Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG
über Zusatzstoffe in der Tierernährung (KOM(1999) 388
- C5-0134/1999
- 1999/0168(CNS)
)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37
,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152
,
(Änderung 2)
Erwägung 4a (neu)
(4a) Wenn am 1. April 1998 mehr als eine Person für das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen verantwortlich war, so verfügt jeder Verantwortliche während des Verfahrens über eine an ihn gebundene vorläufige Zulassung, sofern er einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 9g Absatz 5 stellt.
Artikel -1 Artikel 7a der Richtlinie 70/524/EWG
erhält folgende Fassung:
"Artikel 7a (1) Besteht ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG
des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(1) oder enthält er solche Organismen, so darf dieser Zusatzstoff nur zugelassen werden, wenn er für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist.
(2) Im Falle von genetisch veränderten Zusatzstoffen gemäß Absatz 1 wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG
durchgeführt.
(3) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG
entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Zusatzstoffe in Futtermitteln nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG
für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.
(4) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG
sind auf genetisch veränderte Zusatzstoffe nicht mehr anwendbar, die gemäß der in Absatz 3 genannten Verordnung zugelassen wurden.
(5) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
___________ (1) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).”
Für die Personen, die am 1. April 1998 für das Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs verantwortlich waren, die jedoch nicht die in Absatz 2 genannten Personen sind, wird die vorläufige Zulassung gemäß Absatz 1 durch eine vorläufige Zulassung gemäß Absatz 4 ersetzt, die solange gültig bleibt, bis die Beurteilung des Dossiers abgeschlossen ist, das von der betreffenden Person gemäß dem vorliegenden Absatz vorgelegt wurde
.
Artikel 1a Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG
werden um folgenden Absatz ergänzt: "Genetisch veränderte Zusatzstoffe müssen auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an dem Zusatzstoff, der Vormischung oder dem Futtermittel befestigt ist oder diesem beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein.”