Entschließung des Europäischen Parlaments zu den europäischen Postdiensten
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(1)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 1999(2)
,
A. unter erneuter Bekräftigung seines Standpunktes hinsichtlich der Notwendigkeit qualitativ hochwertiger Universaldienste als wichtigstem Ziel der Richtlinie 97/67/EG und als wesentlichem Faktor aller politischen Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich,
B. unter Hinweis darauf, daß die Kommission zwar nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG bis Ende 1998 neue Vorschläge über die weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung des Binnenmarktes für Postdienste vorzulegen hatte, daß ein solcher Vorschlag bisher jedoch noch nicht vorgelegt wurde,
C. im Bewußtsein der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Postdienste in der Europäischen Union sowie in dem Bewußtsein, daß die Kommission deshalb in diesem Bereich Impaktstudien durchführen muß,
D. in der Erwägung, daß die Kommission die Forderungen, die es in seiner obengenannten Entschließung vom 14. Januar 1999 erhoben hatte, bisher noch nicht erfüllt hat,
1. wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, die verschiedenen Durchführbarkeitsstudien über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Möglichkeiten der Liberalisierung wie geplant vorzulegen;
2. fordert die Kommission auf, wie in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt, der aktiven Rolle des Parlaments bei der Ausarbeitung des neuen Vorschlages Rechnung zu tragen, um das Legislativverfahren zu erleichtern und einen Ausgleich für die großen Verzögerungen zu schaffen, die durch die Untätigkeit der Kommission entstanden sind;
3. fordert die Kommission auf, vor der Vorlage irgendwelcher spezifischer Vorschläge zu seinen in der obengenannten Entschließung vom 14. Januar 1999 enthaltenen Erklärungen Stellung zu beziehen;
4. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, dem Ausschuß der Regionen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.