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Verfahren : 1999/0103(AVC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0118/2000

Eingereichte Texte :

A5-0118/2000

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2000)0189
P5_TA(2000)0190
P5_TA(2000)0191
P5_TA(2000)0192
P5_TA(2000)0193
P5_TA(2000)0194
P5_TA(2000)0195

Angenommene Texte
Donnerstag, 4. Mai 2000 - Brüssel
Abkommen EG/Schweiz ***
P5_TA(2000)0193A5-0118/2000

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission über den Abschluß von Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (7260/2000 - KOM(1999) 229 - C5-0204/2000 ): Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Auftragswesens (9752/1999 - C5-0201/2000 - 1999/0107(AVC) )

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluß des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission (7260/2000 - KOM(1999) 229 - C5-0204/2000 ),

-  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Auftragswesens (9752/1999),

-  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0201/2000 ),

-  gestützt auf Artikel 86 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0118/2000 ),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluß des Abkommens;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.

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