Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9085/3/1999 - C5-0209/1999
- 1997/0067(COD)
)
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9085/3/1999 - C5-0209/1999
)(1)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2)
zu dem Vorschlag und den geänderten Vorschlägen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997) 49(3)
, KOM(1997) 614(4)
und KOM(1998) 76
)(5)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1999) 271
)(6)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0027/2000
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Erwägung -1 (neu)
(-1) Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein Gut, das der Bevölkerung der Europäischen Union gehört und geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muß.
(Änderung 2)
Erwägung 21
(21)
Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.
(21)
Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete sowie die Trocken- und Halbtrockengebiete
zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.
(Änderung 3)
Erwägung 21a (neu)
(21a) Gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.
(Änderung 5)
Erwägung 21b (neu)
(21b) Die Küstenfischerei sollte, auch wenn sie außerhalb von Einzugsgebieten stattfindet, als eine der wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, die durch jede Umweltverschlechterung in diesen Einzugsgebieten am meisten beeinträchtigt werden.
(Änderung 6)
Erwägung 22
(22)
Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden.
(22)
Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten
Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf EU-Ebene verhindert wird
.
(Änderung 7)
Erwägung 23a (neu)
(23a) Das letztliche Ziel ist das Erreichen der völligen Ausschaltung sämtlicher anthropogenen Schadstoffe und die Nichtüberschreitung von Hintergrundkonzentrationen natürlich anfallender Stoffe.
(Änderung 8)
Erwägung 29
(29)
Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen und hydrologischen Systems erreicht wird.
(29)
Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet und hydrogeologisches Gebiet
verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen, hydrologischen und hydrogeologischen
Systems erreicht wird.
(Änderung 9)
Erwägung 38a (neu)
(38a) Es gibt kein natürliches Recht auf Einleitung gefährlicher oder radioaktiver Stoffe in Gewässer. Wissenschaftlicher und technischer Fortschritt ermöglichen die Anwendung zunehmend geringer verschmutzender Produktionstechnologien.
(Änderung 10)
Erwägung 39
(39)
Die Wasserverschmutzung durch Ableitung gefährlicher Stoffe
muß bekämpft
werden. Der Rat sollte
auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind und welche spezifischen
Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung
durch solche Stoffe getroffen werden müssen
, wobei alle bedeutenden
Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen und das Niveau und die Kombination von Kontrollen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln
sind.
(39)
Die Wasserverschmutzung durch Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen von gefährlichen Stoffen
muß eingestellt
werden. Das Europäische Parlament und
der Rat sollten
auf Vorschlag der Kommission, der vor dem 1. Juli 2000 vorzulegen und mindestens alle drei Jahre zu ergänzen und zu überprüfen ist
, festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aufgrund von Vorschlägen der Kommission
Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Verschmutzung
durch solche Stoffe verabschieden
, wobei alle Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen sind. Das Ziel muß darin bestehen, das Einbringen gefährlicher Stoffe in die aquatische Umwelt bis zum Jahr 2020 auf Werte nahe Null zu verringern.
(Änderung 12)
Erwägung 44a (neu)
(44a) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 erlassen werden. 1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(Änderung 13)
Artikel 1 Buchstabe b
b)
Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,
b)
Förderung einer nachhaltigen und effizienten
Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen in einem hydrologischen Bereich oder Einzugsgebiet
,
(Änderung 14)
Artikel 1 Buchstabe ca (neu)
ca)
Erzielung der Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe in die Gewässer auf Werte nahe Null bis zum Jahr 2020,
(Änderung 16)
Artikel 2 Nummer 24 Absatz 1a (neu)
Guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers ist ferner der chemische Zustand, der erforderlich ist, um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis ad genannten Umweltzielen für Oberflächengewässer zu entsprechen.
(Änderung 17)
Artikel 2 Nummer 25
25.
"guter chemischer Zustand des Grundwassers”: der Zustand gemäß
Tabelle 2.3.2 des Anhangs V;
25.
"guter chemischer Zustand des Grundwassers”: der chemische
Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in
Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt
;
(Änderung 19)
Artikel 2 Nummer 28a (neu)
28a. "gefährliche Stoffe“:
a)
Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind;
b)
sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die von einem ähnlichen Ansatz wie im Hinblick auf die in Buchstabe a genannten Stoffe ausgegangen werden muß, auch wenn sie nicht allen Kriterien bezüglich Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation entsprechen, jedoch Anlaß zur Besorgnis geben.
Diese Kategorie umfaßt sowohl Stoffe, die synergistisch mit anderen Stoffen wirken und dadurch zu Befürchtungen Anlaß geben, als auch Stoffe, die als solche keine Einbeziehung rechtfertigen, doch die in Stoffe zerfallen oder übergehen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, oder in Stoffe, die einen ähnlichen Ansatz erfordern;
(Änderung 20)
Artikel 2 Nummer 28b (neu)
28b. "unmittelbare Ableitung“: Ableitung von den in Anhang VIII aufgeführten Stoffen in das Grundwasser, ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
(Änderung 21)
Artikel 2 Nummer 32
32.
"Umweltqualitätsnorm”: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
32.
"Umweltqualitätsnorm”: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder radioaktiver Stoffe
, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
(Änderung 22)
Artikel 2 Nummer 32a (neu)
32a. "kombinierter Ansatz“: Verringerung der Emissionen, zunächst in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren Technologien (BVT), dann Prüfung, ob die erreichte Wasserqualität den Umweltqualitätszielen dieser Richtlinie genügt und ob weitere Maßnahmen über die Anwendung der BVT hinaus erforderlich sind;
(Änderung 23)
Artikel 3 Absatz 4
(4)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flußgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern.
(4)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flußgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern. Gehen Einzugsgebiete über internationale Grenzen hinweg, hat die Bewahrung der auf bestehende internationale Übereinkommen zurückzuführenden Strukturen Vorrang.
(Änderung 24)
Artikel 4 Absatz 1 Einleitung und Buchstabe a
(1)
Die Mitgliedstaaten wirken durch eine stufenweise Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 auf die Verwirklichung folgender Ziele hin:
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für die Verwaltung des Einzugsgebiets zuständigen Behörden die Programme für die im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet festgesetzten Maßnahmen umsetzen. Die Mitgliedstaaten sorgen für
a)
Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Zustands
der Oberflächengewässer und Vermeidung ihrer Verschmutzung
und Sanierung dieser Gewässer
mit dem Ziel, in allen Oberflächenwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 sowie, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen, spätestens 16
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer bzw. im Falle stark veränderter oder künstlicher Wasserkörper ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer
zu erreichen;
a)
Schutz, Verbesserung
und Sanierung aller
Oberflächengewässer mit dem Ziel, in allen Oberflächenwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 sowie, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen, spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
aa)
allmähliche Beseitigung der Verschmutzung der Gewässer bei kontinuierlicher Reduzierung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe, mit dem Ziel ihrer vollständigen Einstellung bis zum 31. Dezember 2020;
ab)
Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Wasserkörper vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 5 und 6;
ac)
Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands des Oberflächenwassers erheblich veränderter oder künstlicher Wasserkörper;
ad)
Schutz und Verbesserung des Zustands erheblich veränderter und künstlicher Wasserkörper mit dem Ziel, entsprechend den Bestimmungen von Anhang V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 5 und 6, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand des Oberflächenwassers in allen solchen Wasserkörpern zu erreichen;
(Änderung 25)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
b)
Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands des Grundwassers, Sanierung des Grundwasserkörpers
und Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4,5 und 6, spätestens 16
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand des Grundwassers
in allen Grundwasserkörpern und eine Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erreichen;
b)
Vermeidung einer Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen
Zustands des Grundwassers,
ba)
Sanierung verschmutzter Grundwasserkörper
und Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung,
bb)
Vermeidung der Einleitung von anthropogenen Schadstoffen unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe g;
bc)
Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers durch diffuse Einträge insbesondere aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf ein absolutes Minimum unter Anwendung des kombinierten Ansatzes nach Artikel 10
mit dem Ziel, in allen Grundwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4,5 und 6, spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zumindest einen nur unwesentlich anthropogen verschmutzten Grundwasserzustand
und eine Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, die über dem halben Wert der Qualitätsnormen nach Anhang V liegt,
zu erreichen;
(Änderung 26)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
c)
Erfüllung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete spätestens 16
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
c)
Erfüllung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten
Die Streichung der Worte "durch eine stufenweise Durchführung von Artikel 11", die in den übrigen Sprachen in diesem Änd. enthalten ist, ist aufgrund einer unterschiedlichen Darstellung im Kommissionsvorschlag in DE und FI bereits in Änd. 24 enthalten.
(Änderung 78)
Artikel 4 Absatz 3
(3)
Zum Zwecke der stufenweisen Umsetzung der Ziele in Absatz 1
können die in Absatz 1 Buchstaben a und b
vorgesehenen Fristen für die Wasserkörper verlängert werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3)
Die in Absatz 1 Buchstaben a und bc
für die Wasserkörper vorgesehenen Fristen können verlängert werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich vernünftiger Einschätzung nach
nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen.
a)
Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus folgenden Gründen:
-
Der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten
.
-
Die Verwirklichung der erforderlichen Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
-
Die natürlichen Gegebenheiten lassen keine raschen Fortschritte bei der Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.
b)
Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert.
b)
Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert.
c)
Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum dreier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. Außer in den zuletzt genannten Fällen ist ein Antrag auf die dritte
Verlängerung der Kommission zu unterbreiten, die binnen drei Monaten darüber befindet.
c)
Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum dreier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. Außer in den zuletzt genannten Fällen ist ein Antrag auf die zweite
Verlängerung der Kommission zu unterbreiten, die binnen drei Monaten darüber befindet.
d)
Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als
erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.
d)
Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als
erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jegliche Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen
und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.
(Änderung 30)
Artikel 4 Absatz 4
(4)
Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper
die Verwirklichung weniger strenge Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben a und b gefordert vornehmen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind:
(4)
Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Oberflächen- und Grundwasserkörper
die Verwirklichung weniger strenge Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben a bis ad
und b bis bc
gefordert vornehmen, sofern alle
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen
sich auf den betreffenden Wasserkörper in einer Weise auswirken, die Verbesserungen seines Zustands
unmöglich macht oder unangemessen kostspielig werden ließe, und
a)
Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß frühere
menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Gegebenheiten
sich bei Grundwasser auf den mengenmäßigen und/oder qualitativen Zustand nach den in Anhang V Abschnitte 2.3 und 2.4 aufgeführten Verfahren und bei Oberflächengewässern
auf den betreffenden Wasserkörper in einer Weise auswirken, die die Erreichung der in Absatz 1 Buchstaben a bis ad und b bis bc geforderten Ziele
unmöglich macht oder unverhältnismäßig
kostspielig werden ließe.
aa)
Die ökologischen und sozialen Erfordernisse, denen die bestehenden Charakteristiken des Wasserkörpers dienen, können nicht durch andere Mittel, die eine bessere praktische Umweltoption darstellen, erreicht werden
.
b)
die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
b)
Die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
ba)
Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß
-
im Hinblick auf Oberflächengewässer unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Auswirkungen infolge der Art der früheren menschlichen Tätigkeiten und der früheren Verschmutzung der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird;
-
im Hinblick auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Auswirkungen infolge der Art der Veränderung und der früheren Verschmutzung die geringstmöglichen Veränderungen am mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers erfolgen, und
-
keine weitere Verschlechterung des Zustands des Grundwasser- bzw. Oberflächenwasserkörpers erfolgt.
(Änderung 31)
Artikel 4 Absatz 4a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn die Verwirklichung der zur Erzielung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Verbesserung erhebliche nachteilige Auswirkungen hätte auf
i)
die Umwelt im weiteren Sinne,
ii)
die Schiffahrt oder Freizeitnutzung,
iii) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung,
iv)
die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung und ähnliche Zwecke,
v)
die Gewinnung von Rohstoffen
und wenn die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Qualitäten des Wasserkörpers dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine bessere praktische Umweltoption darstellen, und
die Veränderungen dergestalt sind, daß sie die beste praktische Annäherung an das ökologische Kontinuum, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, ermöglichen. Die Einstufung eines Wasserkörpers als künstlich oder erheblich verändert und die Gründe für diese Einstufung sind in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.
(Änderungen 33 und 84)
Artikel 4 Absatz 5
(5)
Eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch unvorhergesehene
oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen oder Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
(5)
Eine vorübergehende
Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte unvorhersehbare
oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere ungewöhnlich starke
Überschwemmungen oder ungewöhnlich lang anhaltende
Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.
a)
Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.
b)
In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen
oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
b)
In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhersehbaren
oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
c)
Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.
c)
Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.
d)
Die Auswirkungen unvorhergesehener
oder außergewöhnlicher
Umstände werden jährlich überprüft, und es werden, soweit es sich nicht um Überschwemmungen oder Dürren handelt,
alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.
d)
Die Auswirkungen unvorhersehbarer
oder außergewöhnlicher Umstände werden jährlich überprüft, und es werden alle praktikablen
Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.
e)
In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und d getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.
e)
In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und d getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.
(Änderung 34)
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b
b)
Die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
b)
Die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
ba)
Die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichen Interesse und/oder der Nutzen für die Umwelt und die Gesellschaft aus dem Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen und die nachhaltige Entwicklung des örtlichen Bereichs, in dem sich der Wasserkörper befindet.
bb)
Die nutzbringenden Ziele aus den neuen Änderungen des Wasserkörpers können nicht durch andere Mittel, die eine bessere praktische Umweltoption wären, erreicht werden.
(Änderung 35)
Artikel 4 Absatz 7
(7)
Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(7)
Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder
gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(Änderung 36)
Artikel 5
Merkmale der Flußgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungenmenschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
Merkmale der Flußgebietseinheit
(1)
Jeder Mitgliedstaat sorgt
dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit
-
eine Analyse ihrer Merkmale,
-
eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und
-
eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III
durchgeführt und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, daß eine Analyse der Merkmale jeder Flußgebietseinheit
durchgeführt und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen wird. Diese Analyse enthält folgende Elemente:
a)
die geographischen und geologischen Merkmale der Flußgebietseinheit;
b)
die hydrographischen Merkmale der Flußgebietseinheit;
c)
die demographischen Merkmale der Flußgebietseinheit;
d)
Bodennutzung und wirtschaftliche Tätigkeit in der Flußgebietseinheit;
e)
bestehende Rückhaltebecken und Stauwerke, die je nach Zweck klassifiziert werden (Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung, Mehrfunktionalität);
f)
die ökologischen Merkmale, einschließlich der in der Flußgebietseinheit bestehenden Artenvielfalt.
(2)
Die Analysenund Überprüfungen gemäß Absatz 1
werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und
gegebenenfalls aktualisiert.
(2)
Die Analyse wird
spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(Änderung 39)
Artikel 5a (neu)
Artikel 5a Kosten/Nutzen-Analyse
Spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission mit Hilfe der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Kosten/Nutzen-Analyse durch, um den zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Investitionsbetrag festzustellen.
Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flußgebietseinheit
(1)
Die Mitgliedstaaten ermitteln in jedem hydrologischen Gebiet und
in jeder Flußgebietseinheit
(Änderung 41)
Artikel 7 Absatz 2
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der gemäß Artikel 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß das gewonnene Wasser unter Einbeziehung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch
die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG
in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfüllt
.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich zumindest
der gemäß Artikel 16 und Anhang V
auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß eine möglichst geringe Reinigungsbehandlung ausreicht, um Trinkwasserqualität zu erhalten und
die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG
in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung zu erfüllen
.
(Änderung 42)
Artikel 8 Absatz 1 Spiegelstriche und Absatz 2
-
bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme die Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands;
-
bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme die quantitative
Überwachung der Durchflußmenge und der -geschwindigkeit sowie
des ökologischen und des chemischen Zustands;
-
bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands;
-
bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen, qualitativen
und mengenmäßigen Zustands durch Messungen der chemischen und biologischen Gegebenheiten des Wassers
;
-
bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.
-
bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.
(2)
Diese Programme müssen spätestens sieben
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
(2)
Diese Programme müssen spätestens sechs
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
(2a) Die technischen Spezifikationen umfassen den Einsatz standardisierter Verfahren Qualitätsanalyse und -überwachung, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
(Änderung 43)
Artikel 9 Absatz 1
(1)
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.
Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen
und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung
sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür, daß
-
die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beizutragen;
-
die einzelnen wirtschaftlichen Bereiche, die mindestens in die Sektoren Haushalte, Industrie und Landwirtschaft aufzugliedern sind, einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserversorgungsdienstleistungen auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Anwendung des Verursacherprinzips.
Die Mitgliedstaaten können dabei den diesbezüglichen
sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.
(Änderung 85)
Artikel 9 Absatz 2
(2)
Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die praktischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Grundsatzes getroffen wurden.
(2)
Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die geplanten Schritte zur Umsetzung einer Gebührenpolitik, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beiträgt, sowie über den Beitrag der verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren zur Deckung der Gesamtheit der Kosten für Wasserdienstleistungen.
(Änderung 46)
Artikel 9 Absatz 3a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten erstellen Zeitpläne für die vollständige Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und nehmen den Zeitplan in den in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete auf.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die einschlägigen, der Begrenzung nach Absatz 2 unterliegenden Einleitungen entsprechend diesem Artikel begrenzt werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten begrenzen alle Einleitungen in Wasserkörper gemäß dem in diesem Artikel dargelegten kombinierten Ansatz. Für Stoffe des Anhangs X setzen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemeinschaftsweite einheitliche Einleitungsgrenzwerte (Emissionsnormen) fest. Weitere Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Begrenzung der Einleitungen auf der Grundlage der vorhandenen Technologie nicht ausreicht, um den Wasserqualitätszielen gemäß Artikel 4 zu entsprechen.
(2)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
(2)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
a)
die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder
a)
die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder
b)
die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder
b)
die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder
c)
bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,
c)
bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,
gemäß
gegebenenfalls unter Verwendung der Ansätze
gemäß
(Änderungen 48 und 86)
Artikel 11 Absatz 1
(1)
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen
gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, mit dem schrittweise
die Ziele gemäß Artikel 4 verwirklicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten.
(1)
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, mit dem die Ziele gemäß Artikel 1 und
4 verwirklicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art
ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten.
(Änderung 87)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
d)
Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme und der Aufstauung. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahmen oder Aufstauungen, die keine signifikanten
Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Begrenzungen freistellen;
d)
Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme und der Aufstauung, und, sofern die Entnahme
Auswirkungen auf den Wasserzustand haben kann, das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;
da)
das Erfordernis der Durchführung von Maßnahmen zur effizienteren Wassernutzung in allen Wassernutzungsbereichen, wenn die Wassernachfrage die Menge übersteigt, die nachhaltig im Einzugsgebiet vorhanden ist, insbesondere unter Anwendung der besten vorhandenen Technologie zur Wassereinsparung und -wiederverwendung;
db)
sofern eine angemessene Versorgung mit gesundem Trinkwasser nicht gewährleistet werden kann, das Erfordernis, die zuständigen örtlichen Behörden zu ermächtigen, Wasser aus anderen Wassernutzungsbereichen umzuverteilen;
dc)
das Erfordernis der vorherigen Genehmigung künstlicher Anreicherung von Grundwasserschichten;
(Änderung 88)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe fa (neu)
fa)
Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Emissionen in Oberflächengewässer durch ständige Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe;
(Änderung 53)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe ia (neu)
ia)
alle erforderlichen Maßnahmen, um bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Wasserkörpern ein gutes ökologisches Potential zu erreichen;
(Änderung 54)
Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1
(5)
Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß
(5)
Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß
-
den Gründen hierfür nachgegangen wird und
a)
die Gründe dafür untersucht werden, daß der Wasserkörper die Umweltziele nicht erreicht hat, und daß dabei auch der hydromorphologische und physikalisch-chemische Zustand des Wasserkörpers überprüft wird,
-
die zur Erreichung dieser Ziele möglichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden.
b)
der Umfang und die Art jeglicher Verschmutzung des Wasserkörpers und jede durch Menschen vorgenommene Veränderung des natürlichen hydromorphologischen Zustands des Wasserkörpers intensiver überwacht werden,
c)
Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer im Hinblick auf alle festgestellten Schadstoffe eingeführt werden, die sicherstellen sollen, daß das Ziel nach Artikel 4 im Hinblick auf den ökologischen Zustand spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erreicht wird. Diese Normen müssen mindestens ebenso streng sein wie die in Anhang IX oder gemäß Artikel 16 Absatz 5 oder in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Normen,
d)
eine unverzügliche Überprüfung aller entsprechenden Genehmigungen und Einleitungsgenehmigungen erfolgt, der sich Maßnahmen nach Maßgabe des betreffenden Gefahrenniveaus anschließen,
e)
Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß der hydromorphologische Zustand des Wasserkörpers so beschaffen ist, daß das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 4 im Hinblick auf den ökologischen Zustand gewährleistet ist.
(Änderung 55)
Artikel 11 Absätze 7 und 8
(7)
Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens 13
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.
(7)
Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens vier
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens sieben
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.
(8)
Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 16
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
(8)
Die Maßnahmenprogramme werden spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
(Änderung 56)
Artikel 13 Absatz 1
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jede Flußgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt,
ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete
erstellt wird.
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jedes Einzugsgebiet
ein Bewirtschaftungsplan erstellt und umgesetzt
wird, um die in den Artikeln 1 und 4 vorgegebenen Ziele zu verwirklichen
.
(Änderung 57)
Artikel 13 Absätze 6 und 7
(6)
Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.
(6)
Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens sechs
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.
(7)
Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 16
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.
(7)
Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens zehn
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.
(Änderung 58)
Artikel 16 Absatz 1
(1)
Der Rat verabschiedet
spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Risiko für bzw. Durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des EG-Vertrags unterbreitet.
(1)
Das Europäische Parlament und
der Rat verabschieden
spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. Sie dienen der Verhütung der Verschmutzung des Wassers durch kontinuierliche Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe mit dem Ziel der vollständigen Einstellung dieser Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des Vertrags unterbreitet.
(Änderung 93)
Artikel 16 Absatz 4
(4)
Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur Begrenzung der wichtigsten Emissionsquellen
vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Punktquellen als auch diffuse Quellen und ermittelt unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das Niveau und die Kombination von Produkteinschränkungen sowie die Emissionsgrenzwerte für Verfahrenskontrollen.
Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionenaus technischen Verfahren
können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG
und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(4)
Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen ein Jahr nach Veröffentlichung jeder neuen Dreijahresliste oder gegebenenfalls häufiger
vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Punktquellen als auch diffuse Quellen und strebt die Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen auf Werte nahe Null bis zum 31. Dezember 2020 an. Die Kommission unterbreitet auf dieser Grundlage Vorschläge für gemeinschaftsweite einheitliche Emissionsnormen.
Gemeinschaftliche Maßnahmen können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG
und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(4a) Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2000 eine Richtliste der Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften potentiell gefährlich sind. Stoffe, für die ein solches Gefahrenmerkmal aufgrund mangelnder relevanter Daten nicht festzustellen ist, werden in einer gesonderten Liste jener Stoffe aufgeführt, über die nur unzureichend Daten vorliegen. Beide Listen werden dieser Richtlinie als Teil A bzw. B des Anhangs X beigefügt.
(4b) Hinsichtlich der potentiell gefährlichen Stoffe, über die nicht genügend Daten vorliegen, fordert die Kommission Hersteller, Händler und/oder professionelle Nutzer auf, die Standarddaten über die chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften zu liefern. Potentiell gefährliche Stoffe, für die drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Standarddaten vorgelegt wurden, werden als potentiell gefährliche Stoffe betrachtet und in die Richtliste aufgenommen.
(Änderung 61)
Artikel 16 Absatz 6
(6)
Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 4 und 5 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen
binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste. Kommt bei Stoffen, die in die erste Prioritätsliste aufgenommen sind, sieben
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen
die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u.a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest.
Kommt bei Stoffen, die später in die Prioritätsliste aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf
Jahre nach Aufnahme in die Liste.
(6)
Die Kommission unterbreitet die Vorschläge binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste. Kommt bei Stoffen, die in die erste Prioritätsliste aufgenommen sind, vier
Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen
die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur kontinuierlichen Reduzierung der betreffenden Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen, wobei sie deren völlige Einstellung bis zum 31. Dezember 2020 anstreben.
Kommt bei Stoffen, die später in die Prioritätsliste aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen zwei
Jahre nach Aufnahme in die Liste.
(Änderung 63)
Artikel 20 Absatz 1
(1)
Die Kommission wird von einem Regelungsausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(1)
Die Kommission wird von einem Regelungsausschuß gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG
unterstützt. Artikel 7 und 8 des genannten Beschlusses finden Anwendung
.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(Änderung 64)
Artikel 21 Absatz -1 (neu)
(-1) Bevor die in den Absätzen 1 un 2 genannten Rechtsakte aufgehoben werden, müssen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, daß die neuen Bestimmungen ein zumindest gleiches Schutzniveau gewährleisten.
(Änderung 65)
Anhang II Abschnitt 1.6
Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper
entfällt
Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert ausweisen, wenn Änderungen der künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers Auswirkungen haben würden auf
i)
die weitere Umwelt
ii)
die Schiffahrt und die Erholungsgebiete
iii)
die Zwecke, für die das Wasser gespeichert wird (z.B. Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung
iv)
die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutung, die Bewässerung oder die Landentwässerung
v)
die menschliche Entwicklung.
(Änderung 67)
Anhang II Abschnitt 2.3 Spiegelstriche
-
Lage im Grundwasserkörper von Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt mehr
als 10 m3
liefern oder mehr
als 50 Personen versorgen;
-
Lage im Grundwasserkörper von Stellen, denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von Stellen,
denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger
als 10 m3
liefern oder weniger
als 50 Personen versorgen;
-
mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
-
mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
-
chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
-
Lage der Stellen im Grundwasserkörper , an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
-
Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
-
Einleitungsraten an diesen Stellen;
-
Einleitungsraten an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
-
chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
-
Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.
-
Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich verschmutzender Einleitungen und
anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.
(Änderung 91)
Anhang II Abschnitt 2.4 Ziffer iia (neu)
iia)
Gewinnung von Rohstoffen,
(Änderung 69)
Anhang II Abschnitt 2.4a (neu)
2.4a. Prüfung der Auswirkungen früherer Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers
Die Mitgliedstaaten bestimmen ferner jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegen sind, weil der Grundwasserkörper infolge früherer menschlicher Tätigkeit in einer Weise verschmutzt ist, die die Erreichung des Zustands der nur unwesentlichen anthropogenen Verschmutzung unmöglich macht oder unverhältnismäßig kostspielig werden ließe.
(Änderung 92)
Anhang V Abschnitt 2.3.2 Tabelle
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Komponenten
Guter Zustand
Allgemein
Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß die Schadstoffkonzentrationen
-
wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
-
die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschrifen der Gemeinschaft geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;
-
nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden;
Leitfähigkeit
Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.
Änderungen des Parlaments
Komponenten
Guter Zustand
Allgemein
Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß Schadstoffkonzentrationen
-
wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
-
die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinien 91/676/EWG
, 97/57/EG1 und 98/83/EG, für anthropogene Verschmutzungen
geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;
-
nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden;
Leitfähigkeit
Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.
(1) Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87).
(Änderung 94)
Anhang V Abschnitt 2.4.5 Absatz 1
Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet
. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien gilt
im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers als erreicht, wenn
-
der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle
des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern
berechnet wird und
-
der Durchschnittswert dieser Berechnungen für alle Überwachungsstellen des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern nachweislich die
Umweltqualitätsnormen in der in der einschlägigen Richtlinie beschriebenen Weise erfüllen
.
Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes betrachtet
. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien setzt
ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, voraus, daß
-
der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle
des Grundwasserkörpers berechnet wird und
-
auf Grundlage dieser Berechnungen festgestellt wird, daß für den betreffenden Grundwasserkörper die Umweltqualitätsnormen als erfüllt gelten, wenn 70% dieser Durchschnittswerte den in den Richtlinien 91/676/EWG
, 97/57/EG und 98/83/EG festgelegten Werten genügen.
(Änderung 75)
Anhang VII Abschnitt A Nummer 7a (neu)
7a. Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 genannten Zielsetzungen nicht erreichen dürften;
(Änderung 76)
Anhang VIII Nummer 9a (neu)
9a. von Menschen hergestellte radioaktive Stoffe;
(Änderung 77)
Anhang VIII Nummer 10
10.
Schwebstoffe
10.
Schwebstoffe, soweit sie schädliche Auswirkungen auf das Wasser haben