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Verfahren : 1998/0368(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0081/1999

Eingereichte Texte :

A5-0081/1999

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(1999)0159

Angenommene Texte
Mittwoch, 15. Dezember 1999 - Straßburg
Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei (TACIS) *
P5_TA(1999)0159A5-0081/1999
Text
 Entschließung

Vorschlag für eine Verordnung (EURATOM, EG) des Rates über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei der Reform und der Wiederbelebung ihrer Wirtschaft (KOM(1998) 753 - C5-0038/1999 - 1998/0368(CNS) )

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

Vorschlag der Kommission(1)   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Erwägung 4
Eine solche Unterstützung wird nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn Fortschritte beim Aufbau freier und offener demokratischer Gesellschaften, in denen die Menschenrechte geachtet werden, und beim Übergang zu marktorientierten Wirtschaftssystemen erzielt werden.
Eine solche Unterstützung wird nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn Fortschritte beim Aufbau freier und offener demokratischer Gesellschaften, in denen die Menschenrechte, Minderheitenrechte und Rechte der einheimischen Bevölkerung geachtet werden, und beim Übergang zu marktorientierten Wirtschaftssystemen erzielt werden. Diese Fortschritte sind ein wesentliches Element für die Beibehaltung dieser Unterstützung.
(Änderung 2)
Erwägung 5
Die Verbesserung der nuklearen Sicherheit in den Neuen Unabhängigen Staaten muß weiterhin unterstützt werden.
Die Verbesserung der nuklearen Sicherheit und die Förderung alternativer Energiequellen in den Neuen Unabhängigen Staaten müssen weiterhin unterstützt werden.
(Änderung 3)
Erwägung 6
Die Fortsetzung der Unterstützung wird zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele beitragen, insbesondere im Rahmen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit , die mit den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei geschlossen wurden.
Die Fortsetzung der Unterstützung wird zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele beitragen, insbesondere im Rahmen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die mit den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei geschlossen wurden.
(Änderung 4)
Erwägung 8
Die Unterstützung sollte den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, die unter diese Verordnung fallen, Rechnung tragen.
Die Unterstützung sollte den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, die unter diese Verordnung fallen, Rechnung tragen, und es müssen, die für die Intervention in den verschiedenen Regionen am besten geeigneten Instrumente definiert werden .
(Änderung 5)
Erwägung 9
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Unterstützung der Gemeinschaft an Wirksamkeit gewinnt, wenn sie sich in jedem Partnerstaat auf eine begrenzte Zahl von Bereichen konzentriert.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Unterstützung der Gemeinschaft an Wirksamkeit gewinnt, wenn sie sich in jedem Partnerstaat auf eine begrenzte Zahl von Bereichen konzentriert und auf die Entwicklung und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Partnerstaaten abzielt .
(Änderung 6)
Erwägung 11
Die regionale Zusammenarbeit sollte insbesondere in bezug auf die nordische Dimension sowie innerhalb der Schwarzmeer-Region gefördert werden.
Die regionale Zusammenarbeit sollte insbesondere in bezug auf die nordische Dimension sowie innerhalb der Schwarzmeer-Region gefördert werden. Mittel, die aufgrund dieser Verordnung bewilligt werden, sollten dafür verwendet werden können, den Anteil der Empfängerländer an Vorhaben innerhalb der Interreg-Initiative zu finanzieren.
(Änderung 7)
Erwägung 14
Um die Nachhaltigkeit der Reformen langfristig zu gewährleisten, muß den sozialen Aspekten der Reformen und der Entwicklung der Zivil gesellschaft in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
Um die Nachhaltigkeit der Reformen langfristig zu gewährleisten, muß den sozialen Aspekten der Reformen, der Entwicklung der Bürger gesellschaft und der Annäherung der Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Besondere Beachtung sollte Vorhaben zukommen, die auf nachhaltige Weise die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen verbessern.
(Änderung 8)
Erwägung 15a (neu)
Die Vorhaben müssen eine ausgewogene regionale Entwicklung fördern und den Wünschen der Regionen Rechnung tragen.
(Änderung 9)
Erwägung 17
Die Qualität der Unterstützung soll dadurch verbessert werden, daß ein Teil der Projekte auf Wettbewerbsbasis ausgewählt wird.
Die Qualität der Unterstützung soll dadurch verbessert werden, daß ein Teil der Projekte auf Wettbewerbsbasis und auf der Grundlage ihres Beitrags zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ausgewählt wird.
(Änderung 10)
Erwägung 18
Um den dringendsten Bedarf der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei in der gegenwärtigen Phase der Umgestaltung ihrer Wirtschaft in angemessener Weise zu decken, muß ein bestimmter Teil der Mittelzuweisung für die Finanzierung wirtschaftlich rentabler Investitionen verwendet werden können, insbesondere in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Förderung von KMU, Umweltschutzinfrastrukturen und Aufbau von Netzen mit strategischer Bedeutung für die Gemeinschaft.
Um den dringendsten Bedarf der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei in der gegenwärtigen Phase der Umgestaltung ihrer Wirtschaft in angemessener Weise zu decken, muß die Mittelzuweisung für die Finanzierung wirtschaftlich rentabler Investitionen verwendet werden können, insbesondere in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Förderung von KMU, Umweltschutzinfrastrukturen und Aufbau von Netzen mit strategischer Bedeutung für die Gemeinschaft.
(Änderung 11)
Erwägung 19a (neu)
In zahlreichen Fällen kann es vorteilhaft sein, diese Unterstützung über Nichtregierungsorganisationen zu leisten.
(Änderung 12)
Erwägung 22a (neu)
Die Kommission sollte eine spezifische Kommunikationsstrategie entwickeln, um die Sichtbarkeit und die Erfahrungsvermittlung der Programme spürbar zu verbessern.
(Änderung 13)
Erwägung 23
Der Europäische Rat betonte ferner auf seiner Tagung in Rom, daß der wirksamen Koordinierung der Anstrengungen der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zugunsten der Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Kommission große Bedeutung zukommt.
Zusätzlich zu der Koordinierung der Anstrengungen der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten in den Neuen Unabhängigen Staaten ist auch eine Verbesserung der Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen der politischen Zusammenarbeit der Gemeinschaft (erster Pfeiler) und der Maßnahmen im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der Gemeinschaft (GASP) (zweiter Pfeiler) erforderlich.
(Änderung 14)
Artikel 1
Die Gemeinschaft führt vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien ein Programm zur Förderung der Reform und der Wiederbelebung der Wirtschaft zugunsten der in Anhang I genannten Staaten (nachstehend "Partnerstaaten” genannt) durch.
Die Gemeinschaft führt vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien ein Programm zur Förderung der Reform und der Wiederbelebung der Wirtschaft sowie der Entwicklung des Rechtsstaates und der Bürgergesellschaft zugunsten der in Anhang I genannten Staaten (nachstehend "Partnerstaaten” genannt) durch.
(Änderung 15)
Artikel 2 Absatz 1
   (1) Im Rahmen des Programms werden die derzeitigen Reformen in den Partnerstaaten sowie Maßnahmen, die auf den Übergang zur Marktwirtschaft und die Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit abzielen, unterstützt
   (1) Im Rahmen des Programms werden die derzeitigen Reformen in den Partnerstaaten sowie Maßnahmen, die auf den Übergang zur sozialen Marktwirtschaft und die Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit abzielen, unterstützt.
(Änderung 16)
Artikel 2 Absatz 3
   (3) Mit dem Programm soll durch die Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Großprojekten eine möglichst hohe Wirkung erzielt werden. Zu diesem Zweck sollen die nachstehend genannten Richt- und Aktionsprogramme höchstens drei der in Anhang II genannten förderwürdigen Kooperationsbereiche betreffen. Gegebenenfalls kann zusätzlich zu diesen drei Bereichen die nukleare Sicherheit gefördert werden. Die Schwerpunkte tragen den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Partnerstaaten im Sinne von Absatz 4 Rechnung.
   (3) Mit dem Programm soll durch die Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Großprojekten eine möglichst hohe Wirkung erzielt werden, wobei diese Projekte einen hohen Grad an Sichtbarkeit haben und die Finanzmittel für Vorbereitungsstudien, die nur durchgeführt werden dürfen, wenn optimale Bedingungen für die Einleitung der betreffenden Maßnahme vorliegen, auf ein Minimum beschränkt werden müssen . Zu diesem Zweck sollen die nachstehend genannten Richt- und Aktionsprogramme höchstens drei der in Anhang II genannten förderwürdigen Kooperationsbereiche betreffen. Gegebenenfalls kann zusätzlich zu diesen drei Bereichen die nukleare Sicherheit gefördert werden. Die Schwerpunkte tragen den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Partnerstaaten im Sinne von Absatz 4 Rechnung.
(Änderung 17)
Artikel 2 Absatz 4
   (4) Das Programm trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, die unter die Verordnung fallen, und insbesondere der Notwendigkeit der Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Rechnung. In den westlichen NUS und den Kaukasusländern konzentriert es sich auf die Verbesserung des Investitionsklimas, die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und die Entwicklung einer europaweiten Zusammenarbeit. In Rußland stehen die Stärkung des Rechtsstaats, die Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und die Förderung der industriellen Zusammenarbeit und der Partnerschaften im Vordergrund. In Zentralasien und der Mongolei konzentriert sich das Programm auf die Stärkung der Demokratie und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Entwicklung von Netzen sowie die Förderung grundlegender nachhaltiger Wirtschaftsreformen.
   (4) Das Programm trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, die unter die Verordnung fallen, und insbesondere der Notwendigkeit der Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, der Stärkung des gesetzlichen Rahmens und des Funktionierens der Bürgergesellschaft Rechnung. Diese Regionen werden von der Kommission in Abstimmung mit den Partnerstaaten sowie, wenn möglich, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Prioritäten der Länder jeder Region festgelegt. In den westlichen NUS und den Kaukasusländern konzentriert es sich auf die Verbesserung des Investitionsklimas, die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und die Entwicklung einer europaweiten Zusammenarbeit. In Rußland stehen die Stärkung des Rechtsstaats, die Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und die Förderung der industriellen Zusammenarbeit und der Partnerschaften im Vordergrund. In Zentralasien und der Mongolei konzentriert sich das Programm auf die Stärkung der Demokratie und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Entwicklung von Netzen sowie die Förderung grundlegender nachhaltiger Wirtschaftsreformen.
(Änderung 18)
Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3
Die länder- und regionenübergreifende Zusammenarbeit dient in erster Linie dem Ziel, die Partnerstaaten bei der Ermittlung und Durchführung von Aktionen zu unterstützen, die am besten auf zwischenstaatlicher und nicht auf nationaler Ebene in Angriff genommen werden, wie z.B. die Förderung von Netzen, die Zusammenarbeit im Umweltschutz und Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres.
Die länder- und regionenübergreifende Zusammenarbeit dient in erster Linie dem Ziel, die Partnerstaaten bei der Ermittlung und Durchführung von Aktionen zu unterstützen, die am besten auf zwischenstaatlicher und nicht auf nationaler Ebene in Angriff genommen werden, wie z.B. die Förderung von Netzen, Energienetzen, die Zusammenarbeit im Umweltschutz und Umweltbewußtsein und Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres.
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit dient vor allem folgenden Zielen: i) Unterstützung der Grenzgebiete bei der Überwindung ihrer spezifischen, durch ihre Randlage bedingten Entwicklungsprobleme, ii) Förderung des grenzübergreifenden Netzverbunds, z.B. Schaffung von Grenzübergangseinrichtungen, iii) Beschleunigung des Transformationsprozesses in den Partnerstaaten durch Förderung der Zusammenarbeit mit den Grenzgebieten in der Union und in Mittel- und Osteuropa und iv) Reduzierung von Umweltrisiken und Umweltverschmutzung mit grenzübergreifenden Auswirkungen.
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit dient vor allem folgenden Zielen: i) Unterstützung der Grenzgebiete bei der Überwindung ihrer spezifischen, durch ihre Randlage bedingten Entwicklungsprobleme, ii) Förderung des grenzübergreifenden Netzverbunds, z.B. Schaffung von Grenzübergangseinrichtungen, iii) Beschleunigung des Transformationsprozesses in den Partnerstaaten durch Förderung der Zusammenarbeit mit den Grenzgebieten in der Union und in Mittel- und Osteuropa und iv) Reduzierung von Umweltrisiken und Umweltverschmutzung mit grenzübergreifenden Auswirkungen und Förderung des Umweltbewußtseins.
(Änderung 19)
Artikel 2 Absatz 6
   (6) Im Bereich der nuklearen Sicherheit konzentriert sich das Programm auf drei Prioritäten: (i) Förderung einer Sicherheitskultur im Nuklearbereich und einer wirksamen Sicherheitsüberwachung, insbesondere durch Unterstützung der Aufsichtsbehörden, (ii) Beitrag zu internationalen Initiativen wie beispielsweise zu denjenigen im Rahmen der G7 und (iii) Unterstützung der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle, insbesondere in Nordwestrußland. Soweit notwendig wird in Kürze Unterstützung in den Kernkraftwerken selbst gewährt, um wirksam zur Vermittlung einer Sicherheitskultur sowie zum Know-how-Transfer beizutragen.
   (6) Im Bereich der nuklearen Sicherheit konzentriert sich das Programm auf drei Prioritäten: (i) Förderung einer Sicherheitskultur im Nuklearbereich und einer wirksamen Sicherheitsüberwachung, insbesondere durch Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der für die Verwaltung der Kernkraftwerke zuständigen Behörden , (ii) Beitrag zu internationalen Initiativen wie beispielsweise zu denjenigen im Rahmen der G7 und (iii) Unterstützung der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle sowie der Wiederaufarbeitung , insbesondere in Nordwestrußland. Soweit notwendig wird in Kürze Unterstützung in den Kernkraftwerken selbst gewährt, um wirksam zur Vermittlung einer Sicherheitskultur sowie zum Know-how-Transfer beizutragen.
(Änderung 20)
Artikel 2 Absatz 7
   (7) Die Maßnahmen sollen durch Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Entwicklung die Stabilität fördern und der Berücksichtigung der Umweltbelange und der Bedarfsentwicklung, der Aufnahmekapazität und den Fortschritten bei der Durchführung demokratischer und marktorientierter Reformen in den Partnerstaaten Rechnung tragen
   (7) Die Maßnahmen sollen durch Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, einer ökologischen und einer sozialen Entwicklung die Stabilität fördern und der Berücksichtigung der Umweltbelange und der Bedarfsentwicklung, der Aufnahmekapazität und den Fortschritten bei der Durchführung demokratischer und marktorientierter Reformen in den Partnerstaaten Rechnung tragen.
(Änderung 21)
Artikel 3 Absatz 4
   (4) Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Richtprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Aktionsprogramme mit ein- oder zweijähriger Laufzeit genehmigt. In diesen Aktionsprogrammen werden die Projekte aufgelistet, die in den in Anhang II genannten Kooperationsbereichen finanziert werden sollen. Der Inhalt der Programme wird so ausführlich dargelegt, daß der in Artikel 10 genannte Ausschuß Stellung dazu nehmen kann.
   (4) Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Richtprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Aktionsprogramme mit ein- oder zweijähriger Laufzeit genehmigt. In diesen Aktionsprogrammen werden als Hinweis die Projekte aufgelistet, die in den in Anhang II genannten Kooperationsbereichen finanziert werden sollen. Der Inhalt der Programme wird so ausführlich dargelegt, daß der in Artikel 10 genannte Ausschuß Stellung dazu nehmen kann.
(Änderung 22)
Artikel 3 Absatz 5
   (5) Die in den nationalen Aktionsprogrammen genannten Maßnahmen sind Gegenstand von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den einzelnen Partnerstaaten. Die Finanzierungsvereinbarungen werden aufgrund eines Dialogs getroffen, in dem die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft und der Partnerstaaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen erörtert werden.
   (5) Die in den nationalen Aktionsprogrammen genannten Maßnahmen sind Gegenstand von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den einzelnen Partnerstaaten. Die Finanzierungsvereinbarungen werden aufgrund eines Dialogs getroffen, in dem die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft und der Partnerstaaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen erörtert werden, und spezifizieren die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Steuern und Zölle sowie in bezug auf die Zahlungen, die bei der Durchführung der Projekte anzuwenden sind .
(Änderung 23)
Artikel 3 Absatz 7
   (7) Wenn in einem der Partnerstaaten eine schwere politische oder wirtschaftliche Krise herrscht oder droht, kann ein besonderes Unterstützungsprogramm nach dem Verfahren des Artikels 10 genehmigt werden.
   (7) Wenn in einem der Partnerstaaten eine schwere politische oder wirtschaftliche Krise herrscht oder droht, kann vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt, ein besonderes Unterstützungsprogramm genehmigt werden.
(Änderung 24)
Artikel 5 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich
   - Patenschaften sowie industrielle Zusammenarbeit auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Europäischen Union und der Partnerstaaten;
   - Patenschaften sowie industrielle Zusammenarbeit auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Europäischen Union und der Partnerstaaten. Durch die Patenschaften werden insbesondere Bildungsmaßnahmen zur Entwicklung der Bürgergesellschaft in den begünstigten Ländern ermöglicht ;
(Änderung 25)
Artikel 5 Absatz 3
   (3) Die Kosten für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Evaluierung des Programms sowie für die Informationstätigkeit werden ebenfalls gedeckt.
   (3) Die Kosten für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Evaluierung des Programms sowie für die Informationstätigkeit werden innerhalb der von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzten Grenzen ebenfalls gedeckt.
(Änderung 26)
Artikel 5 Absatz 4
   (4) Die Maßnahmen können gegebenenfalls dezentral durchgeführt werden. Die Endempfänger der Gemeinschaftsunterstützung werden an der Vorbereitung und Ausführung der Projekte eng beteiligt. Die Projektfindung und -vorbereitung erfolgt nach Möglichkeit direkt auf regionaler und lokaler Ebene.
   (4) Die Maßnahmen sollten, wenn möglich , dezentral durchgeführt werden, wobei das erforderliche Ausmaß an Kontrolle durch die Kommission in bezug auf die Durchführung zu gewährleisten ist . Die Endempfänger der Gemeinschaftsunterstützung werden an der Vorbereitung und Ausführung der Projekte eng beteiligt. Die Projektfindung und -vorbereitung erfolgt nach Möglichkeit direkt auf regionaler und lokaler Ebene. Zu diesem Zweck sorgt die Kommission für eine hinreichende lokale Vertretung .
(Änderung 27)
Artikel 5 Absatz 5
   (5) Die Projekte werden gegebenenfalls in Phasen durchgeführt. Ausschlaggebend für die Fortsetzung der Unterstützung ist die erfolgreiche Durchführung der vorausgegangenen Phasen.
   (5) Die Projekte werden gegebenenfalls in Phasen durchgeführt. Ausschlaggebend für die Fortsetzung der Unterstützung ist die erfolgreiche Durchführung der vorausgegangenen Phasen, wobei dafür zu sorgen ist, daß die Kontinuität der Programme nicht durch die Kontrolltätigkeiten zunichte gemacht wird .
(Änderung 28)
Artikel 5 Absatz 6
   (6) Bei der Projektdurchführung wird die Hinzuziehung lokaler Experten gefördert.
   (6) Bei der Projektfindung und der Auswahl der Vorhaben im Rahmen des Aktionsprogramms gibt die Kommission den Projekten den Vorrang, in denen bei der Projektdurchführung eine starke Hinzuziehung lokaler Vertreter (Berater, Experten oder Nichtregierungsorganisationen) und der lokalen Behörden vorgesehen ist, wobei dies nicht den Charakter des Projektes und die europäische Grundidee des Programmes beeinträchtigen darf.
(Änderung 29)
Artikel 6 Absatz 1
   (1) Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen.
   (1) Die Haushaltsbehörde legt die jährlichen Mittel unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung des Programms und im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung fest.
(Änderung 30)
Artikel 6 Absatz 2
(2) Bis zu 25% der jährlichen Mittelausstattung können für die investitionsbezogenen Maßnahmen gemäß Anhang III eingesetzt werden. Für das in Artikel 4 genannte "Anreizsystem” können bis zu 25% der jährlichen Mittelausstattung bereitgestellt werden.
entfällt
(Änderung 31)
Artikel 9 Absatz 3
   (3) Steuern, Zölle und der Erwerb von Immobilien werden von der Gemeinschaft nicht finanziert.
   (3) In den gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung getroffenen Finanzierungsvereinbarungen ist anzugeben, daß Steuern, Zölle und der Erwerb von Immobilien von der Gemeinschaft nicht finanziert werden und Lieferungen in die Partnerstaaten, die in Durchführung eines von der Gemeinschaft finanzierten Projekts erfolgen, keinen Zöllen unterworfen sind .
(Änderung 32)
Artikel 10 Absätze 1 bis 6
   (1) Die Kommission wird von dem "Ausschuß für die Zusammenarbeit mit den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei” (nachstehend "Ausschuß” genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
   (1) Die Kommission wird - auf der Grundlage des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur F estlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) , insbesondere der Artikel 2 und 4 - von einem Verwaltungsausschuß mit der Bezeichnung "Ausschuß für die Zusammenarbeit mit den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei” (nachstehend "Ausschuß” genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehen ist. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
   (3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat von dieser Mitteilung an verschieben.
   (4) Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
   (5) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.
(6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig und übermittelt ihm ausführliche spezifische Angaben zu den für die Durchführung der Projekte und Programme vergebenen Aufträgen.
(Änderung 33)
Artikel 10 Absatz 7
   (7) Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Durchführung der Programme unterrichtet.
   (7) Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Durchführung der Programme unterrichtet, insbesondere wie viele Mittel für Vorhaben zur Förderung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden .
(Änderung 34)
Artikel 10a (neu)
Artikel 10a
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über den Stand der finanziellen Durchführung des Programms und gibt für jedes Land und für jeden Sektor die Mittelbindungen und die geleisteten Zahlungen an sowie für jedes Land die etwaigen Abweichungen zwischen der vorgesehenen und realisierten Finanzierung.
Die Kommission informiert den Ausschuß und das Europäische Parlament spätestens einen Monat nach Beschlußfassung über die angenommenen Maßnahmen und Projekte und zwar unter Angabe der Beträge, der Art der Projekte und der Partner.
(Änderung 35)
Artikel 11 Absatz 1
Die Kommission sorgt mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustausches, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, für die effiziente Koordinierung der Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität der Kooperationsprogramme zu erhöhen.
Die Kommission sorgt auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustausches, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, für die effiziente Koordinierung der Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität der Kooperationsprogramme zu erhöhen.
(Änderung 36)
Artikel 12
Die Kommission legt jährlich einen Zwischenbericht über die Durchführung des Unterstützungsprogramms vor. Dieser Bericht muß eine Evaluierung der bis dahin gewährten Unterstützung enthalten. Er wird den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen unterbreitet.
Die Kommission legt jährlich vor dem 1. September einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht muß eine Evaluierung der bis dahin gewährten Unterstützung und der abgeschlossenen Projekte sowie der Koordinationsmaßnahmen innerhalb der Kommission und zwischen dem Rat und der Kommission bei der Anwendung der verschiedenen Interventionsinstrumente der Union in den Empfängerländern dieses Programms enthalten. Er wird den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen unterbreitet.
(Änderung 37)
Artikel 13 Absatz 1
Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der Zusammenarbeit nicht erfüllt, insbesondere in Fällen der Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in bezug auf die einem Partnerstaat gewährte Unterstützung treffen .
Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der Zusammenarbeit nicht erfüllt, insbesondere in Fällen der Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die einem Partnerstaat gewährte Unterstützung auszusetzen.
(Änderung 38)
Artikel 14a (neu)
Artikel 14a
In Erwartung der Annahme der Verordnung zur Angleichung der Verwaltungsverfahren der Gemeinschaftsprogramme bezüglich der Zusammenarbeit mit Drittländern gelten die während des vorangegangenen Programms angenommenen Verfahrensregeln und Verwaltungsgrundsätze unter Beachtung der Bestimmungen der Haushaltsordnung.
Davon abweichend können die im Haushaltsplan jährlich eingetragenen Verpflichtungen mit der Annahme eines jeden Vertrags genehmigt (gebunden) werden.
(Änderung 51)
Artikel 14b (neu)
Artikel 14b
Gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 1999 zur Lage in Tschetschenien wird der Abschluß neuer Abkommen über Maßnahmen zugunsten Rußlands, die im Rahmen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 zu finanzieren sind (mit Ausnahme der Haushaltslinie TACIS für Demokratie und soziale Entwicklung) in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Europäischen Union und nach dem Verfahren von Artikel 13 so lange ausgesetzt, bis eine befriedigende Lösung des Konflikts in Tschetschenien gefunden ist.
(Änderung 40)
Anhang II Nummer 1 siebter Spiegelstrich
   - Unterstützung bei der Erfüllung internationalerVerpflichtungen
   - Technische Unterstützung bei der Erfüllung internationaler Verpflichtungen
(Änderung 41)
Anhang II Nummer 3 erster Spiegelstrich
   - Reform der Gesundheits-, Renten-, Sozialschutz- und Versicherungssysteme
   - Reform oder gegebenenfalls Aufbau der Gesundheits-, Renten-, Sozialschutz- und Versicherungssysteme
(Änderung 42)
Anhang II Nummer 3 dritter Spiegelstrich
   - Unterstützung beim sozialen Wiederaufbau
   - gegebenenfalls Unterstützung beim Aufbau eines sozialen Sicherheitssystems
(Änderung 43)
Anhang II Nummer 5 Spiegelstriche
   - Entwicklung nachhaltiger Umweltpolitiken und -verfahren
   - Entwicklung nachhaltiger Umweltpolitiken und -verfahren, einschließlich Erhöhung des Umweltbewußtseins bei den Entscheidungsträgern
   - Förderung der Harmonisierung der Umweltstandards mit den EU-Normen
   - Förderung der Harmonisierung der Umweltstandards mit den EU-Normen
   - Förderung der nachhaltigen Ressourcennutzung und -bewirtschaftung einschließlich der rationellen Energienutzung und der Verbesserung der Infrastrukturen für den Umweltschutz
   - Förderung der nachhaltigen Ressourcennutzung und -bewirtschaftung einschließlich der rationellen Energienutzung, z.B. Nutzung von WKK und Temperaturkontrolle in Gebäuden, und der Verbesserung der Infrastrukturen für den Umweltschutz
(Änderung 44 )
Anhang II Nummer 6 dritter Spiegelstrich
   - Verbesserung der Vertriebssysteme und des Marktzugangs
   - Verbesserung der Infrastruktur im Bereich der Verarbeitung, Verbesserung der Vertriebssysteme und des Marktzugangs
(Änderung 45)
Anhang III letzter Satz
Die Investitionsfinanzierung betrifft vorrangig die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Grenzinfrastrukturen, die Förderung von KMU, die Umweltinfrastrukturen und den Aufbau von Netzen.
Die Investitionsfinanzierung betrifft vorrangig die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Grenzinfrastrukturen, die Förderung von KMU, insbesondere in strukturschwachen Regionen , die Umweltinfrastrukturen und den Aufbau von Netzen.

(1) ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 8.


Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EURATOM,EG) des Rates über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei der Reform und der Wiederbelebung ihrer Wirtschaft (KOM(1998) 753 - C5-0038/1999 - 1998/0368(CNS) )

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1998) 753 )(1) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 308 EGV und 203 des EAG konsultiert (C5-0038/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie des Haushaltsausschusses (A5-0081/1999 ),

1.  billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV und gemäß Artikel 119 Absatz 2 EAG entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 8.

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