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Verfahren : 2025/2058(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A10-0019/2026

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A10-0019/2026

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P10_TA(2026)0066

Angenommene Texte
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Dienstag, 10. März 2026 - Straßburg
Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz – Chancen und Herausforderungen
P10_TA(2026)0066A10-0019/2026

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu dem Urheberrecht und generativer künstlicher Intelligenz – Chancen und Herausforderungen (2025/2058(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 4, 16, 26, 114, 118 und 179,

–  unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“),

–  unter Hinweis auf Artikel 27 der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A), in dem bekräftigt wird, dass jeder sowohl das Recht hat, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben, als auch das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen hat, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen,

–  unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Fassung vom 28. September 1979 und auf das Abkommen von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(1) (Datenbankrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) (Urheberrechtsrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3),

–  unter Hinweis auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 009), der das Recht jeder Person auf Achtung ihres Eigentums gewährleistet und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte so ausgelegt wurde, dass er die Rechte des geistigen Eigentums umfasst, unter anderem in der Rechtssache Anheuser-Busch Inc./Portugal (11. Januar 2007),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten(10),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

–  unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum und das überarbeitete Positionspapier über die Politik im Bereich des geistigen Eigentums und der künstlichen Intelligenz (WIPO/IP/AI/2/GE/20/1 REV) vom 29. Mai 2020,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien(11),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)(12),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 23. Januar 2023(13),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)(14),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)(15),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Mario Draghi vom 9. September 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025)0030),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 12. Mai 2025 mit dem Titel „The Development of Generative Artificial Intelligence from a Copyright Perspective“ (Die Entwicklung generativer künstlicher Intelligenz aus einer urheberrechtlichen Perspektive),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni 2025 mit dem Titel „State of Digital Decade 2025: Keep building the EU’s sovereignty and digital future“ (Stand der digitalen Dekade 2025: Die Souveränität und die digitale Zukunft der EU weiter aufbauen) (COM(2025)0290),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 10. Juli 2025 veröffentlichten und am 2. August 2025 in Kraft getretenen Praxisleitfaden für KI mit allgemeinem Verwendungszweck und insbesondere dessen Kapitel zum Urheberrecht,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission am 24. Juli 2025 veröffentlichte und am 2. August 2025 in Kraft getretene Begründung und das Muster für die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte für KI mit allgemeinem Verwendungszweck,

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung Justiz, bürgerliche Freiheiten und institutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments auf Ersuchen des Rechtsausschusses in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Generative AI and Copyright – Training, Creation, Regulation“ (Generative KI und Urheberrecht – Training, Schaffung, Regulierung)“(16),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0019/2026),

A.  in der Erwägung, dass das Recht auf Eigentum, einschließlich geistiges Eigentum, ein Grundrecht gemäß Artikel 17 der Charta ist und in der Rechtsprechung näher bestimmt wurde; in der Erwägung, dass die Achtung dieses Rechts in allen Phasen des digitalen Wandels und der Entwicklung generativer künstlicher Intelligenz (im Folgenden „generative KI“) gewährleistet werden muss;

B.  in der Erwägung, dass die EU vor einer strategischen Herausforderung steht, da sie hinter den internationalen Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) zurückbleibt; in der Erwägung, dass die Kommission beim KI-Aktionsgipfel in Paris im Februar 2025 den Aktionsplan für den KI-Kontinent angekündigt hat, mit dem darauf abgezielt wird, Europa im Bereich der KI weltweit an die Spitze zu bringen; in der Erwägung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, die Weiterentwicklung von Technologien und Diensten generativer KI im öffentlichen Interesse in der Union zu fördern und nicht zu behindern, um die technologische Souveränität, die Wettbewerbsfähigkeit, die Kultur der Mehrsprachigkeit und die Innovationsfähigkeit Europas zu wahren und zugleich den Werten der EU treu zu bleiben und dafür zu sorgen, dass mit der technologischen Entwicklung das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation gefördert werden und der breite Zugang zu KI-Technologien in der gesamten EU erleichtert wird; in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit im Wettlauf um die Verbesserung der generativen KI auch den Zugang zu hochwertigen Inhalten erfordert und dies die Bedeutung einer Kreativbranche mit angemessener Vergütung als Quelle für hochwertige KI-Trainingsdaten deutlich macht;

C.  in der Erwägung, dass der Kreativ- und Kulturbranche beim Schutz der europäischen Werte und der kulturellen Vielfalt eine wesentliche Rolle zukommt, da auf diese etwa 4 % der Wertschöpfung und 6,9 % des BIP der EU entfallen; in der Erwägung, dass in der Branche rund 8 Millionen Menschen beschäftigt sind und damit die kulturelle Vielfalt, der soziale Zusammenhalt, die Werte und der demokratische Dialog in Europa untermauert werden;

D.  in der Erwägung, dass in der Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade das Ziel festgelegt wurde, für ein gerechtes, sicheres und geschütztes digitales Umfeld zu sorgen, in dem alle, auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Möglichkeit haben sollten, sich auf faire und innovative Weise am Wettbewerb zu beteiligen; in der Erwägung, dass damit Maßnahmen einhergehen, mit denen Nachverfolgbarkeit, Sicherheit und Konformität von im digitalen Binnenmarkt angebotenen Produkten und Dienstleistungen gefördert werden; in der Erwägung, dass sich die Unterzeichner dazu verpflichten, auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und ethische KI-Systeme zu fördern, die transparent und im Einklang mit den Werten der EU eingesetzt werden; in der Erwägung, dass in der Erklärung nachdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der digitale Wandel zu einer gerechten und inklusiven Gesellschaft und Wirtschaft in der EU, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie zu offenen Technologien und Normen beitragen sollte, um das Vertrauen in die Technologie und die Fähigkeit der Verbraucher, eigenständige und fundierte Entscheidungen zu treffen, weiter zu stärken;

E.  in der Erwägung, dass die Ziele der digitalen Dekade der EU offenbar nicht ohne einen transformativen Wandel ihrer Investitionslandschaft erreicht werden können;

F.  in der Erwägung, dass mit dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU Innovationen gefördert werden sollen, insbesondere durch die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Gründung und Ausweitung junger Unternehmen in Europa im Rahmen einer speziellen EU-Start-up- und Scale-up-Strategie, die am 28. Mai 2025 anlief; in der Erwägung, dass dies mit der Strategie „KI anwenden“ für Unternehmen jeder Größe einhergehen sollte, um die Integration von KI-Technologien in strategischen Branchen zu beschleunigen und die technologische Souveränität der EU zu stärken; in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativbranche neue, qualifizierte Arbeitsplätze schafft, zum Wirtschaftswachstum in Europa beiträgt, das diplomatische Gewicht fördert und die Entfaltung von Talenten ermöglicht; in der Erwägung, dass KMU die überwiegende Mehrheit der Unternehmen in der Kreativbranche ausmachen;

G.  in der Erwägung, dass das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte automatisch wirksam werden, ohne dass eine Eintragung erforderlich ist; in der Erwägung, dass damit umfangreiche ausschließliche Rechte an unterschiedliche Rechteinhaber gehen (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten, Verleger, Rundfunkanstalten), darunter das Recht, Werke und sonstige Schutzgegenstände zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

H.  in der Erwägung, dass es in der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft eine große Vielfalt gibt und sich die Vertragspraktiken, Wertschöpfungsketten sowie die Arten urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Inhalte erheblich unterscheiden; in der Erwägung, dass sich Rechteinhaber in einigen Branchen kollektiv organisieren, um ihre Interessen zu vertreten; in der Erwägung, dass die Werke der verschiedenen Akteure dieses Spektrums ebenso vielfältig sind und daher unterschiedliche Werte haben können;

I.  in der Erwägung, dass das Urheberrecht sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt halten muss; in der Erwägung, dass eine Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsregelungen in einer digitalen Welt von entscheidender Bedeutung wäre;

J.  in der Erwägung, dass es sich bei generativer KI – im Gegensatz zu anderen KI-Systemen, die in erster Linie für Einordnungen oder Prognosen konzipiert sind – um eine Art der KI handelt, die neue Inhalte wie Texte, Bilder, Musik, Videos und Code generiert, und zwar auf der Grundlage von Training unter Verwendung sehr großer Datensätze, aus denen sie Muster und Strukturen erlernt; in der Erwägung, dass die Ergebnisse von generativer KI auf Prognosen auf der Grundlage statistischer Modelle beruhen, meistens menschliche Kreativität nachahmen und sich auf bereits bestehende Inhalte stützen, zu denen auch urheberrechtlich geschütztes Material gehören könnte; in der Erwägung, dass diese digitale Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte eine Anpassung des Schutzes urheberrechtlich geschützter Inhalte an den Digital-Bereich erfordert;

K.  in der Erwägung, dass die Entwicklung, der Einsatz und die Nutzung von KI uneingeschränkt mit dem derzeitigen Rechtsrahmen im Einklang stehen müssen; in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass mit solchen technologischen Entwicklungen derzeit geltende Rechte verletzt werden; in der Erwägung, dass die derzeitigen Systeme für den Rechtsvorbehalt („Opt-out“) bei urheberrechtlich geschützten Inhalten oft in der Praxis schwierig sind, möglicherweise nicht alle relevanten Handlungen des Text- und Data-Minings abdecken und ihnen die für eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung erforderliche Transparenz fehlt; in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Technologien wie KI und die Wahrung geltender Rechte, einschließlich der im Urheberrecht verankerten Rechte, einander nicht ausschließen, sondern vielmehr gemeinsam weiterentwickelt werden sollten;

L.  in der Erwägung, dass es Beweise für die weitverbreitete Verletzung der Urheberrechtsvorschriften durch Anbieter von generativer KI gibt, etwa das unbefugte Sammeln von Werken aus dem Internet, die Missachtung des Rechtsvorbehalts der Rechteinhaber hinsichtlich Text- und Data-Mining, das Erlangen von Werken über Raubkopien sowie das Versäumnis der Beantragung von Lizenzen; in der Erwägung, dass dieses Schema, das eine eindeutige Verletzung der Grundrechte von Urhebern und eine missbräuchliche Verwendung von Werten zum Nachteil der Kultur- und Informationsbranche der EU darstellt, aufzeigt, dass umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das KI-Ökosystem in der EU fair und ethisch vertretbar ist;

M.  in der Erwägung, dass die wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Zusammenspiel von generativer KI und dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten sich darauf beziehen, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in Trainingsdatensätzen nach EU-Recht und nach dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten rechtmäßig ist, welchen rechtlichen Status KI-generierte Inhalte haben sollten und wie Transparenz sowie die Zustimmung und faire Vergütung von Urhebern und Rechteinhabern gewährleistet werden können, wenn ihre geschützten Werke und sonstigen Schutzgegenstände bei der Generierung, Verbreitung und Verteilung von KI-Ergebnissen verwendet werden;

N.  in der Erwägung, dass generative KI durch die umfangreiche und kostengünstige Erstellung von Inhalten, die durch menschliche Kreativität geschaffene Inhalte nachahmen, in direkter Konkurrenz zu den Werken von Urhebern steht, insbesondere der Urheber von kulturellen und medialen Inhalten; in der Erwägung, dass diese Konkurrenz durch den Rückzug der Kreativschaffenden zu einem Rückgang der Qualität von Online-Inhalten und somit zu einem allgemeinen Rückgang der kulturellen und kreativen Produktion durch den Menschen führen könnte;

O.  in der Erwägung, dass die Gefahr des allmählichen Verschwindens der menschlichen Dimension der kreativen Arbeit zugunsten von KI-generierten Inhalten nicht nur die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Kreativbranche untergräbt, sondern auch die europäische Gesellschaft und Demokratie existenziell bedroht, da dadurch die Grenze zwischen wahr und falsch verschwimmt, die Wahrnehmung von Diskursen und von deren Urhebern unklarer wird und kognitive Fähigkeiten sowie kritisches Denken beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die Verordnung über künstliche Intelligenz zwar diesen Risiken Rechnung trägt, aber ohne einen soliden Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte nicht vollständig sein kann;

P.  in der Erwägung, dass es für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU und unter KI-Anbietern erforderlich ist, dass die Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte einheitlich für alle KI-Anbieter gelten, die in der EU Produkte bereitstellen oder Dienstleistungen anbieten, und zwar unabhängig von ihrem Niederlassungsort, von dem Rechtsraum, in dem die urheberrechtsrelevanten Handlungen, die dem Training dieser KI-Modelle zugrunde liegen, stattgefunden haben und davon, wo in der EU die von dem KI-System generierten Ergebnisse genutzt werden; in der Erwägung, dass dieselbe Anforderung mutatis mutandis für jede spätere Nutzung von Inhalten für Inferenz, durch Abruf erweiterte Generierung (Retrieval-Augmented Generation) oder Feinjustierung gelten sollte, und zwar nicht nur, wenn dies durch Anbieter von KI-Modellen vorgenommen wird, wie derzeit in Artikel 53 der Verordnung über künstliche Intelligenz festgelegt, sondern auch durch Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen; in der Erwägung, dass der Abschluss neuer Lizenzvereinbarungen nicht fälschlicherweise als Wiedergutmachung für frühere unbefugte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte ausgelegt werden sollte;

Q.  in der Erwägung, dass KI-Anbieter, die ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, weiterhin dafür verantwortlich sind, zu überprüfen, ob die in ihrer Urheberrechtspolitik enthaltenen Maßnahmen gemäß dem Praxisleitfaden für KI mit allgemeinem Verwendungszweck mit der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte durch die Mitgliedstaaten im Einklang stehen, bevor sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen, da ein Versäumnis zu einer Haftung nach den EU-Rechtsvorschriften für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte führen kann;

R.  in der Erwägung, dass der Praxisleitfaden nur auf freiwilliger Basis eingehalten wird und nicht alle KI-Anbieter ihn unterzeichnet haben, insbesondere nicht das Kapitel zum Urheberrecht;

S.  in der Erwägung, dass der globale Charakter und die exponentielle Zunahme des Trainings, des Einsatzes und der Angebote im Bereich der KI einerseits sowie die territoriale Anwendung der Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte andererseits Hindernisse für die Erlangung von Lizenzen für die entsprechenden Rechte und die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften bei auf dem EU-Markt verfügbaren KI-Produkten und -Dienstleistungen schaffen, und zwar in ähnlicher Weise wie in der digitalen Ära ohne KI, allerdings in dramatisch verstärktem Maße;

T.  in der Erwägung, dass die Rechtsprechung im Bereich der rechtswidrigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für das Training von KI-Modellen noch spärlich ist, wobei in naher Zukunft mit einigen Gerichtsentscheidungen zu rechnen ist, da verschiedene Rechteinhaber in der EU und anderen Weltregionen rechtliche Schritte gegen bestimmte KI-Anbieter eingeleitet haben;

U.  in der Erwägung, dass für das Trainieren von generativer KI als spezifische Nutzungsform klargestellt werden muss, unter welchen rechtlichen Bedingungen das Training durchgeführt werden kann;

V.  in der Erwägung, dass hochwertige, von Menschen geschaffene (nicht künstlich erzeugte) und umfassende Trainingsdatensätze sowohl für die Forschung als auch für die erfolgreiche kommerzielle Entwicklung von Systemen generativer KI sowie dabei, sicherzustellen, dass diese Systeme hochwertige und vertrauenswürdige Ergebnisse liefern, unerlässlich sind; in der Erwägung, dass es daher entscheidend ist, zu ermöglichen, dass solche Datensätze in der EU rechtmäßig erstellt und genutzt werden können – wobei Raubkopien, nicht autorisiertes oder anderweitig rechtswidriges Material ausgeschlossen sind –, um Innovationen zu fördern, die technologische und kulturelle Souveränität zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im sich rasch wandelnden globalen KI-Umfeld zu erhalten sowie die Kultur- und Kreativwirtschaft Europas zu schützen;

W.  in der Erwägung, dass die Einrichtung des Wissenszentrums für Urheberrecht des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine anerkennenswerte Initiative zum richtigen Zeitpunkt wäre, mit der darauf abgezielt würde, nützliche und zuverlässige Informationen zum Urheberrecht bereitzustellen und die Schnittstelle zwischen Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie Vertretern und Akteuren im Bereich der neuen Technologien, insbesondere generative KI, zu stärken;

X.  in der Erwägung, dass Rechteinhaber die Möglichkeit haben sollten, von Instrumenten Gebrauch zu machen, die es ihnen ermöglichen, die Nutzung ihrer Werke für das Training von KI über eine begrenzte Anzahl standardisierter maschinenlesbarer Formate, die möglicherweise vom EUIPO verwaltet und aufgeführt werden, wirksam auszuschließen, wodurch der wirksame Ausschluss registrierter Werke vom automatisierten Data-Crawling ermöglicht und sowohl den Rechteinhabern als auch den KI-Anbietern Rechtssicherheit geboten wird;

Y.  in der Erwägung, dass jeder Anbieter und Betreiber von generativer KI für Transparenz in Bezug auf alle urheberrechtlich geschützten Inhalte sorgen sollte, die für das Trainieren dieser Modelle und Systeme verwendet werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Rechtsraum die dem Training der Modelle generativer KI zugrunde liegenden urheberrechtlich relevanten Handlungen vorgenommen werden; in der Erwägung, dass sich diese Transparenz in einer Liste niederschlagen muss, in der jeder einzelne für das Trainieren verwendete urheberrechtlich geschützte Inhalt aufgeführt ist; in der Erwägung, dass dieselbe Anforderung mutatis mutandis für jede spätere Nutzung von Inhalten zu anderen Zwecken, unter anderem Inferenz, durch Abruf erweiterte Generierung oder Feinjustierung, gelten sollte, und zwar nicht nur, wenn dies durch Anbieter von KI-Modellen vorgenommen wird, wie derzeit in Artikel 53 der Verordnung über künstliche Intelligenz festgelegt, sondern auch durch Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen; in der Erwägung, dass derlei Inferenz und durch Abruf erweiterte Generierung im Wesentlichen kontinuierlich und in Echtzeit erfolgen; in der Erwägung, dass in solchen Fällen Transparenz auch für das Crawling an sich gelten sollte, wobei sich zum einen Crawler gegenüber den Betreibern im Internet identifizieren müssen und zum anderen KI-Anbieter oder -Betreiber detaillierte Aufzeichnungen über ihre Crawling-Aktivitäten führen müssen; in der Erwägung, dass bei KI-Systemen, die Nutzeranfragen bearbeiten, davon ausgegangen werden sollte, dass Inhalte gecrawlt wurden, auch zu Zwecken der Inferenz und der durch Abruf erweiterten Generierung; in der Erwägung, dass die reine Information über die von Anbietern und Betreibern von KI und generativer KI verwendeten Inhalte Dritter kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des EU-Rechts darstellt;

Z.  in der Erwägung, dass diese Transparenz durch einen vertrauenswürdigen Vermittler wie das EUIPO hergestellt werden könnte, das dafür zuständig wäre, Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Inhalte zu informieren, und sie dadurch in die Lage versetzen würde, Ansprüche in Bezug auf diese Nutzung als Trainingsdaten geltend zu machen; in der Erwägung, dass ein solcher Vermittler mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden sollte, um beurteilen zu können, ob Anbieter und Betreiber den Transparenzverpflichtungen in vollem Umfang nachkommen;

AA.  in der Erwägung, dass Transparenz auch dadurch hergestellt werden könnte, dass Rechteinhaber die Möglichkeit erhalten, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände mit Wasserzeichen zu versehen, und indem KI-Anbieter verpflichtet werden, solche Wasserzeichen nicht zu verändern und Suchwerkzeuge zur Verfügung zu stellen, mit denen derartige Wasserzeichen in zum Training von KI verwendeten Material erkannt werden können;

AB.  in der Erwägung, dass zusätzlich zur Verpflichtung zur Transparenz in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige Schutzgegenstände ein Mechanismus eingerichtet werden muss, mit dem dafür gesorgt wird, dass das Versäumnis der Anbieter oder Betreiber von KI-Modellen und Systemen, vollständige Transparenz herzustellen, unter bestimmten Bedingungen die widerlegliche Vermutung nach sich zieht, dass relevante urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu Zwecken des Trainings, der Inferenz oder der durch Abruf erweiterten Generierung genutzt wurden, wodurch sämtliche nach Unionsrecht und nationalem Recht geltenden Rechtsfolgen für die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten ausgelöst werden; in der Erwägung, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten – soweit sie zumutbar und verhältnismäßig sind – vom KI-Anbieter zu tragen sein sollten, wenn ein Gericht auf der Grundlage einer solchen Vermutung oder des vorgelegten Beweismaterials zugunsten eines Rechteinhabers oder der Organisationen, die sie vertreten, entscheidet;

AC.  in der Erwägung, dass dem Pressesektor eine entscheidende Rolle beim Schutz der Demokratie und der demokratischen Strukturen in der EU zukommt; in der Erwägung, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass Modelle und Systeme generativer KI keine selektive Verarbeitung vornehmen, bei der bestimmte Veröffentlichungen gegenüber anderen bevorzugt werden, damit die Pluralität und die Neutralität der Informationen gewahrt bleiben; in der Erwägung, dass Modelle und Systeme generativer KI so konzipiert werden müssen, dass das gesamte Spektrum von Presseveröffentlichungen einbezogen und berücksichtigt wird, damit grundlegende demokratische Werte im öffentlichen Diskurs, wie Vielfalt und Fairness, geschützt werden; in der Erwägung, dass klare Qualitätsstandards für Modelle und Systeme generativer KI festgelegt werden müssen;

AD.  in der Erwägung, dass Transparenz bei von KI-Systemen generierten Ergebnissen von entscheidender Bedeutung ist, damit Inhalt korrekt als „KI-generiert“ oder „von Menschen geschaffen“ eingestuft werden kann, je nachdem, ob das Ergebnis die festgelegten Kriterien für den Urheberrechtsschutz erfüllt; in der Erwägung, dass eine solche Einstufung erhebliche rechtliche Folgen hat, auch in Bezug auf die Anwendbarkeit des Urheberrechtsschutzes und die Festsetzung von Rechten und Pflichten; in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in KI nur mittels eines Regelungsrahmens aufgebaut werden kann, mit dem sichergestellt wird, dass bei jeglicher in Betrieb genommener KI die Verträge, die Charta und das Sekundärrecht der Union uneingeschränkt geachtet und eingehalten werden;

AE.  in der Erwägung, dass das Urheberrecht der EU, was die rechtliche Behandlung der Ergebnisse generativer KI angeht, nach wie vor auf den Grundsätzen der menschlichen Urheberschaft aufbaut; in der Erwägung, dass der Begriff „Werk“ nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei kumulative Voraussetzungen einschließt: erstens muss es sich um einen originären Schutzgegenstand handeln, der Ausdruck des geistigen Schaffens des Urhebers ist, und zweitens muss dieses Schaffen so zum Ausdruck gebracht werden, dass es hinreichend präzise und objektiv identifizierbar ist;

AF.  in der Erwägung, dass generative KI zunehmend als Instrument verwendet wird, um die Durchsetzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass der Einsatz generativer KI zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen wirksamen Schutzmaßnahmen unterliegt, darunter Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung, um für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit, zu sorgen;

AG.  in der Erwägung, dass uneinheitliche internationale Vorschriften darüber, ob KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt werden können, ein Risiko für die allgemeine Kohärenz der Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums darstellen und zu Regulierungsarbitrage führen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit der Kreativwirtschaft und der KI-Branche in der EU beeinträchtigen können; in der Erwägung, dass eine internationale Angleichung und die Schaffung eines globalen Regelungsrahmens eine wirksamere und kohärentere Alternative zu der derzeitigen Fragmentierung rechtlicher Ansätze wäre; in der Erwägung, dass die Regelungen der EU zu künstlicher Intelligenz und Urheberrecht nicht durch politischen Druck von außen beeinflusst werden sollten; in der Erwägung, dass die EU in diesem Zusammenhang stark und geeint reagieren muss, um das Funktionieren ihres Binnenmarktes zu sichern, ihre Arbeitskräfte und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu schützen, ihre technologische Autonomie zu stärken und globale Standards im Bereich des geistigen Eigentums zu setzen;

AH.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, dass die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Urheberrechte auf EU- und nationaler Ebene für alle auf dem EU-Markt angebotenen Dienste wirksam gelten, damit die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts in Bezug auf alle Dienste generativer KI sichergestellt ist und verhindert wird, dass Anbieter mit Sitz außerhalb der EU durch Nichteinhaltung einen unfairen Wettbewerbsvorteil erlangen; in der Erwägung, dass die zunehmende Machtkonzentration in den Händen einiger weniger großer, nicht europäischer Unternehmen die strategische Abhängigkeit der EU erhöht und die Fähigkeit der europäischen Urheber und der europäischen Presse schwächt, ihre Rechte auszuüben und durchzusetzen; in der Erwägung, dass das Territorialitätsprinzip des Urheberrechtsschutzes, soweit dies nach EU-Recht und Völkerrecht zulässig ist, hinsichtlich des Trainings von Systemen generativer KI angepasst werden muss, um sicherzustellen, dass die Nutzung europäischer Inhalte dem EU-Recht unterliegt, auch wenn dieses Training außerhalb der EU erfolgt, was maßgeblich ist, um eine faire Vergütung für europäische Urheber und Rechteinhaber zu gewährleisten und die kulturelle und kreative Vitalität der EU zu wahren sowie einen fairen Wettbewerb zwischen europäischen und nicht europäischen Anbietern von Systemen generativer KI sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Nutzung von Systemen generativer KI, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in der EU untersagt sein sollte und dass diese Prinzipien konsequent durchgesetzt werden sollten;

AI.  in der Erwägung, dass die rasante Weiterentwicklung der generativen KI die Möglichkeiten erheblich erweitert hat, realistische, manipulierte digitale Bilder bzw. Audio- oder Videoinhalte, darunter künstlerische Werke und Darbietungen, zu erstellen und zu verbreiten, die echten Personen ähneln oder diese nachahmen und fälschlicherweise authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen – sogenannte Deep Fakes; in der Erwägung, dass die missbräuchliche Verwendung solcher Inhalte die Identität und Persönlichkeit dieser Personen, einschließlich ihres Körpers, ihrer Gesichtszüge und ihrer Stimme, bedroht;

1.  nimmt die Unklarheiten zur Kenntnis, die bisher bei der Anwendung der Urheberrechtsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Training von generativer KI bestehen, und empfiehlt eine rasche Klärung ihrer Anwendung und Umsetzung;

2.  ist der Ansicht, dass das derzeitige Urheberrecht nicht ausreicht, um die Herausforderung bei der Lizenzierung von urheberrechtlich geschütztem Material für generative KI zu bewältigen; fordert einen zusätzlichen Rechtsrahmen, um die Lizenzierungsvorschriften für generative KI zu präzisieren und gegen mögliche Verstöße gegen das geltende Urheberrecht vorzugehen; besteht darauf, dass ein solcher Rahmen Bestimmungen enthalten sollte, mit denen die effektive Zusammenarbeit von Anbietern generativer KI mit Urhebern und anderen Rechteinhabern sichergestellt wird, was auch einen funktionierenden Lizenzmarkt, der die Verhandlungsposition der Rechteinhaber wiederherstellt, und praktikable Schutzlösungen umfasst;

3.  weist darauf hin, dass jede Ausnahme von bestehenden Rechten gemäß dem Besitzstand im Bereich des Urheberrechts, darunter auch zu KI, mit dem dreistufigen Test laut Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Berner Übereinkunft in Einklang stehen muss; stellt fest, dass das Konzept des „rechtmäßigen Zugangs“ Raubkopien und unerlaubte Kopien von Werken ausschließt;

4.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten, die zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder Bildungszwecken, insbesondere von Forschungseinrichtungen und Einrichtungen im Bereich Kulturerbe, oder im Rahmen nichtkommerzieller Innovationen durchgeführt werden, im Einklang mit dem in Artikel 13 der Charta verankerten Grundsatz nicht eingeschränkt werden; appelliert an die Kommission, sicherzustellen, dass die kommerzielle Nutzung von Forschungsergebnissen aus diesen Tätigkeiten nicht eingeschränkt wird, sofern entsprechende Genehmigungen von den Rechteinhabern eingeholt wurden;

5.  bekräftigt, dass Rechteinhaber, insbesondere aus der Presse- und Nachrichtenmedienbranche – darunter vor allem Presseverlage, Journalistinnen und Journalisten sowie Nachrichtenredaktionen –, die volle Kontrolle über die digitale Nutzung ihrer Inhalte zu Trainingszwecken für KI-Systeme und -Modelle haben müssen; betont, dass diese Kontrolle auf einer soliden und wirksamen Möglichkeit aufbauen sollte, sich gegen eine derartige Nutzung durch KI-Systeme und -Modelle auszusprechen, was durch vollständige Transparenz und Quellendokumentation bei der Nutzung von Inhalten Dritter gestützt wird;

6.  vertritt außerdem die Auffassung, dass die genannten Rechteinhaber die uneingeschränkte Kontrolle über die Nutzung ihrer Inhalte für über das Training hinausgehende Zwecke haben müssen, dazu zählen Inferenz und durch Abruf erweiterte Generierung durch Systeme wie Anwendungen sowie die Verwendung für Zwecke, mit deren Hilfe KI-generierte Konkurrenzangebote auf den Primärmärkten der Rechteinhaber erstellt werden können; ist der Ansicht, dass die Nutzung geschützter Inhalte für solche über das Training hinausgehende Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen darf; empfiehlt, dass die Kommission prüft, wie Nebenrechte für Presseverlage, Journalistinnen und Journalisten und Nachrichtenredaktionen sowie andere verwandte Rechte, auch für Nachrichtenmedienproduzenten und Nachrichtensender, auf diese Zwecke ausgeweitet werden könnten; ist der Ansicht, dass derartige Vergütungsrechte auch im Rahmen eines freiwilligen kollektiven Lizenzierungssystems verwaltet werden können, wobei eine Vermutung der kollektiven Rechtewahrnehmung im Namen der Rechteinhaber in Bezug auf KI-bezogene Nutzungen ihrer Inhalte vorgesehen werden könnte, unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, sich für eine individuelle Lizenzierung zu entscheiden;

7.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Möglichkeit auszuloten, die Presse- und Nachrichtenmedienbranche zu schützen, deren Dienste wiederholt und in vollem Umfang von KI-Systemen genutzt werden, und Mechanismen zu prüfen und erforderlichenfalls vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass Anbieter von Modellen oder Systemen generativer KI, die nachweislich Online-Zugriffe und Einnahmen von Presse- und Nachrichtenmedienunternehmen abziehen, diese Medien auf faire, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Weise entschädigen, wobei den lokalen und regionalen Medien besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, um den Medienpluralismus, die Vielfalt und den demokratischen Diskurs in der EU und ihren Mitgliedstaaten zu wahren;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass generative KI zunehmend zur Zusammenstellung bzw. Präsentation von Nachrichteninhalten genutzt wird und dass dies weitreichende Auswirkungen auf den Zugang zu Informationen und auf ihre Vielfalt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die lückenlose Durchsetzung des EU-Rechts zu sorgen, um diesem Phänomen entgegenzutreten; betont, dass derartige Systeme die Grundsätze, auf denen das Europäische Medienfreiheitsgesetz(17) aufbaut, insbesondere Medienpluralismus und Informationsvielfalt, wahren und zu ihnen beitragen sollten; betont, dass Artikel 34 des Gesetzes über digitale Dienste ordnungsgemäß durchgesetzt werden muss, wenn die betreffenden Anbieter als sehr große Online-Plattformen bzw. -Suchmaschinen eingestuft werden, um sicherzustellen, dass systemischen Risiken für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus angemessen begegnet wird; fordert die Kommission ferner auf, allen Verstößen gegen das Gesetz über digitale Märkte in Bezug auf potenzielle Praktiken von Torwächtern, ihre eigenen KI-Dienste bevorzugt zu behandeln und dadurch Vorteile zu erlangen und dem fairen Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern zu schaden, rasch entgegenzutreten;

9.  fordert die Kommission auf, in Absprache mit den Verwertungsgesellschaften erforderlichenfalls den Abschluss freiwilliger kollektiver Lizenzvereinbarungen auf Branchenebene zu ermöglichen, um rasch einen funktionierenden Lizenzmarkt zu schaffen, der einen ausgewogenen und effizienten Rahmen bietet, mit dem eine faire Vergütung der Rechteinhaber sichergestellt ist und der gleichzeitig KI-Anbietern den Zugang zu hochwertigen Trainingsdaten ermöglicht; appelliert an die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass solche kollektiven Lizenzvereinbarungen allen Interessenträgern – auch einzelnen Urhebern und KMU – offenstehen und Verhandlungen nach Treu und Glauben sowie Transparenz gefördert werden; weist darauf hin, dass es respektiert werden muss, wenn Rechteinhaber es ablehnen, ihre Inhalte für Trainingszwecke zur Verfügung zu stellen;

10.  fordert die Kommission auf, sowohl für Rechteinhaber als auch für KI-Anbieter Rechtssicherheit zu schaffen und zu bewerten, ob Instrumente erforderlich und umsetzbar sind, mit denen sich Rechteinhaber in einer begrenzten Anzahl maschinenlesbarer, standardisierter Formate, die von einem vertrauenswürdigen Vermittler verwaltet werden, wirksam dagegen aussprechen können, dass ihre Werke für KI-Training genutzt werden; regt dazu an, das EUIPO als vertrauenswürdigen Vermittler einzusetzen, der die Ausnahmen verwaltet und in einer Liste erfasst sowie auf andere bereits bestehende Verzeichnisse von Ausnahmen zurückgreifen kann; betont, dass die Beteiligung an einem neuen Mechanismus einfach und kostengünstig sein und eine zuvor zum Ausdruck gebrachte Ablehnung nicht ungültig machen oder außer Kraft setzen sollte, wobei KI-Anbietern gleichzeitig ein umfassendes Instrument an die Hand gegeben werden sollte, um die Einhaltung des Urheberrechts zu garantieren; ist der Ansicht, dass die Schaffung solcher Mechanismen in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern, insbesondere Rechteinhabern, KI-Anbietern und ihren jeweiligen Vertretungsorganisationen, geplant und beurteilt werden sollte;

11.  empfiehlt, dass die Kommission das EUIPO mit der Unterstützung eines branchenspezifischen, freiwilligen Lizenzierungsverfahrens betraut, um die Kontakte zwischen Anbietern generativer KI und Rechteinhabern zu erleichtern und einen praktikablen, innovationsfreundlichen Rahmen zu schaffen, der die Wettbewerbsfähigkeit der EU fördert und die Entwicklung von KI-Technologien nicht übermäßig behindert, ohne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen oder die Durchsetzbarkeit ausschließlicher Rechte zu gefährden;

12.  fordert die Kommission auf, Anbietern und Betreibern von KI-Modellen und -Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die in der EU in Verkehr gebracht werden, Vorschläge zu Transparenz und Quellendokumentation hinsichtlich der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zur Verfügung zu stellen, darunter auch für die Einhaltung der Opt-out-Regelung durch einen vertrauenswürdigen Vermittler wie das EUIPO; empfiehlt der Kommission, ihre Zusammenarbeit mit KI-Anbietern und relevanten Interessenträgern fortzusetzen, um die Vorlage für Trainingsdaten zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Verpflichtung zu Transparenz für Zwecke, die ein kontinuierliches Echtzeit-Crawling erfordern, wie Inferenz und durch Abruf erweiterte Generierung, durch die Verpflichtung ergänzt werden sollte, dass Crawler für den Website-Betreiber identifizierbar sind und KI-Unternehmen detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Crawling-Aktivitäten führen, wobei der Tatsache, dass Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen geschützt sein müssen, gebührend Rechnung zu tragen ist und für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesem Schutz und der wirksamen Umsetzung der Transparenzpflichten zu sorgen ist; betont, dass das digitale Wasserzeichen, bei dem eine Signatur, ein Code oder spezifische Informationen unauffällig direkt in geschützte Inhalte, wie Text, Bild, Video oder Audio, eingefügt werden, ein innovatives und solides Instrument zum Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte ist; unterstreicht, dass die Kommission auch die Forschung und die Entwicklung von Standards für innovative technologische Lösungen wie kryptografische Wasserzeichen, mit denen sich die Überprüfbarkeit von Datensatzinformationen verbessern lässt, fördern muss; ist der Auffassung, dass ein neuer Opt-out-Mechanismus zuvor erklärte Opt-outs nicht ungültig machen sollte;

13.   ist der Ansicht, dass kein Rechtsrahmen für das Training von generativer KI mit urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen geschaffen werden sollte, ohne vollständige Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Daten und den wirksamen Schutz herzustellen und ohne die Durchsetzung der Rechte der Urheber, wodurch das uneingeschränkte Recht der Urheber wiederhergestellt würde, mit dem ihre volle Verhandlungsmacht im Hinblick auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung garantiert wird;

14.  betont, dass der Praxisleitfaden für KI mit allgemeinem Verwendungszweck, die Leitlinien und Vorlagen überarbeitet und als dynamische Dokumente angesehen werden sollten, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, um neue Herausforderungen im Bereich des Urheberrechtsschutzes und der KI-Entwicklung anzugehen; stellt fest, dass der Praxisleitfaden als Instrument zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung über künstliche Intelligenz vorübergehend angewandt wird, bis harmonisierte Normen vorliegen, wie in den vom Europäischen Büro für Künstliche Intelligenz am 18. Juli 2025 veröffentlichten Leitlinien betont wird; begrüßt die im Kapitel über das Urheberrecht des Praxisleitfadens für KI mit allgemeinem Verwendungszweck eingeschlagene Richtung, das Verpflichtungen hinsichtlich Datensatzdokumentation, Opt-outs und der Bearbeitung von Beschwerden beinhaltet, weist jedoch auch auf die nach wie vor bestehenden Defizite hin; fordert das Europäische Büro für künstliche Intelligenz auf, diese Bestimmungen konsequent durchzusetzen und die Arbeit an den höchsten EU-Standards zur effizienten Einhaltung der betreffenden Anforderungen zu erleichtern, und appelliert an die Unterzeichner, eine öffentliche Urheberrechtspolitik zu verabschieden und einen zugänglichen, zeitgebundenen Beschwerdemechanismus bereitzustellen, der eine effektive Entschädigung für Rechteinhaber vorsieht;

15.  empfiehlt der Kommission, im Vorfeld ihrer geplanten Überprüfung des Urheberrechtsrahmens und der Urheberrechtsrichtlinie, unabhängig von dieser und ohne dass dies eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften voraussetzt, dringend eine sorgfältige Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob der bestehende Besitzstand der EU im Bereich des Urheberrechts der Rechtsunsicherheit und den wettbewerbsbezogenen Auswirkungen angemessen Rechnung trägt, die mit der Nutzung geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände für das Training von Systemen generativer KI, den territorialen Auswirkungen, dem Fortbestand anderer öffentlich zugänglicher Ressourcen, wie Online-Enzyklopädien, Bibliotheken und Archiven, sowie mit der Verbreitung KI-generierter Inhalte, die von Menschen geschaffene Ausdrucksformen unter Umständen ersetzen, einhergehen; betont, dass bei dieser Bewertung ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden sollte, bei dem die Bedürfnisse aller Interessengruppen, etwa von Forschenden, Hochschulen, Bibliotheken, Kulturorganisationen, europäischen KI-Anbietern wie Start-up-Unternehmen, Medienunternehmen und der Kreativbranche, hinsichtlich der Nutzung und Entwicklung von KI berücksichtigt werden;

16.  bekräftigt, dass das Territorialitätsprinzip im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in der EU und außerhalb der EU ansässige Dienste generativer KI, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes und einer fairen Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer Werke, zur Verbesserung der Lizenzierung dieser Werke und letztlich zur Förderung der kulturellen Vitalität der EU so ausgelegt werden sollte, dass das Urheberrecht der EU, wenn Modelle und Systeme generativer KI auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, wie in Erwägungsgrund 106 der Verordnung über künstliche Intelligenz dargelegt, unabhängig davon gilt, in welchem Hoheitsgebiet die urheberrechtlich relevanten Handlungen, die dem Training dieser Modelle und Systeme generativer KI zugrunde liegen, stattfinden, wodurch diese Modelle und Systeme, wenn das Urheberrecht nicht eingehalten wird, nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden dürfen;

17.  empfiehlt ferner, dass mit dieser Beurteilung ein Rahmen aufrechterhalten wird, in dem Transparenz hinsichtlich der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gewährleistet ist und in dem es durch faire und verhältnismäßige Vergütungsmechanismen für diese Nutzung möglich ist, die notwendigen Einnahmen zu generieren, damit sich die künstlerische und kreative Produktion in Europa vor dem Hintergrund des von KI vorangetriebenen globalen Wandels entfalten kann und damit das öffentliche Informationsökosystem zukunftsfähig ist; betont, dass diese Voraussetzungen dringend garantiert werden müssen, um das steigende Risiko zu verringern, dass menschliche Kreativität allmählich von Inhalten, die von KI-Systemen generiert werden, verdrängt wird;

18.  stellt fest, dass Systeme generativer KI eingesetzt werden, die sich massiv auf geschützte Inhalte stützen und diese vervielfältigen, ohne dass dies von den von der Nutzung betroffenen Rechteinhabern genehmigt wurde oder diese entschädigt werden, insbesondere wenn die Systeme in Suchmaschinen oder andere digitale Dienste integriert sind, mit denen – häufig in Echtzeit und zu äußerst geringen Kosten – Inhalte erzeugt werden können, die entweder Originalwerke und sonstige Schutzgegenstände unrechtmäßig verwenden, da die Modelle mit ihnen trainiert wurden, oder die – mitunter in Echtzeit – von den Modellen durch Scraping gewonnen wurden; ist beunruhigt darüber, dass diese Praktiken möglicherweise dazu führen, dass Produkte und Dienstleistungen angeboten werden, die in direktem und unlauterem Wettbewerb mit denen der Rechteinhaber stehen, unter anderem indem Torwächter ihre eigenen KI-Dienste bevorzugt behandeln;

19.  weist darauf hin, dass die freiwillige Lizenzierung – sei sie individuell oder kollektiv – eine erfolgreiche Kreativwirtschaft stützt, indem dafür gesorgt wird, dass für jede Nutzung das am besten geeignete Modell flexibel gewählt werden kann, und betont gleichzeitig, dass es den Rechteinhabern weiterhin freistehen muss, zu entscheiden, ob sie Lizenzen für ihre Werke an Systeme generativer KI vergeben und die entsprechende Vergütung festlegen, um die Vielfalt der Branche zu wahren und Marktverzerrungen zu verhindern, die die Tragfähigkeit der Kreativwirtschaft und der europäischen Presse beeinträchtigen könnten;

20.  fordert die Schaffung eines kohärenten und funktionsfähigen Lizenzierungsrahmens für die Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Inhalte, um eine gerechte Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Inhalte durch Modelle generativer KI zu ermöglichen; regt die Anbieter von KI-Modellen dazu an, Lizenzen von Rechteinhabern einzuholen, und betont, dass tatsächliche und umfassende Transparenz in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke und Inhalte, die zum Training von KI-Modellen verwendet werden, eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung eines entsprechenden Marktes ist; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Durchsetzungs- und Transparenzpflichten von KI-Entwicklern, die derartige Inhalte nutzen, zu stärken;

21.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es eine mögliche Lösung für die sofortige, faire und verhältnismäßige Vergütung für eine bereits erfolgte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Anbieter von KI-Modellen und -Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten gibt, wenn noch kein Lizenzmarkt eingerichtet werden konnte, wobei eine entsprechende Verpflichtung gelten sollte, bis die in diesem Bericht vorgesehenen Reformen weiterentwickelt sind; lehnt in diesem Zusammenhang jeden Vorschlag für einen Rahmen ab, bei dem KI-Anbieter eine globale Lizenz für das Training ihrer Modelle generativer KI gegen eine Pauschalzahlung erhalten; ist der Ansicht, dass der Wert urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Inhalte anteilsmäßig und auf relevanten Faktoren beruhend durch Verhandlungen nach Treu und Glauben zwischen Rechteinhabern oder ihren Vertretern und KI-Anbietern zu bestimmen ist;

22.  regt die Kommission und das EUIPO dazu an, die Bemühungen zur Sensibilisierung von KI-Entwicklern und -Anbieter für das Urheberrecht zu koordinieren – und zwar unter anderem durch Checklisten zur Prüfung der Einhaltung relevanter Vorschriften, rechtliche und technologische Toolkits sowie technische Leitfäden – und die Urheberrechtsinhaber durch die Bereitstellung nützlicher und zuverlässiger Informationen zum Urheberrecht stärker zu sensibilisieren;

23.  begrüßt die Einrichtung des EUIPO-Wissenszentrums für Urheberrecht, da dies im Zeitalter der generativen KI eine entscheidende Rolle bei der Steuerung der Nutzung des Urheberrechts spielen wird, und zwar durch Sensibilisierung, Förderung der Rechtsklarheit und Unterstützung eines ausgewogenen Rahmens, der Kreativität, Innovation, die Bewahrung des kulturellen Erbes und die Wettbewerbsfähigkeit Europas vorantreibt;

24.  fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, dass bei mangelhafter Erfüllung der in dieser Entschließung festgelegten Transparenzpflichten eine widerlegliche Vermutung entsteht, dass für jegliche Modelle oder Systeme generativer KI, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, zum Zwecke von Training, Inferenz oder durch Abruf erweiterte Generierung verwendet wurden; empfiehlt ferner, dass in Fällen, in denen ein Rechteinhaber oder die ihn vertretende Organisation entweder auf der Grundlage dieser Vermutung oder des vorgelegten Beweismaterials in einem gerichtlichen Verfahren recht bekommt, die für die Durchsetzung derartiger Rechte anfallenden Gerichtskosten und sonstigen Kosten – soweit sie zumutbar und verhältnismäßig sind – vom Anbieter des betreffenden KI-Modells oder -Systems zu tragen sind;

25.  beharrt darauf, dass es weiterhin nicht möglich sein sollte, vollständig von KI generierte Inhalte, die nicht den festgelegten Kriterien für den Schutz des Urheberrechts entsprechen, nach dem Urheberrecht zu schützen, und dass eindeutig festgelegt sein muss, dass derartige Ergebnisse gemeinfrei sind;

26.  appelliert an die Kommission, Maßnahmen zu prüfen, um zu verhindern, dass durch die Erzeugung von Ergebnissen generativer KI das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt werden, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Erzeugung von Ergebnissen generativer KI verhindert wird, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände einbeziehen, mit denen keine Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verletzt werden, einschließlich für den privaten Gebrauch, Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches und bei unbeabsichtigter Einbeziehung;

27.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, um Einzelpersonen vor der Verbreitung von manipulierten und KI-generierten digitalen Bild-, Audio- oder Videoinhalten, einschließlich Werken und Darbietungen von Künstlern, zu schützen, bei denen ihre persönlichen Merkmale ohne ihre Zustimmung nachgeahmt werden, sogenannte Deep Fakes; betont, dass Anbieter digitaler Dienste eindeutig verpflichtet sein müssen, angesichts des Rechts des Einzelnen auf seinen eigenen Körper, seine Gesichtszüge und seine Stimme sowie der Rechte des geistigen Eigentums gegen diese rechtswidrige Nutzung vorzugehen;

28.  betont, dass rein KI-generierte Inhalte klar gekennzeichnet sein müssen, um die Umsetzung der Transparenzpflichten durch Plattformen, die kreative Inhalte anbieten, zu überwachen, damit KI-generierte Inhalte offengelegt und die Nutzer auf sie hingewiesen werden; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen EU-Praxisleitfaden für die Kennzeichnung von Inhalten herauszugeben;

29.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/9/oj.
(2) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/29/oj.
(3) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/48/oj.
(4) ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/24/oj.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj.
(6) ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj.
(7) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1807/oj.
(8) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj.
(9) ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj.
(10) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj.
(11) ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 129.
(12) ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj.
(13) ABl. C 23 vom 23.1.2023, S. 1.
(14) ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj.
(15) ABl. L 1689 vom 12.7.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj.
(16) Lucchi, N. (2025), „Generative AI and copyright: Training, Creation, Regulation“, Az. PE 774.095, Europäisches Parlament.
(17) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).

Letzte Aktualisierung: 12. März 2026Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen