruck gebrachten Standpunkt hin, wonach es beim langfristigen Haushalt der EU einer Abkehr von dem historisch restriktiven und selbst auferlegten Wert von 1 % des aggregierten Bruttonationaleinkommens bedarf; betont, dass der Draghi- und der Letta-Bericht gezeigt haben, dass erhebliche zusätzliche Eigenmittel erforderlich sind, damit die EU wettbewerbsfähiger wird, den gerechten und grünen Wandel vollenden kann und bis 2030 in der Lage ist, sich autonom gegen die Aggression Russlands zu verteidigen;
17. betont, dass der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2027 und ein wirksamerer Haushalt, einschließlich des Pakets zu neuen Eigenmitteln, die EU in die Lage versetzen sollten, entschlossen auf eine Erweiterung hinzuarbeiten und gleichzeitig die derzeitigen Strategien, Programme und Prioritäten aufrechtzuerhalten;
Die Herausforderung in Bezug auf die Demokratie
18. betont, dass es wichtig ist, die demokratische Legitimität der EU-Politik zu erhöhen, indem die Beschlussfassungs- und Kontrollbefugnisse, einschließlich eines starken Untersuchungsrechts, des Europäischen Parlaments, des einzigen direkt gewählten Organs, das die Bürgerinnen und Bürger der EU vertritt, gestärkt werden;
19. hebt hervor, dass die Parlamente der EU-Beitrittsländer – insbesondere durch die Verabschiedung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt – im EU-Beitrittsprozess eine zentrale Rolle spielen, und betont vor diesem Hintergrund die Bedeutung der parlamentarischen Zusammenarbeit und der Konsensbildung in Fragen des EU-Beitritts; bekräftigt die Bereitschaft des Europäischen Parlaments, seine politischen und technischen Ressourcen zu nutzen, um die Parlamente in EU-Beitrittsländern dabei zu unterstützen, Fortschritte bei der Agenda EU-bezogener Reformen zu erzielen, unter anderem durch Maßnahmen zur Unterstützung der Demokratie; begrüßt die Fortschritte, die in einer Reihe von Bewerberländern erzielt wurden, unter anderem durch Vermittlungstätigkeiten und den Jean-Monnet-Dialog;
20. betont, dass die Reform des Beschlussfassungsverfahrens der EU eine entsprechende Ermächtigung des Parlaments und seine Gleichstellung mit dem Rat erfordert; bekräftigt seine Forderung, dass das Parlament das uneingeschränkte Recht der gesetzgeberischen Initiative und somit die Befugnis erhält, Unionsrecht einzuführen, zu ändern oder aufzuheben; ist davon überzeugt, dass durch ein allgemeines und direktes Initiativrecht die demokratische Legitimität der EU weiter gestärkt und den Bürgerinnen und Bürgern der EU mehr Macht übertragen werden könnte;
21. stellt fest, dass die direkten Initiativrechte des Parlaments bei Weitem nicht ausreichen, um die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner der EU in den Organen der Union sicherzustellen, sodass die Kommission faktisch ein Monopol für die Ausübung der Gesetzgebungsinitiative innehat;
22. betont, dass dem Parlament durch den Vertrag von Lissabon bereits direkte Initiativrechte verliehen und die Zuständigkeit für seine Selbstorganisation, seine Kontrollfunktion sowie seine demokratische Legitimität als einziges direkt gewähltes Organ der EU zuerkannt werden;
23. hält es für wesentlich, die Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht des Parlaments zu verbessern, indem die europäische Dimension der Wahlen gestärkt und unionsweit einheitliche Wahlregeln festgelegt werden; fordert den verbleibenden Mitgliedstaat auf, den Beschluss 2018/994 des Rates(8) zu ratifizieren; fordert den Rat auf, die im Standpunkt des Parlaments vom 3. Mai 2022(9) vorgebrachten Vorschläge weiterzuverfolgen; fordert das Parlament und den Rat erneut auf, bei der Debatte über die Einführung eines ständigen Mechanismus für die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament Fortschritte zu erzielen;
Möglichkeiten zur Umsetzung institutioneller Reformen im Vorfeld der Erweiterung
24. ist der Ansicht, dass die vorstehend genannten Ziele der institutionellen Reformen im Vorfeld der Erweiterung auf unterschiedliche Weise verwirklicht werden können, unter anderem durch Aktivierung der von den derzeitigen Verträgen gebotenen Flexibilität oder durch eine oder mehrere gezielte Änderungen der Verträge;
25. weist darauf hin, dass der derzeitige Rechtsrahmen der EU bereits eine Reihe von Flexibilitätslösungen – wie etwa Passerelle-Klauseln, die Verstärkte Zusammenarbeit, konstruktive Enthaltungen, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit und Opt-out-Mechanismen – vorsieht, wie die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Schengen-Raum, der zu den größten Errungenschaften der EU zählt, und der gemeinsamen Währung gezeigt haben; weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit Beitrittsverfahren Lösungen zur schrittweisen Übernahme, vorübergehende Ausnahmeregelungen und Übergangszeiträume für bestimmte Politikbereiche ausgehandelt werden können;
26. bekräftigt seinen Standpunkt, dass differenzierte Integration stets innerhalb des Rahmens der Verträge erfolgen, der Wahrung der Einheit der EU-Organe dienen und nicht die Schaffung paralleler institutioneller Vereinbarungen oder sonstiger Vereinbarungen bewirken sollte, die dem Geist und den Grundprinzipien des Unionsrechts indirekt zuwiderlaufen, sondern dass sie vielmehr die Einrichtung besonderer Gremien ermöglichen sollte, ohne dabei die Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Organe zu berühren;
27. hebt hervor, dass die in den derzeitigen Verträgen vorgesehene Flexibilität es ermöglicht, mehr zu tun, um eine europäische Verteidigungsunion voranzubringen, ohne dass ein umfassender Prozess zur Reform der Verträge erforderlich ist; betont, dass die Schaffung einer ständigen europäischen Verteidigungsunion letztlich einen einstimmigen Beschluss im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 erfordert;
28. betont, dass es die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (ex-Artikel 46 EUV) im Verteidigungsbereich einer Gruppe von Mitgliedstaaten ermöglicht, auf die Schaffung eines europäischen Verteidigungssystems hinzuarbeiten; stellt fest, dass die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zwar hauptsächlich für industrielle Projekte im Verteidigungsbereich genutzt wird, dass sie jedoch das breitere Potenzial bietet, bereitwilligen Mitgliedstaaten – auch bei fehlender Einstimmigkeit im Europäischen Rat – die unverzügliche Institutionalisierung der gemeinsamen Verteidigung zu ermöglichen;
29. betont, dass ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss gemäß den geltenden Bestimmungen der Verträge die Schaffung eines europäischen Verteidigungssystems gemäß Artikel 42 Absatz 6 EUV und Artikel 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 10 ermöglichen würde, wobei andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, sich diesem System zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen, wie es bereits bei der Wirtschafts- und Währungsunion der Fall war; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die bereitwilligen Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck unverzüglich die Bestimmungen über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zu aktivieren;
30. fordert die Kommission und den Rat auf, die Ergebnisse der Überprüfungen der Politikbereiche klar mitzuteilen und in Zusammenarbeit mit dem Parlament einen realistischen, gestaffelten Fahrplan für die Umsetzung der erforderlichen institutionellen Reformen im Zuge des Erweiterungsprozesses zu entwickeln;
o o o
31. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/994/oj).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 171).