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 Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 16. Februar 2000 - Straßburg
Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***II
 Scrapie ***I
 WIPO-Urheberrechtsvertrag und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ***
 Zusatzstoffe in der Tierernährung *
 Initiative EQUAL
 Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik ***II
 Modernisierung des Sozialschutzes

Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (10233/2/1999 - C5-0224/1999 - 1998/0336(COD) )
P5_TA(2000)0049A5-0014/2000

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10233/2/1999 -C5-0224/1999 )(1) ,

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 720 )(3) ,

-  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1999) 305 ),

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

-  gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0014/2000 ),

1.  ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1
   (7) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE-Natur in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei dem Ausschuß um den in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuß.
   (7) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE-Natur in Frage kommen, werden dem in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuß gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unterbreitet, wobei die Bestimmungen von dessen Artikel 8 zu beachten sind. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.
(Änderung 2)
Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a
   a) sind nach Anhörung des in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Begleitmaßnahmen übermitteln;
   a) sind nach Anhörung des in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Begleitmaßnahmen übermitteln;
(Änderung 3)
Artikel 3 Absatz 8a (neu)
(8a) Neue Vorschläge für die Kofinanzierung der Maßnahmen, die von wesentlicher Bedeutung für die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Standorten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG sind, werden, sofern sie keine finanzielle Unterstützung im Rahmen von LIFE-Umwelt erhalten, von der Kommission zwecks Finanzierung durch andere geeignete Gemeinschaftsmittel weitergeleitet.
Die Kommission berichtet jährlich über die gemäß Absatz 5 Buchstabe a eingereichten Anträge auf Kofinanzierung, die innerhalb eines Jahres weder im Rahmen von LIFE-Umwelt noch mit anderen gemeinschaftlichen Kofinanzierungsmitteln unterstützt wurden.
(Änderung 4)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vierter Spiegelstrich
Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten durch integrierte Konzepte für Produktion, Verteilung, Verbrauch und Handhabung am Ende der Lebensdauer, einschließlich der Entwicklung umweltfreundlicher Produkte;
   - Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten durch integrierte Konzepte für Produktion, Verteilung, Verbrauch und Handhabung am Ende der Lebensdauer, einschließlich der Entwicklung sauberer Technologien und umweltfreundlicher Produkte, oder
(Änderung 5)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nach dem vierten Spiegelstrich (neu)
   - Konzepte und Demonstrationsprojekte für die nachhaltige Bewirtschaftung von Grundwasser und Oberflächengewässern, oder
(Änderung 6)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nach dem vierten Spiegelstrich (neu)
   - Konzepte und Demonstrationsprojekte für die Reduzierung klimarelevanter Luftschadstoffe;
(Änderung 7)
Artikel 4 Absatz 4
   (4) Für Demonstrationsvorhaben werden von der Kommission nach Durchführung des in Artikel 11 vorgesehenen Verfahrens Leitlinien festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Leitlinien sollen die Synergie zwischen Demonstrationsmaßnahmen und den grundlegenden Leitlinien der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung fördern.
   (4) Für Demonstrationsvorhaben werden von der Kommission nach Durchführung des in Artikel 11 Absätze 3b und 3c vorgesehenen Verfahrens Leitlinien festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Leitlinien sollen die Synergie zwischen Demonstrationsmaßnahmen und den grundlegenden Leitlinien der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung fördern.
(Änderung 8)
Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe a
   a) sind nach Anhörung des in Artikel 11 genannten Ausschusses Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Vorhaben übermitteln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu finanzieren sind;
   a) sind nach Durchführung des in Artikel 11 Absätze 3b und 3c vorgesehenen Verfahrens Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Interessenbekundung. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Vorhaben übermitteln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu finanzieren sind;
(Änderung 9)
Artikel 4 Absatz 10
   (10) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen.
   (10) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absätze 2 bis 3a unterzogen.
(Änderung 10)
Artikel 5 Absatz 7
   (7) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen. Unbeschadet dieses Verfahrens wird der Ausschuß gemäß Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG gehört, bevor eine Entscheidung über Vorhaben im Bereich des Naturschutzes getroffen wird. Die Kommission verabschiedet eine Entscheidung über die Liste der ausgewählten Vorhaben.
   (7) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absätze 2 bis 3a unterzogen. Unbeschadet dieses Verfahrens wird der in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannte Ausschuß gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG gehört, bevor eine Entscheidung über Vorhaben im Bereich des Naturschutzes getroffen wird. Die Kommission verabschiedet eine Entscheidung über die Liste der ausgewählten Vorhaben.
(Änderung 11)
Artikel 6 Absatz 5
   (5) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE in Frage kommen, werden je nach Art des Vorhabens dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 7 oder dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen.
   (5) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE in Frage kommen, werden je nach Art des Vorhabens dem in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuß gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unterbreitet, wobei die Bestimmungen von dessen Artikel 8 zu beachten sind, oder dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absätze 2 bis 3a dieser Verordnung unterzogen. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(Änderungsantrag 12)
Artikel 8 Absatz 1
   (1) LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die dritte Phase beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. Als Finanzrahmen für die Durchführung der dritten Phase wird für den Zeitraum 2000 bis 2004 ein Betrag von 613 Mio. EUR festgesetzt
   (1) LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die dritte Phase beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. Als Finanzrahmen für die Durchführung der dritten Phase wird für den Zeitraum 2000 bis 2004 ein Betrag von 850 Mio. EUR festgesetzt
(Änderung 13)
Artikel 11
Ausschuß
LIFE- Ausschuß
   (1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuß unterstützt.
   (2) Bei einer Bezugnahme auf diesen Artikel findet das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, wobei die Bestimmungen von Artikel 8 desselben Beschlusses zu beachten sind.
   (1) Für die Bereiche LIFE-Umwelt und LIFE-Drittländer wird die Kommission von einem Ausschuß, nachstehend "LIFE-Ausschuß” genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. .
   (3) Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Verwaltungsverfahren
   (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem LIFE-Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf die Vorhaben, für die die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Betracht gezogen wird.
   (3) Der LIFE-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf ab, und die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG, wobei die Bestimmungen von dessen Artikel 8 zu beachten sind.
(3a) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Beratungsverfahren
(3b) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem LIFE-Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf
   a) die gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Leitlinien,
   b) die Aufforderungen zur Interessenbekundung für die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b zu finanzierenden Vorhaben und die Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i,
   c) jede andere Frage betreffend die Durchführung dieses Programms.
(3c) Der LIFE-Ausschuß gibt gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG seine Stellungnahme ab.
(Änderung 14)
Artikel 12 Absatz 1
   (1) Bis zum 30. September 2003 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und die Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegebenenfalls Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf die Fortführung der Aktion nach der dritten Phase.
   (1) Bis zum 30. September 2003 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
   a) einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und die Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegebenenfalls Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf die Fortführung der Aktion nach der dritten Phase;
   b) Vorschläge für eine vierte Phase von LIFE.

(1) ABl. C 346 vom 2.12.1999, S. 1.
(2) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 265.
(3) ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 4.


Scrapie ***I
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates im Hinblick auf Scrapie (KOM(1998) 623 - C4-0026/1999 - 1998/0324(COD) )
P5_TA(2000)0050A5-0023/2000

Der Vorschlag wird gebilligt.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates im Hinblick auf Scrapie (KOM(1998) 623 - C4-0026/1999 - 1998/0324(COD) )
P5_TA(2000)0050A5-0023/2000

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 623 )(1) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C4-0026/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0023/2000 ),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  verlangt, erneut befaßt zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen neuen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. C 45 vom 19.2.1999, S.33.


WIPO-Urheberrechtsvertrag und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrags und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (11221/1999 - KOM(1998) 249 - C5-0222/1999 - 1998/0141(AVC) )
P5_TA(2000)0051A5-0008/2000

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (11221/1999 - KOM(1998) 249 - 1998/0141(AVC) )(1) ,

-  in Kenntnis des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger,

-  vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 sowie Artikel 95 des EG-Vertrags um Zustimmung ersucht (C5-0222/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 86 und 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport (A5-0008/2000 ),

1.  gibt seine Zustimmung für die Zustimmung zu den Verträgen;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu übermitteln.

(1) ABl. C 165 vom 30.5.1998, S. 8.


Zusatzstoffe in der Tierernährung *
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (KOM(1999) 388 - C5-0134/1999 - 1999/0168(CNS) )
P5_TA(2000)0052A5-0015/2000

Der Vorschlag wird wie folgt geändert(1) :

Vorschlag der Kommission(2)   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 ,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 ,
(Änderung 2)
Erwägung 4a (neu)
(4a) Wenn am 1. April 1998 mehr als eine Person für das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen verantwortlich war, so verfügt jeder Verantwortliche während des Verfahrens über eine an ihn gebundene vorläufige Zulassung, sofern er einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 9g Absatz 5 stellt.
(Änderung 4)
ARTIKEL -1 (neu)
Artikel 7a (Richtlinie 70/524/EWG )
Artikel -1
Artikel 7a der Richtlinie 70/524/EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 7a
(1) Besteht ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1) oder enthält er solche Organismen, so darf dieser Zusatzstoff nur zugelassen werden, wenn er für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist.
(2) Im Falle von genetisch veränderten Zusatzstoffen gemäß Absatz 1 wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG durchgeführt.
(3) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Zusatzstoffe in Futtermitteln nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.
(4) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Zusatzstoffe nicht mehr anwendbar, die gemäß der in Absatz 3 genannten Verordnung zugelassen wurden.
(5) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
___________
(1) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).”
(Änderung 3)
ARTIKEL 1
Artikel 9g Absatz 5 Unterabsatz 1a (neu) (Richtlinie 70/524/EWG )
Für die Personen, die am 1. April 1998 für das Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs verantwortlich waren, die jedoch nicht die in Absatz 2 genannten Personen sind, wird die vorläufige Zulassung gemäß Absatz 1 durch eine vorläufige Zulassung gemäß Absatz 4 ersetzt, die solange gültig bleibt, bis die Beurteilung des Dossiers abgeschlossen ist, das von der betreffenden Person gemäß dem vorliegenden Absatz vorgelegt wurde .
(Änderung 5)
ARTIKEL 1a (neu)
Artikel 14, 15 und 16 (Richtlinie 70/524/EWG )
Artikel 1a
Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG werden um folgenden Absatz ergänzt:
"Genetisch veränderte Zusatzstoffe müssen auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an dem Zusatzstoff, der Vormischung oder dem Futtermittel befestigt ist oder diesem beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein.”

(1) Anschließend wurde der Vorschlag gemäß Artikel 69 Absatz 2 GO an den Ausschuß zurückverwiesen.
(2)ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 38.


Initiative EQUAL
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Leitlinien für Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (PGI), für die die Mitgliedstaaten Vorschläge für eine Unterstützung im Zuge der Initiative EQUAL einreichen können (KOM(1999) 476 - C5-0260/1999 - 1999/2186(COS) )
P5_TA(2000)0053A5-0034/2000

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Entwurfs einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (KOM(1999) 476 - C5-0260/1999 ),

-  in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999(1) mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, insbesondere deren Artikel 5 und 20,

-  in Kenntnis der Beschlüsse des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999 über die finanzielle Dotierung der Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006,

-  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Durchführung der Strukturpolitiken durch die Kommission vom 6. Mai 1999,(2)

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 1999(3) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000: Einzelplan III - Kommission, insbesondere deren Ziffer 35,

-  in Kenntnis der beiden früheren Initiativen betreffend menschliche Ressourcen, ADAPT, die sich mit den beschäftigungspolitischen Aspekten des industriellen Wandels befaßt, und EMPLOYMENT mit ihren vier verschiedenen Teilbereichen: NOW, für die Förderung der Chancengleichheit für Frauen auf dem Arbeitsmarkt, HORIZON, für die Behinderten und andere benachteiligte Gruppen, YOUTHSTART, für junge Leute ohne formelle Berufsausbildung und INTEGRA, für Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen oder von Ausgrenzung bedroht sind,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0034/2000 ),

Allgemeines

1.  billigt das Programm EQUAL, durch das der Wille der Europäischen Union, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen, unter denen auch die Flüchtlinge und die Asylbewerber zu leiden haben, konkretisiert wird;

2.  begrüßt, daß die Kommission die Gemeinschaftsinitiative EQUAL an den beschäftigungspolitischen Leitlinien orientiert und ein Förderinstrumentarium entwickelt hat, das darauf abzielt, innovative Modelle und Ansätze arbeitsmarktpolitischer Strategien zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten in einem europäischen Kontext zu erarbeiten;

3.  ist der Auffassung, daß die Programme neben der Bekämpfung von Diskriminierungen am Arbeitsplatz auch eine stärkere Nutzung des Beschäftigungspotentials zum Ziel haben sollten, wobei auf die Qualität der Arbeitsplätze Bedacht zu nehmen ist;

4.  stellt fest, daß die Diskriminierungen allein mit finanziellen Instrumenten nicht bekämpft werden können und fordert die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Union dazu auf, unverzüglich die diskriminierenden Bestimmungen, wie in Artikel 13 EGV gefordert, abzuschaffen;

Partnerschaft

5.  begrüßt die Absicht der Kommission, die Projekte in stärkerem Maß als bisher in einen strategischen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen einzubetten und die Partnerschaften zwischen den öffentlichen Akteuren, dem Privatsektor und den Nichtregierungsorganisationen zu verstärken;

6.  begrüßt den Vorschlag von geographischen Entwicklungspartnerschaften und fordert die Kommission auf, ausdrückliche Sicherungen in die EQUAL-Leitlinien einzuführen, um die vollständige und direkte Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen, die diskriminierte Gruppen vertreten, in allen Aspekten des Programms EQUAL zu gewährleisten;

7.  ist der Auffassung, daß "geographische Entwicklungspartnerschaften” in die lokalen und regionalen wirtschaftlichen Entwicklungsstrategien innerhalb der Mitgliedstaaten integriert werden sollten, indem man regionale Entwicklungsbehörden oder gleichwertige Organe zur Planung und Durchführung von Projekten konsultiert und die Ergebnisse der Projekte den Strukturfondsbegleitausschüssen auf regionaler Ebene mitteilt;

8.  fordert die Kommission auf, in den EQUAL-Leitlinien ausdrücklich zu erwähnen, daß die Mitgliedstaaten sowohl geographische als auch sektorale Entwicklungspartnerschaften für jeden einzelnen der ausgewählten Themenbereiche in ihren Gemeinschaftsinitiativprogrammen auswählen müssen, um eine ausgewogene Beteiligung aller diskriminierten Gruppen am Programm EQUAL zu gewährleisten;

9.  erwartet, daß die Kommission jedem der Themenbereiche sowie den Zielgruppen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel Haushaltsmittel zur Verfügung stellt;

10.  weist darauf hin, daß überwiegend große Verbundnetze sowie regionale Zusammenschlüsse gefördert werden, und erwartet, daß sie die kreativen Ideen und Bedürfnisse von kleineren Projekten beachten werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Regelungen für die Entwicklungspartnerschaften flexibel genug zu gestalten, um sicherzustellen, daß sich nicht nur Träger kleiner Projekte beteiligen können, sondern daß auch während der Laufzeit der Partnerschaft Partner hinzukommen können;

11.  fordert die Kommission daher auf, Ziffer 12 des Entwurfs der Mitteilung wie folgt anzupassen:

"EQUAL wird in den genannten Themenbereichen hauptsächlich im Rahmen integrierter Projekte, sogenannter Entwicklungspartnerschaften (EP), tätig werden. Die Entwicklungspartnerschaften sind dynamisch und offen für neue und innovative Projekte, auch von kleinen Organisationen, die nicht in die ursprüngliche Partnerschaft einbezogen waren. Diese kleinen Organisationen müssen in der Lage sein, ihren Beitrag zu leisten, indem sie ihre Beteiligung auf die Dauer der Partnerschaft anlegen:

   -
Geographische EP führen relevante Akteure oder Interessenvertreter in einem bestimmten geographischen Gebiet zusammen, um deren Anstrengungen und Ressourcen zur Verwirklichung einer innovativen Strategie zu bündeln, die sie gemeinsam als Antwort auf ein wichtiges Problem betreffend die Zielgruppen innerhalb ihres geographischen Gebiets festgelegt und vereinbart haben. Zu den beteiligten Organisationen können die nachstehenden gehören: staatliche Stellen, für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständige Gremien, private Unternehmen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Ausbildungs- oder Beratungszentren, Hochschulen, örtliche Arbeitsämter, Nichtregierungsorganisationen usw.;
   -
Sektorale EP beziehen sich auf Wirtschaftsbereiche, wobei die betreffenden Partner diese Ausweitung des Arbeitsplatzangebotes sowie die erforderliche Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen zum Ziel haben. Diese EP könnten Arbeitgeber und Gewerkschaften, die zuständigen staatlichen Stellen, das zuständige Ministerium, Ausbildungs- oder Entwicklungsinstitute, Nichtregierungsorganisationen usw. umfassen.

Die Mitgliedstaaten können sich entsprechend den Themenbereichen, die sie ausgewählt haben, für eine oder beide der genannten Arten von Partnerschaften entscheiden.”

12.  unterstützt die Möglichkeit, Organisationen und Projekte aus den beitrittswilligen Ländern in die Netzwerke einzubeziehen und fordert bereits bestehende Projektpartnerschaften aus früheren Programmen, die positive Beispiele einer erfolgreichen Arbeit darstellen, in der EQUAL Initiative verstärkt zu berücksichtigen;

13.  vertritt die Auffassung, daß die Kommission gewährleisten sollte, daß die Mitgliedstaaten und Entwicklungspartnerschaften eine umfassende Folgenabschätzung und Datensammlung betreffend jede der spezifischen diskriminierten Zielgruppen vornehmen. Alle betroffenen diskriminierten Gruppen müssen direkt in den EQUAL-Begleitausschüssen als Vollmitglieder vertreten sein. Die direkte Beteiligung der diskriminierten Zielgruppen an EQUAL und seine Auswirkungen auf sie müssen angemessen überwacht und ausgewertet werden;

14.  fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, daß die in den EQUAL-Leitlinien definierten Themenbereiche vollständig und gleichberechtigt allen diskriminierten Zielgruppen zugänglich sind, die vom Programm EQUAL unterstützt werden, und daß kein Themenbereich zur Beteiligung einer diskriminierten Zielgruppe ausschließlich aller anderen diskriminierten Gruppen definiert wird;

Themenbereiche

15.  fordert die Kommission auf, unter dem Pfeiler "Beschäftigungsfähigkeit” folgende Themen aufzunehmen:

   -
Erleichterung des Zuganges bzw. des erneuten Zuganges zur Beschäftigung zugunsten derjenigen, die Schwierigkeiten bei der Integration bzw. Reintegration in den Arbeitsmarkt haben, der allen offenstehen muß;
   -
Verbesserung des Angebots und der Nachfrage nach zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen;
   -
Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
   -
Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung;

16.  fordert die Kommission auf, unter dem Pfeiler "Unternehmergeist” folgende Themen aufzunehmen:

   -
Erleichterung der Unternehmensgründung für alle und zusammen mit Zugang zu Anfangskapital und einem klaren Verständnis der Anforderungen für die Gründung von KMU, selbständigen Unternehmen und wie man neue Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Großstädten, Städten und ländlichen Gebieten definieren und nutzen kann;
   -
Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen, insbesondere in der Sozialwirtschaft, und Förderung der Schaffung von Aktivitäten des dritten Sektors, insbesondere bei Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (sanitäre, soziale und betreuende Dienstleistungen, Dienstleistungen in Bildung, Kultur und Freizeit und betreffend die Förderung der Entwicklung der einheimischen Wirtschaft);

17.  fordert die Kommission auf, den Pfeiler "Anpassungsfähigkeit” um folgende Themen zu erweitern:

   -
Förderung der Anpassungsfähigkeit an den Strukturwandel der Wirtschaft und des Umgangs mit den neuen Informationstechnologien;
   -
im Rahmen des sozialen Dialogs innerhalb des Unternehmens Förderung der Sensibilisierung zu Themen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Diskriminierung am Arbeitsplatz;

18.  fordert die Kommission auf, den Pfeiler "Chancengleichheit von Frauen und Männern” um folgende Themen zu erweitern:

   -
Entwicklung effizienterer Formen der Arbeitsorganisation sowie flexiblere Öffnungszeiten im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, zwecks besserer Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Reintegration aus dem Arbeitsmarkt ausgeschiedener Männer und Frauen;
   -
Förderung der Gründung von Kindergärten und anderen Einrichtungen für die Aufnahme von alten und anderen abhängigen Personen, um Frauen die Eingliederung in das Berufsleben und die Möglichkeit zu erleichtern, beruflich Karriere zu machen;

19.  weist darauf hin, daß eine Anpassung der Prioritäten der Gemeinschaftsinitiative EQUAL eine erneute Konsultation des Parlaments erfordert;

20.  fordert die Kommission daher auf, Ziffer 11 des Entwurfs der Mitteilung wie folgt zu formulieren:

"Die Liste der Themenbereiche kann alle zwei Jahre überprüft werden, um den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und bei der Beschäftigung Rechnung zu tragen. Vorschläge für zusätzliche Themenbereiche wird die Kommission im Anschluß an die erforderlichen Beratungen vorlegen. Die neuen Vorschläge werden dem ESF-Ausschuß nach einer Erörterung im Beschäftigungsausschuß zur Zustimmung übermittelt und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt”;

Chancengleichheit

21.  fordert die Kommission auf zu gewährleisten, daß in den Gemeinschaftsinitiativen (PGI) klar unterschieden wird zwischen einerseits Schwerpunktmaßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der Ungleichheit zwischen Frauen und Männern und andererseits Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;

22.  ersucht die Kommission, Mittel für PGI zuzuweisen, die neue Wege zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern fördern; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, für die Bekämpfung der lokalen Arbeitslosigkeit von Frauen Finanzmittel zumindest proportional zu der auf lokaler Ebene zu verzeichnenden Frauen-Arbeitslosenquote bereitzustellen;

23.  fordert die Kommission auf, darauf zu achten, daß die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit gerecht wird, in jedem der gewählten Themenbereiche der vierten Säule einen "gender mainstreaming”-Ansatz zu wählen, um erfolgreich das Problem der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen anzugehen;

Asylbewerber

24.  ist der Ansicht, daß Asylbewerber, insbesondere solche, deren Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die vorübergehenden Schutz genießen, unter das Programm EQUAL fallen müssen;

25.  fordert ausdrücklich, daß die Kommission dafür Sorge trägt, daß das Programm EQUAL in erheblichem Maße zur sozialen Integration von Flüchtlingen und Ayslbewerbern unter besonderer Berücksichtigung der unter vielfältigen Diskriminierungen leidenden Zuwanderer - und Flüchtlingsfrauen beiträgt, damit diese einen Arbeitsplatz finden;

26.  fordert die Kommission allgemein auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten nach Mitteln zu suchen, um die Asylbewerber und alle unter Diskriminierung leidenden Gruppen besser als bisher in die Programme der Berufsausbildung und in den Arbeitsmarkt einzugliedern, da das Programm EQUAL ansonsten für sie jede reale Bedeutung verliert;

Einbeziehung der Wirtschaft

27.  hält es für wichtig, daß EQUAL die von der Kommission aufgezeigten Schwachstellen korrigiert, die sich aus unzureichender Beteiligung der Geschäftswelt an den Initiativen EMPLOYMENT und ADAPT ergeben, was oft bedeutete, daß gute Projekte nicht zu echten Beschäftigungschancen führten und daß die positive Erfahrung von innovativen Aktionen kleiner Gründer durch ihre Distanz vom politischen Prozeß gefährdet wurde;

28.  unterstreicht die Bedeutung des dritten Sektors und der Sozialwirtschaft bei der Bewertung der Rolle der Bürger und der sozialen Ausbildung und trägt so zur Demokratisierung der lokalen Wirtschaft und zur Bekämpfung jeder Form von Ausgrenzung und Diskriminierung bei;

Verwaltung

29.  erkennt an, daß die vorgeschlagene Verwaltungsstruktur und das Verwaltungsverfahren sehr kompliziert und wahrscheinlich in der Praxis ganz schwer zu handhaben und zu kontrollieren sind; fordert die Kommission daher auf, ihre Mitteilung gemäß den folgenden Grundsätzen zu ändern:

   -
in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwaltungsanforderungen minimal zu halten, eine Obergrenze für die Verwaltungsausgaben festzulegen und durch ein möglichst umfassendes Element der Flexibilität bei der Programmplanung, der nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Ebene Erleichterungen (beispielsweise die Möglichkeit, PGI und Ergänzungen der Programmplanung gemeinsam vorzulegen) zu ermöglichen und eine maximale Befugnis zur Innovation zu geben;
   -
besonderen Nachdruck auf die ständige und schlüssige Bewertung anhand geeigneter Kontrollmechanismen zu legen und neben einer effektiven inhaltlichen Ausgestaltung das besondere Augenmerk auch dem Erfahrungsaustausch schenken, um so Modelle und Ansätze arbeitsmarktpolitischer Strategien zu erarbeiten;

30.  fordert die Kommission auf, bei allen Dokumenten, die im Rahmen dieser Initiative verfaßt und verteilt werden, einfache und klare Begriffe zu verwenden, die vorhandenen Unklarheiten in den verschiedenen Sprachversionen zu vermeiden und die Begriffe Prävention, Innovation, Transnationalität, Kooperationsmanagement, umfassende Dissemination, einschließlich über das Internet, Evaluation und "gender mainstreaming“mit praktischem Leben zu erfüllen;

31.  weist auf das Problem für Antragsteller aus einem Mitgliedstaat mit einer bestimmten Prioritätenliste thematischer Bereiche hin, die geprüft werden muß, um einen Partner in einem anderen Mitgliedstaat zu finden, der abweichende nationale Prioritäten haben könnte, und schlägt daher die Schaffung von Infopools mit den Adressen möglicher Partner in allen EU-Ländern vor;

32.  weist darauf hin, daß es Probleme bei der Kofinanzierung in der Vorbereitungszeit der Gemeinschaftsinitiative EQUAL geben könnte;

33.  ersucht um Informationen über die Modalitäten von Zahlungsströmen und dringt bei den Finanzgremien darauf, Zahlungen zu Beginn der Projekte zu leisten, so daß kleinere Projektpartner nicht mit enormen finanziellen Problemen konfrontiert werden;

Verwertung der Ergebnisse

34.  unterstützt den innovativen Ansatz der Kommission, positive Erfahrungen bei der Realisierung von Aktivitäten im Rahmen von EQUAL in einem Mitgliedsland auch anderen Mitgliedsländern im Rahmen von internationalen Netzwerken zur Verfügung zu stellen und den Erfahrungsaustausch auf europäischer Ebene als Bestandteil der Initiative vorzusehen;

35.  ersucht die Kommission, ein thematisches Netz zu schaffen, um einen wirklichen Multiplikatoreffekt durch die Verbreitung von Ergebnissen und besten Praktiken sowie durch den Austausch von Erfahrungen unter besonderer Berücksichtigung innovativster und effizienter Projekte des "gender mainstreaming” zu erreichen;

36.  fordert die Kommission schließlich auf, dafür zu sorgen, daß Begleitung und Bewertung des Programms so gestaltet werden, daß das gesamte Multiplikatorpotential, vor allem mit Blick auf die Verbreitung der beispielhaften Praktiken, ausgeschöpft wird;

37.  fordert die Kommission auf, Ziffer 43 des Entwurfs der Mitteilung wie folgt zu ändern:

"Wenn EQUAL seiner Rolle, versuchsweise neue Wege zur Umsetzung von Beschäftigungspolitiken zu entwickeln und zu fördern, voll gerecht werden soll, wird die Initiative strategische Mechanismen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten benötigen, um die potentielle Wirkung der in der ganzen Union ermittelten beispielhaften Verfahren nutzen zu können. Zur Unterstützung dieses Prozesses wird die Kommission zwei Arten von Aktionen durchführen:

   -
eine Überprüfung der Themen auf Unionsebene anhand der beschäftigungspolitischen Leitlinien;
   -
eine regelmäßige Bewertung des zusätzlichen Nutzens von EQUAL in bezug auf den nationalen Aktionsplan für Beschäftigung (NAP);“

Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken

38.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine gute Koordinierung den Aktivitäten und Haushaltsmittel der Initiative EQUAL und anderer Gemeinschaftsinitiativen, des ESF und der Strukturfonds im allgemeinen, der Haushaltslinien für innovative Projekte, des vierten Aktionsprogramms für Chancengleichheit und anderer gemeinschaftlicher Instrumente unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, um die Verwendung der gemeinschaftlichen Mittel zu optimieren und eine erfolgreiche Umsetzung des "gender mainstreaming” und der Maßnahmen für Chancengleichheit zu gewährleisten;

Technische Hilfe

39.  ist der Auffassung, daß eine Lösung betreffend die technische Hilfe im Bereich der Initiative EQUAL im Gesamtrahmen des Reformprozesses der Kommission konzipiert werden muß, über den derzeit diskutiert wird;

40.  fordert die Kommission auf, Ziffer 40 des Entwurfs der Mitteilung wie folgt zu ändern:

"Zur Förderung der Durchführung der Aktionen 1 bis 3 wird ein Budget für technische Hilfe in Höhe von höchstens 5 % der ESF-Kofinanzierung des PGI zur Verfügung gestellt; es soll insbesondere verwendet werden für die Vorbereitungsphase und die Verbreitung der Erfahrungen und Ergebnisse der Entwicklungspartnerschaften;”

Schlußbestimmungen

41.  behält sich das Recht vor, die in die Haushaltsreserve eingesetzten Mittel für die Equal-Initiative erst dann freizugeben, wenn die Kommission das endgültige Programm vorgelegt hat;

o
o   o

42.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(2) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 488.
(3) Angenommene Texte Punkt 1.


Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9085/3/1999 - C5-0209/1999 - 1997/0067(COD) )
P5_TA(2000)0054A5-0027/2000

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9085/3/1999 - C5-0209/1999 )(1) ,

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag und den geänderten Vorschlägen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997) 49 (3) , KOM(1997) 614 (4) und KOM(1998) 76 )(5) ,

-  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1999) 271 )(6) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

-  gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0027/2000 ),

1.  ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Erwägung -1 (neu)
(-1) Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein Gut, das der Bevölkerung der Europäischen Union gehört und geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muß.
(Änderung 2)
Erwägung 21
   (21) Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.
   (21) Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete sowie die Trocken- und Halbtrockengebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.
(Änderung 3)
Erwägung 21a (neu)
(21a) Gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.
(Änderung 5)
Erwägung 21b (neu)
(21b) Die Küstenfischerei sollte, auch wenn sie außerhalb von Einzugsgebieten stattfindet, als eine der wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, die durch jede Umweltverschlechterung in diesen Einzugsgebieten am meisten beeinträchtigt werden.
(Änderung 6)
Erwägung 22
   (22) Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden.
   (22) Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf EU-Ebene verhindert wird .
(Änderung 7)
Erwägung 23a (neu)
(23a) Das letztliche Ziel ist das Erreichen der völligen Ausschaltung sämtlicher anthropogenen Schadstoffe und die Nichtüberschreitung von Hintergrundkonzentrationen natürlich anfallender Stoffe.
(Änderung 8)
Erwägung 29
   (29) Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen und hydrologischen Systems erreicht wird.
   (29) Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet und hydrogeologisches Gebiet verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen, hydrologischen und hydrogeologischen Systems erreicht wird.
(Änderung 9)
Erwägung 38a (neu)
(38a) Es gibt kein natürliches Recht auf Einleitung gefährlicher oder radioaktiver Stoffe in Gewässer. Wissenschaftlicher und technischer Fortschritt ermöglichen die Anwendung zunehmend geringer verschmutzender Produktionstechnologien.
(Änderung 10)
Erwägung 39
   (39) Die Wasserverschmutzung durch Ableitung gefährlicher Stoffe muß bekämpft werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind und welche spezifischen Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung durch solche Stoffe getroffen werden müssen , wobei alle bedeutenden Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen und das Niveau und die Kombination von Kontrollen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln sind.
   (39) Die Wasserverschmutzung durch Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen von gefährlichen Stoffen muß eingestellt werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten auf Vorschlag der Kommission, der vor dem 1. Juli 2000 vorzulegen und mindestens alle drei Jahre zu ergänzen und zu überprüfen ist , festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aufgrund von Vorschlägen der Kommission Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Verschmutzung durch solche Stoffe verabschieden , wobei alle Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen sind. Das Ziel muß darin bestehen, das Einbringen gefährlicher Stoffe in die aquatische Umwelt bis zum Jahr 2020 auf Werte nahe Null zu verringern.
(Änderung 12)
Erwägung 44a (neu)
(44a) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 1 erlassen werden.
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(Änderung 13)
Artikel 1 Buchstabe b
   b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,
   b) Förderung einer nachhaltigen und effizienten Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen in einem hydrologischen Bereich oder Einzugsgebiet ,
(Änderung 14)
Artikel 1 Buchstabe ca (neu)
   ca) Erzielung der Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe in die Gewässer auf Werte nahe Null bis zum Jahr 2020,
(Änderung 16)
Artikel 2 Nummer 24 Absatz 1a (neu)
Guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers ist ferner der chemische Zustand, der erforderlich ist, um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis ad genannten Umweltzielen für Oberflächengewässer zu entsprechen.
(Änderung 17)
Artikel 2 Nummer 25
   25. "guter chemischer Zustand des Grundwassers”: der Zustand gemäß Tabelle 2.3.2 des Anhangs V;
   25. "guter chemischer Zustand des Grundwassers”: der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt ;
(Änderung 19)
Artikel 2 Nummer 28a (neu)
28a. "gefährliche Stoffe“:
   a) Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind;
   b) sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die von einem ähnlichen Ansatz wie im Hinblick auf die in Buchstabe a genannten Stoffe ausgegangen werden muß, auch wenn sie nicht allen Kriterien bezüglich Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation entsprechen, jedoch Anlaß zur Besorgnis geben.
Diese Kategorie umfaßt sowohl Stoffe, die synergistisch mit anderen Stoffen wirken und dadurch zu Befürchtungen Anlaß geben, als auch Stoffe, die als solche keine Einbeziehung rechtfertigen, doch die in Stoffe zerfallen oder übergehen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, oder in Stoffe, die einen ähnlichen Ansatz erfordern;
(Änderung 20)
Artikel 2 Nummer 28b (neu)
28b. "unmittelbare Ableitung“: Ableitung von den in Anhang VIII aufgeführten Stoffen in das Grundwasser, ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
(Änderung 21)
Artikel 2 Nummer 32
   32. "Umweltqualitätsnorm”: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
   32. "Umweltqualitätsnorm”: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder radioaktiver Stoffe , die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
(Änderung 22)
Artikel 2 Nummer 32a (neu)
32a. "kombinierter Ansatz“: Verringerung der Emissionen, zunächst in Übereinstimmung mit den besten verfügbaren Technologien (BVT), dann Prüfung, ob die erreichte Wasserqualität den Umweltqualitätszielen dieser Richtlinie genügt und ob weitere Maßnahmen über die Anwendung der BVT hinaus erforderlich sind;
(Änderung 23)
Artikel 3 Absatz 4
   (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flußgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern.
   (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flußgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern. Gehen Einzugsgebiete über internationale Grenzen hinweg, hat die Bewahrung der auf bestehende internationale Übereinkommen zurückzuführenden Strukturen Vorrang.
(Änderung 24)
Artikel 4 Absatz 1 Einleitung und Buchstabe a
   (1) Die Mitgliedstaaten wirken durch eine stufenweise Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 auf die Verwirklichung folgender Ziele hin:
   (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für die Verwaltung des Einzugsgebiets zuständigen Behörden die Programme für die im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet festgesetzten Maßnahmen umsetzen. Die Mitgliedstaaten sorgen für
   a) Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer und Vermeidung ihrer Verschmutzung und Sanierung dieser Gewässer mit dem Ziel, in allen Oberflächenwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 sowie, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen, spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer bzw. im Falle stark veränderter oder künstlicher Wasserkörper ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
   a) Schutz, Verbesserung und Sanierung aller Oberflächengewässer mit dem Ziel, in allen Oberflächenwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 sowie, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
   aa) allmähliche Beseitigung der Verschmutzung der Gewässer bei kontinuierlicher Reduzierung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe, mit dem Ziel ihrer vollständigen Einstellung bis zum 31. Dezember 2020;
   ab) Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Wasserkörper vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 5 und 6;
   ac) Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands des Oberflächenwassers erheblich veränderter oder künstlicher Wasserkörper;
   ad) Schutz und Verbesserung des Zustands erheblich veränderter und künstlicher Wasserkörper mit dem Ziel, entsprechend den Bestimmungen von Anhang V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 5 und 6, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand des Oberflächenwassers in allen solchen Wasserkörpern zu erreichen;
(Änderung 25)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
   b) Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands des Grundwassers, Sanierung des Grundwasserkörpers und Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4,5 und 6, spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand des Grundwassers in allen Grundwasserkörpern und eine Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erreichen;
   b) Vermeidung einer Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers,
   ba) Sanierung verschmutzter Grundwasserkörper und Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung,
   bb) Vermeidung der Einleitung von anthropogenen Schadstoffen unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe g;
   bc) Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers durch diffuse Einträge insbesondere aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf ein absolutes Minimum unter Anwendung des kombinierten Ansatzes nach Artikel 10 mit dem Ziel, in allen Grundwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4,5 und 6, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zumindest einen nur unwesentlich anthropogen verschmutzten Grundwasserzustand und eine Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, die über dem halben Wert der Qualitätsnormen nach Anhang V liegt, zu erreichen;
(Änderung 26)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
   c) Erfüllung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
   c) Erfüllung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten
Die Streichung der Worte "durch eine stufenweise Durchführung von Artikel 11", die in den übrigen Sprachen in diesem Änd. enthalten ist, ist aufgrund einer unterschiedlichen Darstellung im Kommissionsvorschlag in DE und FI bereits in Änd. 24 enthalten.
(Änderung 78)
Artikel 4 Absatz 3
   (3) Zum Zwecke der stufenweisen Umsetzung der Ziele in Absatz 1 können die in Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Fristen für die Wasserkörper verlängert werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
   (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und bc für die Wasserkörper vorgesehenen Fristen können verlängert werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
   a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen.
   a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus folgenden Gründen:
   - Der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten .
   - Die Verwirklichung der erforderlichen Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
   - Die natürlichen Gegebenheiten lassen keine raschen Fortschritte bei der Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.
   b) Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert.
   b) Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert.
   c) Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum dreier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. Außer in den zuletzt genannten Fällen ist ein Antrag auf die dritte Verlängerung der Kommission zu unterbreiten, die binnen drei Monaten darüber befindet.
   c) Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum dreier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. Außer in den zuletzt genannten Fällen ist ein Antrag auf die zweite Verlängerung der Kommission zu unterbreiten, die binnen drei Monaten darüber befindet.
   d) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.
   d) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jegliche Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.
(Änderung 30)
Artikel 4 Absatz 4
   (4) Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenge Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben a und b gefordert vornehmen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
   (4) Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Oberflächen- und Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenge Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben a bis ad und b bis bc gefordert vornehmen, sofern alle folgende Bedingungen erfüllt sind:
   a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen sich auf den betreffenden Wasserkörper in einer Weise auswirken, die Verbesserungen seines Zustands unmöglich macht oder unangemessen kostspielig werden ließe, und
   a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß frühere menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Gegebenheiten sich bei Grundwasser auf den mengenmäßigen und/oder qualitativen Zustand nach den in Anhang V Abschnitte 2.3 und 2.4 aufgeführten Verfahren und bei Oberflächengewässern auf den betreffenden Wasserkörper in einer Weise auswirken, die die Erreichung der in Absatz 1 Buchstaben a bis ad und b bis bc geforderten Ziele unmöglich macht oder unverhältnismäßig kostspielig werden ließe.
   aa) Die ökologischen und sozialen Erfordernisse, denen die bestehenden Charakteristiken des Wasserkörpers dienen, können nicht durch andere Mittel, die eine bessere praktische Umweltoption darstellen, erreicht werden .
   b) die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
   b) Die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
   ba) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß
   - im Hinblick auf Oberflächengewässer unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Auswirkungen infolge der Art der früheren menschlichen Tätigkeiten und der früheren Verschmutzung der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird;
   - im Hinblick auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Auswirkungen infolge der Art der Veränderung und der früheren Verschmutzung die geringstmöglichen Veränderungen am mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers erfolgen, und
   - keine weitere Verschlechterung des Zustands des Grundwasser- bzw. Oberflächenwasserkörpers erfolgt.
(Änderung 31)
Artikel 4 Absatz 4a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn die Verwirklichung der zur Erzielung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Verbesserung erhebliche nachteilige Auswirkungen hätte auf
   i) die Umwelt im weiteren Sinne,
   ii) die Schiffahrt oder Freizeitnutzung,
iii) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung,
   iv) die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung und ähnliche Zwecke,
   v) die Gewinnung von Rohstoffen
und wenn
die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Qualitäten des Wasserkörpers dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine bessere praktische Umweltoption darstellen, und
die Veränderungen dergestalt sind, daß sie die beste praktische Annäherung an das ökologische Kontinuum, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, ermöglichen.
Die Einstufung eines Wasserkörpers als künstlich oder erheblich verändert und die Gründe für diese Einstufung sind in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.
(Änderungen 33 und 84)
Artikel 4 Absatz 5
   (5) Eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen oder Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
   (5) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere ungewöhnlich starke Überschwemmungen oder ungewöhnlich lang anhaltende Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
   a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.
   a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.
   b) In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
   b) In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
   c) Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.
   c) Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.
   d) Die Auswirkungen unvorhergesehener oder außergewöhnlicher Umstände werden jährlich überprüft, und es werden, soweit es sich nicht um Überschwemmungen oder Dürren handelt, alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.
   d) Die Auswirkungen unvorhersehbarer oder außergewöhnlicher Umstände werden jährlich überprüft, und es werden alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.
   e) In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und d getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.
   e) In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und d getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.
(Änderung 34)
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b
   b) Die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
   b) Die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.
   ba) Die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichen Interesse und/oder der Nutzen für die Umwelt und die Gesellschaft aus dem Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen und die nachhaltige Entwicklung des örtlichen Bereichs, in dem sich der Wasserkörper befindet.
   bb) Die nutzbringenden Ziele aus den neuen Änderungen des Wasserkörpers können nicht durch andere Mittel, die eine bessere praktische Umweltoption wären, erreicht werden.
(Änderung 35)
Artikel 4 Absatz 7
   (7) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
   (7) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(Änderung 36)
Artikel 5
Merkmale der Flußgebietseinheit,
Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten
und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
Merkmale der Flußgebietseinheit
   (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit
   - eine Analyse ihrer Merkmale,
   - eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und
   - eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
   (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß eine Analyse der Merkmale jeder Flußgebietseinheit durchgeführt und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen wird. Diese Analyse enthält folgende Elemente:
   a) die geographischen und geologischen Merkmale der Flußgebietseinheit;
   b) die hydrographischen Merkmale der Flußgebietseinheit;
   c) die demographischen Merkmale der Flußgebietseinheit;
   d) Bodennutzung und wirtschaftliche Tätigkeit in der Flußgebietseinheit;
   e) bestehende Rückhaltebecken und Stauwerke, die je nach Zweck klassifiziert werden (Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung, Mehrfunktionalität);
   f) die ökologischen Merkmale, einschließlich der in der Flußgebietseinheit bestehenden Artenvielfalt.
   (2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
   (2) Die Analyse wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(Änderung 39)
Artikel 5a (neu)
Artikel 5a
Kosten/Nutzen-Analyse
Spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission mit Hilfe der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Kosten/Nutzen-Analyse durch, um den zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Investitionsbetrag festzustellen.
(Änderung 40)
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung
   (1) Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flußgebietseinheit
   (1) Die Mitgliedstaaten ermitteln in jedem hydrologischen Gebiet und in jeder Flußgebietseinheit
(Änderung 41)
Artikel 7 Absatz 2
   (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der gemäß Artikel 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß das gewonnene Wasser unter Einbeziehung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfüllt .
   (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich zumindest der gemäß Artikel 16 und Anhang V auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß eine möglichst geringe Reinigungsbehandlung ausreicht, um Trinkwasserqualität zu erhalten und die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung zu erfüllen .
(Änderung 42)
Artikel 8 Absatz 1 Spiegelstriche und Absatz 2
   - bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme die Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands;
   - bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme die quantitative Überwachung der Durchflußmenge und der -geschwindigkeit sowie des ökologischen und des chemischen Zustands;
   - bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands;
   - bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen, qualitativen und mengenmäßigen Zustands durch Messungen der chemischen und biologischen Gegebenheiten des Wassers ;
   - bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.
   - bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.
   (2) Diese Programme müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
   (2) Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
(2a) Die technischen Spezifikationen umfassen den Einsatz standardisierter Verfahren Qualitätsanalyse und -überwachung, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
(Änderung 43)
Artikel 9 Absatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten. Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.
   (1) Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür, daß
   - die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beizutragen;
   - die einzelnen wirtschaftlichen Bereiche, die mindestens in die Sektoren Haushalte, Industrie und Landwirtschaft aufzugliedern sind, einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserversorgungsdienstleistungen auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Anwendung des Verursacherprinzips.
Die Mitgliedstaaten können dabei den diesbezüglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

(Änderung 85)
Artikel 9 Absatz 2
   (2) Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die praktischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Grundsatzes getroffen wurden.
   (2) Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die geplanten Schritte zur Umsetzung einer Gebührenpolitik, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beiträgt, sowie über den Beitrag der verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren zur Deckung der Gesamtheit der Kosten für Wasserdienstleistungen.
(Änderung 46)
Artikel 9 Absatz 3a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten erstellen Zeitpläne für die vollständige Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und nehmen den Zeitplan in den in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete auf.
(Änderung 47)
Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Abschnitt 1
   (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die einschlägigen, der Begrenzung nach Absatz 2 unterliegenden Einleitungen entsprechend diesem Artikel begrenzt werden.
   (1) Die Mitgliedstaaten begrenzen alle Einleitungen in Wasserkörper gemäß dem in diesem Artikel dargelegten kombinierten Ansatz. Für Stoffe des Anhangs X setzen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemeinschaftsweite einheitliche Einleitungsgrenzwerte (Emissionsnormen) fest. Weitere Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Begrenzung der Einleitungen auf der Grundlage der vorhandenen Technologie nicht ausreicht, um den Wasserqualitätszielen gemäß Artikel 4 zu entsprechen.
   (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
   (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
   a) die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder
   a) die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder
   b) die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder
   b) die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder
   c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,
   c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,
gemäß
gegebenenfalls unter Verwendung der Ansätze gemäß
(Änderungen 48 und 86)
Artikel 11 Absatz 1
   (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, mit dem schrittweise die Ziele gemäß Artikel 4 verwirklicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten.
   (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, mit dem die Ziele gemäß Artikel 1 und 4 verwirklicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten.
(Änderung 87)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
   d) Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme und der Aufstauung. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahmen oder Aufstauungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Begrenzungen freistellen;
   d) Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme und der Aufstauung, und, sofern die Entnahme Auswirkungen auf den Wasserzustand haben kann, das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung . Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;
   da) das Erfordernis der Durchführung von Maßnahmen zur effizienteren Wassernutzung in allen Wassernutzungsbereichen, wenn die Wassernachfrage die Menge übersteigt, die nachhaltig im Einzugsgebiet vorhanden ist, insbesondere unter Anwendung der besten vorhandenen Technologie zur Wassereinsparung und -wiederverwendung;
   db) sofern eine angemessene Versorgung mit gesundem Trinkwasser nicht gewährleistet werden kann, das Erfordernis, die zuständigen örtlichen Behörden zu ermächtigen, Wasser aus anderen Wassernutzungsbereichen umzuverteilen;
   dc) das Erfordernis der vorherigen Genehmigung künstlicher Anreicherung von Grundwasserschichten;
(Änderung 88)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe fa (neu)
   fa) Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Emissionen in Oberflächengewässer durch ständige Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe;
(Änderung 53)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe ia (neu)
   ia) alle erforderlichen Maßnahmen, um bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Wasserkörpern ein gutes ökologisches Potential zu erreichen;
(Änderung 54)
Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1
   (5) Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß
   (5) Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß
   - den Gründen hierfür nachgegangen wird und
   a) die Gründe dafür untersucht werden, daß der Wasserkörper die Umweltziele nicht erreicht hat, und daß dabei auch der hydromorphologische und physikalisch-chemische Zustand des Wasserkörpers überprüft wird,
   - die zur Erreichung dieser Ziele möglichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden.
   b) der Umfang und die Art jeglicher Verschmutzung des Wasserkörpers und jede durch Menschen vorgenommene Veränderung des natürlichen hydromorphologischen Zustands des Wasserkörpers intensiver überwacht werden,
   c) Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer im Hinblick auf alle festgestellten Schadstoffe eingeführt werden, die sicherstellen sollen, daß das Ziel nach Artikel 4 im Hinblick auf den ökologischen Zustand spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erreicht wird. Diese Normen müssen mindestens ebenso streng sein wie die in Anhang IX oder gemäß Artikel 16 Absatz 5 oder in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Normen,
   d) eine unverzügliche Überprüfung aller entsprechenden Genehmigungen und Einleitungsgenehmigungen erfolgt, der sich Maßnahmen nach Maßgabe des betreffenden Gefahrenniveaus anschließen,
   e) Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß der hydromorphologische Zustand des Wasserkörpers so beschaffen ist, daß das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 4 im Hinblick auf den ökologischen Zustand gewährleistet ist.
(Änderung 55)
Artikel 11 Absätze 7 und 8
   (7) Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.
   (7) Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.
   (8) Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
   (8) Die Maßnahmenprogramme werden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
(Änderung 56)
Artikel 13 Absatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jede Flußgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.
   (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jedes Einzugsgebiet ein Bewirtschaftungsplan erstellt und umgesetzt wird, um die in den Artikeln 1 und 4 vorgegebenen Ziele zu verwirklichen .
(Änderung 57)
Artikel 13 Absätze 6 und 7
   (6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.
   (6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.
   (7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.
   (7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.
(Änderung 58)
Artikel 16 Absatz 1
   (1) Der Rat verabschiedet spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Risiko für bzw. Durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des EG-Vertrags unterbreitet.
   (1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. Sie dienen der Verhütung der Verschmutzung des Wassers durch kontinuierliche Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe mit dem Ziel der vollständigen Einstellung dieser Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen bis zum 31. Dezember 2020. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des Vertrags unterbreitet.
(Änderung 93)
Artikel 16 Absatz 4
   (4) Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur Begrenzung der wichtigsten Emissionsquellen vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Punktquellen als auch diffuse Quellen und ermittelt unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das Niveau und die Kombination von Produkteinschränkungen sowie die Emissionsgrenzwerte für Verfahrenskontrollen. Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
   (4) Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen ein Jahr nach Veröffentlichung jeder neuen Dreijahresliste oder gegebenenfalls häufiger vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Punktquellen als auch diffuse Quellen und strebt die Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen auf Werte nahe Null bis zum 31. Dezember 2020 an. Die Kommission unterbreitet auf dieser Grundlage Vorschläge für gemeinschaftsweite einheitliche Emissionsnormen. Gemeinschaftliche Maßnahmen können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(4a) Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2000 eine Richtliste der Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften potentiell gefährlich sind. Stoffe, für die ein solches Gefahrenmerkmal aufgrund mangelnder relevanter Daten nicht festzustellen ist, werden in einer gesonderten Liste jener Stoffe aufgeführt, über die nur unzureichend Daten vorliegen. Beide Listen werden dieser Richtlinie als Teil A bzw. B des Anhangs X beigefügt.
(4b) Hinsichtlich der potentiell gefährlichen Stoffe, über die nicht genügend Daten vorliegen, fordert die Kommission Hersteller, Händler und/oder professionelle Nutzer auf, die Standarddaten über die chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften zu liefern. Potentiell gefährliche Stoffe, für die drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Standarddaten vorgelegt wurden, werden als potentiell gefährliche Stoffe betrachtet und in die Richtliste aufgenommen.
(Änderung 61)
Artikel 16 Absatz 6
   (6) Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 4 und 5 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste. Kommt bei Stoffen, die in die erste Prioritätsliste aufgenommen sind, sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u.a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest. Kommt bei Stoffen, die später in die Prioritätsliste aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste.
   (6) Die Kommission unterbreitet die Vorschläge binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste. Kommt bei Stoffen, die in die erste Prioritätsliste aufgenommen sind, vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur kontinuierlichen Reduzierung der betreffenden Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen, wobei sie deren völlige Einstellung bis zum 31. Dezember 2020 anstreben. Kommt bei Stoffen, die später in die Prioritätsliste aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen zwei Jahre nach Aufnahme in die Liste.
(Änderung 63)
Artikel 20 Absatz 1
   (1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
   (1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuß gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unterstützt. Artikel 7 und 8 des genannten Beschlusses finden Anwendung .
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(Änderung 64)
Artikel 21 Absatz -1 (neu)
(-1) Bevor die in den Absätzen 1 un 2 genannten Rechtsakte aufgehoben werden, müssen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, daß die neuen Bestimmungen ein zumindest gleiches Schutzniveau gewährleisten.
(Änderung 65)
Anhang II Abschnitt 1.6
Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper
entfällt
Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert ausweisen, wenn Änderungen der künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers Auswirkungen haben würden auf
   i) die weitere Umwelt
   ii) die Schiffahrt und die Erholungsgebiete
   iii) die Zwecke, für die das Wasser gespeichert wird (z.B. Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung
   iv) die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutung, die Bewässerung oder die Landentwässerung
   v) die menschliche Entwicklung.
(Änderung 67)
Anhang II Abschnitt 2.3 Spiegelstriche
   - Lage im Grundwasserkörper von Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt mehr als 10 m3 liefern oder mehr als 50 Personen versorgen;
   - Lage im Grundwasserkörper von Stellen, denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern oder weniger als 50 Personen versorgen;
   - mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
   - mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
   - chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
   - chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
   - Lage der Stellen im Grundwasserkörper , an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
   - Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
   - Einleitungsraten an diesen Stellen;
   - Einleitungsraten an diesen Stellen;
   - chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
   - chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
   - Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.
   - Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich verschmutzender Einleitungen und anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.
(Änderung 91)
Anhang II Abschnitt 2.4 Ziffer iia (neu)
   iia) Gewinnung von Rohstoffen,
(Änderung 69)
Anhang II Abschnitt 2.4a (neu)
2.4a. Prüfung der Auswirkungen früherer Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers
Die Mitgliedstaaten bestimmen ferner jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegen sind, weil der Grundwasserkörper infolge früherer menschlicher Tätigkeit in einer Weise verschmutzt ist, die die Erreichung des Zustands der nur unwesentlichen anthropogenen Verschmutzung unmöglich macht oder unverhältnismäßig kostspielig werden ließe.
(Änderung 92)
Anhang V Abschnitt 2.3.2 Tabelle
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Komponenten
Guter Zustand
Allgemein
Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß die Schadstoffkonzentrationen
   - wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
   - die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschrifen der Gemeinschaft geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;
   - nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden;
Leitfähigkeit
Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.
Änderungen des Parlaments
Komponenten
Guter Zustand
Allgemein
Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß Schadstoffkonzentrationen
   - wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
   - die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinien 91/676/EWG , 97/57/EG 1 und 98/83/EG, für anthropogene Verschmutzungen geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;
   - nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden;
Leitfähigkeit
Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.
(1) Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87).
(Änderung 94)
Anhang V Abschnitt 2.4.5 Absatz 1
Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet . Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien gilt im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers als erreicht, wenn
   - der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern berechnet wird und
   - der Durchschnittswert dieser Berechnungen für alle Überwachungsstellen des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern nachweislich die Umweltqualitätsnormen in der in der einschlägigen Richtlinie beschriebenen Weise erfüllen .
Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes betrachtet . Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien setzt ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, voraus, daß
   - der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle des Grundwasserkörpers berechnet wird und
   - auf Grundlage dieser Berechnungen festgestellt wird, daß für den betreffenden Grundwasserkörper die Umweltqualitätsnormen als erfüllt gelten, wenn 70% dieser Durchschnittswerte den in den Richtlinien 91/676/EWG , 97/57/EG und 98/83/EG festgelegten Werten genügen.
(Änderung 75)
Anhang VII Abschnitt A Nummer 7a (neu)
7a. Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 genannten Zielsetzungen nicht erreichen dürften;
(Änderung 76)
Anhang VIII Nummer 9a (neu)
9a. von Menschen hergestellte radioaktive Stoffe;
(Änderung 77)
Anhang VIII Nummer 10
   10. Schwebstoffe
   10. Schwebstoffe, soweit sie schädliche Auswirkungen auf das Wasser haben

(1) ABl. C 343 vom 30.11.1999, S. 1.
(2) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 388.
(3) ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20.
(4) ABl. C 16 vom 20.1.1998, S. 14.
(5) ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 94.
(6) ABl. C 342 vom 30.11.1999, S. 1.


Modernisierung des Sozialschutzes
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission "Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes” (KOM(1999) 347 - C5-0253/1999 - 1999/2182(COS) )
P5_TA(2000)0055A5-0033/2000

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 347 - C5-0253/1999 ),

-  in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen "Soziale Sicherheit in Europa 1997“ (KOM(1998) 243 - C4-0375/1998 ),

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 1997 zur Mitteilung der Kommission "Die Zukunft des Sozialschutzes: Ein Rahmen für eine europäische Debatte“ und zu dem Bericht der Kommission über den Sozialschutz in Europa 1995(1) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. November 1997 zur Mitteilung der Kommission "Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes in der Europäischen Union“(2) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 1998 zur Mitteilung der Kommission über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm 1998-2000(3) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 1999 zu dem Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen "Soziale Sicherheit in Europa 1997 - Zusammenfassung“(4)

-  unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 13, 125 bis 130, 136 sowie 137 bis 152 des EG-Vertrags,

-  unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,

-  in Kenntnis der Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung(5) und der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes(6) sowie des Berichts der Kommission über die Umsetzung der ersten dieser beiden Empfehlungen (KOM(1998) 774 ),

-  in Kenntnis der relevanten Absätze in den Schlußfolgerungen der Europäischen Räte von Cardiff, Luxemburg, Wien und Köln,

-  in Kenntnis der Schlußfolgerungen des Rates Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 29. November 1999 betreffend die Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Sozialschutzes,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0033/2000 ),

A.  in der Erwägung, daß für eine europäische soziale Annäherung erforderlich ist, die einzelnen Bereiche Wirtschaftspolitik, Beschäftigungspolitik und Sozialschutz als interdependente Teile ein und desselben politischen Dreiecks zu betrachten, damit eine erfolgreiche soziale Annäherung in Europa und in den Mitgliedstaaten zustande kommt; in der Erwägung, daß die soziale Annäherung einen Prozeß darstellen sollte, auf Grund dessen gemeinsame umfassende politische Zielsetzungen als Leitlinien für die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten dienen,

B.  in der Erwägung, daß bislang in Europa im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Sicherheit noch keine Strategie entwickelt wurde, daß Sozialschutz aber in erster Linie auf dem Grundsatz der gegenseitigen Solidarität beruht und (neben einer dynamischen und auf Arbeitsplatzschaffung gerichteten Wirtschaftspolitik) eines der Instrumente zur Bekämpfung eines stets größeren Auseinanderklaffens von wirtschaftlichem Wachstum und sozialer Entwicklung ist,

C.  in der Erwägung, daß Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes durch eine bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen und nicht durch eine Absenkung des Sozialschutzniveaus erreicht werden kann,

D.  in der Erwägung, daß Beschäftigungspolitik, soziale Integration und soziale Verbesserungen in der Praxis in den Mitgliedstaaten erfolgen müssen und daher das Subsidiaritätsprinzip im Hinblick auf die Organisation der sozialen Schutzsysteme sowie die Wahrung der sozialen Rechte zu beachten ist, während die Union durch Annahme echter verbindlicher und wirksamer Konvergenzkriterien einschließlich gemeinsamer quantifizierbarer Ziele für alle Mitgliedstaaten für einen Mehrwert sorgen kann,

E.  in der Erwägung, daß jeder ein Recht auf sozialen Schutz und ein garantiertes soziales Mindesteinkommen hat,

F.  unter Hinweis darauf, daß die Realisierung einer europäischen sozialen Annäherungsstrategie Überlegungen über die Verfahren und Instrumente, um die vorgeschlagenen Ziele der sozialen Annäherung zu fördern, umfassen kann, sowie Angaben darüber, wie örtliche und regionale Netze zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden können,

G.  unter Hinweis darauf, daß bei den weiteren Bemühungen um eine europäische soziale Annäherungsstrategie, wie sie in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagen werden, auch dem Gleichstellungsaspekt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muß, um die Trennung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt zu überwinden und Chancengleichheit durch folgende Instrumente zu fördern:

   -
wirksame Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle vier angegebenen Ziele, was konkrete Zielsetzungen, Analysen aller Vorschläge im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Gleichstellung sowie die Sammlung geschlechtsspezifisch relevanten statistischen Materials umfaßt,
   -
Förderung eines vollständigen Übergangs zu langfristig individualisierten Sicherheitssystemen, einschließlich Übergangszeiten, wobei individuellen Bedürfnissen und familiären Aspekten Rechnung getragen werden muß,
   -
Förderung der Ermöglichung von Berufspausen durch die sozialen Sicherheitssysteme, ohne daß sich dies nachteilig auswirkt auf den Anspruch auf Leistungen bzw. Anwartschaften im Rahmen der sozialen Sicherheitssysteme oder den Zugang zur Weiterbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens, sowie Förderung diesbezüglicher Vereinbarungen betreffend den Elternurlaub und die Vergütungsniveaus,
   -
Förderung von Maßnahmen gegen Mängel in einzelstaatlichen Unterstützungs- und Steuersystemen, um Nebenwirkungen zu verhindern, die zu Arbeitslosigkeit und Armut, etwa bei Alleinerziehenden, führen,
   -
Maßnahmen zur Entwicklung erschwinglicher und hochwertiger Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich entsprechend der Eignung und im Einklang mit dem Gleichstellungsaspekt, die darauf gerichtet sind, daß sich der Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Trennung von Männern und Frauen und die Lohnunterschiede nicht noch weiter auseinanderentwickelt,
   -
Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, daß eine Modernisierung der Arbeitsorganisation auch der Lage der Frauen im Hinblick auf größere Flexibilität und die Notwendigkeit, Arbeit und Familie in Einklang zu bringen, Rechnung trägt, wobei insbesondere die Bedeutung der Arbeitszeiten sowie die Notwendigkeit kürzerer Arbeitszeiten hervorzuheben sind,
   -
Maßnahmen zur Schaffung einer Grundaltersrente, um denjenigen einen akzeptablen Lebensstandard zu sichern, die finanziell nicht zu dem sozialen Sicherheitssystem beitragen konnten, was hauptsächlich auf eine große Zahl älterer Frauen zutrifft,

H.  unter Hinweis darauf, daß sowohl die beschäftigungspolitischen wie die wirtschaftlichen Leitlinien Empfehlungen enthalten, die Steuern zu senken, um die Beschäftigung zu fördern, was den Blick auf die Notwendigkeit sozialer Investitionen lenkt, um z.B. aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu fördern,

I.  in der Auffassung, daß wenn die Mitgliedstaaten die Bürger ermuntern, Vorkehrungen für ihre eigene zusätzliche Absicherung zu treffen, um soziale Risiken abzudecken - diese freiwilligen Charakter besitzen sollten und nicht zur Entstehung von verschiedenen Niveaus der sozialen Sicherung und zur Beeinträchtigung des Solidaritätsprinzips führen dürfen,

J.  unter Hinweis darauf, daß der Trend zur beschäftigungsfreundlichen Gestaltung der Sozialschutzsysteme nicht darüber hinwegtäuschen kann, daß nicht alle Bevölkerungsgruppen durch aktive Arbietsmarktmaßnahmen eingliederbar sind, und daher soziale Auffangnetze auf hohem Niveau vorhanden sein müssen,

K.  unter Hinweis darauf, daß Bemühungen um Förderung der sozialen Integration und Bekämpfung der Armut eine facettenreiche integrierte Strategie voraussetzt, die alle relevanten Politikbereiche und Akteure umfaßt und besondere Anstrengungen für gefährdete Gruppen erfordert, insbesondere für arbeitsunfähige Personen,

L.  unter Hinweis darauf, daß eine ausreichende Qualität der Pflege und annehmbare Wartezeiten in öffentlichen Gesundheitswesen von großer Bedeutung sind, um gesellschaftliche Gräben zu vermeiden, und unter Hinweis darauf, daß die Kommission in ihrer Mitteilung die Notwendigkeit betont zu untersuchen, wie die Sozialversicherungen den Bedarf an Pflegeleistungen und Pflegepersonal decken, was die Betonung des grundlegenden Anspruchs auf qualitativ gute Pflege für alle beinhaltet; diesbezüglich sollten die Untersuchungen nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Modelle analysieren, sondern auch ihre Auswirkungen auf den freien und gleichen Zugang der Bürger zur Pflege und die Möglichkeit, frei zwischen bestimmten Lösungen zu wählen,

M.  in der Erwägung, daß die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion, die eine ständig zunehmende wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten nach sich zog, die soziale Sicherheit zu einer Frage von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten gemacht hat,

1.  bekräftigt erneut den Ansatz und die Gültigkeit der Empfehlungen des Rates von 1992 bezüglich der gemeinschaftlichen Kriterien im Hinblick auf ausreichende Einnahmen und Leistungen in den Systemen des Sozialschutzes einerseits und die Konvergenz der Ziele und der Politik im Bereich des Sozialschutzes andererseits;

2.  weist darauf hin, daß wirksame Systeme der sozialen Sicherheit untrennbarer Bestandteil des europäischen Sozialmodells sind, das auf der Überzeugung gründet, daß wirtschaftlicher Fortschritt und sozialer Fortschritt miteinander verknüpft sind; ist daher der Auffassung, daß die soziale Sicherheit als ein produktiver Faktor anzusehen ist und daß ihre Modernisierung ermöglichen muß, ihr Potential in den Bereichen Weiterbildung und Berufsausbildung maximal auszuschöpfen;

3.  begrüßt die Mitteilung der Kommission, da sie den notwendigen Rahmen für die Realisierung einer sozialen Annäherung schafft und eine Analyse der gemeinsamen Herausforderungen für die Mitgliedstaaten erstellt, gemeinsame Ziele für die Modernisierung der Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten entwickelt und zwecks Beschleunigung des Prozesses die Einsetzung einer hochrangigen Beamtengruppe vorschlägt und jährliche Vorlage eines Berichts über die Lage der sozialen Sicherheit fordert;

4.  stellt fest, daß der Rat der Arbeits- und Sozialminister vom 29. November 1999 beschlossen hat, eine Arbeitsgruppe hochrangiger Beamter einzusetzen, die einen Mechanismus zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit schaffen und einen Zwischenbericht für den Europäischen Rat in Feira (Juni 2000) ausarbeiten soll; appelliert daher an den Rat und die Kommission, das Mandat dieser Gruppe, in der die Frauen angemessen vertreten sein sollten, konkreter zu formulieren und folgende Aspekte zu berücksichtigen, um den Prozeß einer europäischen sozialen Angleichung zu fördern:

   -
Erhaltung und Weiterentwicklung einer auf Solidarität beruhenden, von kommerziellen Interessen und finanziellen Rentabilitätszielen unabhängigen sozialen Sicherheit, die allen den Zugang zu den Ansprüchen, einschließlich der Dienstleistungen, garantiert,
   -
Entwicklung eines methodischen Modells entsprechend dem Luxemburger Prozeß zur Beschäftigung, das auf den Zielbereichen beruht, die die Kommission in der Mitteilung dem Rat empfiehlt, sowie Entwicklung von Kriterien zur Standortbestimmung, von Bewertungssystemen und von Leitlinien für nationale Aktionspläne, wobei ein solches Modell die Beschäftigungspolitik und die makroökonomische Politik ergänzen muß,
   -
Entwicklung des Annäherungsprozesses in gemeinsamer Diskussion zwischen dem Rat für Wirtschafts- und Währungsfragen und den Räten für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung,
   -
effektive Zusammenarbeit im Rahmen des europäischen sozialen Annäherungsprozesses, wobei das Europäische Parlament - abgesehen von der regelmäßigen Berichterstattung an das Parlament und der Möglichkeit des Parlaments, die einzelnen Fragen weiterzubehandeln - eine Kontaktgruppe einsetzt, die von Anfang an mit der vom Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zur Modernisierung des Sozialschutzes beschlossenen hochrangigen Arbeitsgruppe eng zusammenarbeitet, wobei in diesem Prozeß die Sozialpartner regelmäßig und angemessen entsprechend dem geschaffenen sozialen Dialog einbezogen werden; außerdem sollte eine regelmäßige Information und Konsultation der Vertreter der Beitrittsländer, der Sozialversicherungsträger sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen entsprechend dem Vorschlag der Kommission gewährleistet sein,
   -
unverzügliche Entwicklung eines Arbeitsprogramm, einschließlich eines Zeitplans, der Definition von Referenzpunkten, Vereinbarungen über den Austausch vergleichbarer Daten betreffend die vier allgemeinen Ziele, die von der Kommission definiert wurden, um die vereinbarte Zusammenarbeit bei der Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes in Europa zu realisieren;

5.  fordert zugleich die Entwicklung und Vereinfachung des Luxemburger Prozesses, der unter Festsetzung der wirtschaftlichen Leitlinien besser integriert werden, und die Modernisierung des Sozialschutzes umfassen muß; diese Entwicklung soll zur Bestimmung weniger, jedoch klarer übergeordneter Ziele der Beschäftigungs- und der Sozialpolitik als Ausgangspunkt eines fruchtbaren Erfahrungsaustauschs in dem Bereich führen; dadurch kann ein Rahmen für das Erreichen dieser Ziele gesetzt werden;

6.  fordert die Kommission auf, ein soziales Aktionsprogramm vorzulegen und darin einen konkreten Plan, einschließlich eines Zeitplans für die Durchführung von Maßnahmen für den Sozialschutz auf der Grundlage von Artikel 140 des Vertrags und Legislativvorschlägen für Mindestnormen im Bereich der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von Artikel 42 und Artikel 137 des Vertrags, sowie einen Plan für Initiativen für ein Rahmenabkommen im Rahmen des sozialen Dialogs zu entwickeln;

7.  hebt die Tatsache hervor, daß der soziale Annäherungsprozeß von einer wirksamen und ehrgeizigen steuerrechtlichen Koordinierung begleitet sein muß; fordert daher die Kommission auf, bei Blockade der Legislativvorschläge oder Ablehnung von Vorschlägen für Leitlinien Schritte zur Schaffung eines Verhaltenskodex gegen unlauteren Wettbewerb im Bereich der sozialen Sicherheit und der Besteuerung zu unternehmen;

8.  fordert den Rat auf, Beschlüsse zu den konkreten Vorschlägen der Kommission im Rahmen des Steuerpakets "Monti” zu fassen, so daß der notwendige Rahmen geschaffen werden kann, um den Abbau der Sozialabgaben bei den Lohnkosten zu erleichtern, wobei eine stabile Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten ist, um den unlauteren Wettbewerb bei der Besteuerung zu bekämpfen;

9.  fordert die Kommission und den Rat auf, bei der weiteren Arbeit an der sozialen Annäherungsstrategie

   -
die Gleichstellungsaspekte im Hinblick auf arbeitsbedingte Erkrankungen und Schäden zu berücksichtigen und auf der Grundlage von Artikel 137 Absatz 1 des Vertrags einen Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Streßfaktoren auszuarbeiten,
   -
Empfehlungen über den qualitativen und quantitativen Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Versorgung behinderter, älterer und sonstiger pflegebedürftiger Personen zu erwägen,
   -
einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Einführung von Mindestnormen im Hinblick auf alle Formen atypischer Arbeitsverhältnisse auszuarbeiten, um die zwischen den Sozialpartnern der europäischen Wirtschaft getroffenen Vereinbarungen zu ergänzen,
   -
den bestehenden rechtlichen Rahmen über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit auf der Grundlage einer Übersicht der in diesem Bereich geltenden Richtlinien anzupassen und zu ergänzen;

10.  fordert die Kommission und den Rat auf,

   -
seinen früheren Aufforderungen nachzukommen und einen Sonderbericht über die Armut in Europa auszuarbeiten,
   -
auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags verbindliche Rechtsakte auszuarbeiten, um die Diskriminierung in den in diesem Artikel genannten Bereichen zu bekämpfen, wobei die Kommission sich dieses Artikels auch bedient, um die bestehenden Empfehlungen im Hinblick auf Behinderte in verbindliche Rechtsakte umzuwandeln,
   -
auf der Grundlage von Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags auf Gemeinschaftsebene das Ziel der sozialen Eingliederung zu unterstützen und konkrete Initiativen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu unterbreiten,
   -
Leitlinien zu unterbreiten betreffend die Festlegung eines annehmbaren Mindestlebensunterhalts auf der Grundlage eines einheitlichen Verfahrens zur Definition von Armutsgrenzen,
   -
ein Koodinierungsverfahren zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut auszuarbeiten, einschließlich adäquater sozialer Standards, wie gemeinschaftlicher Armutsgrenzen auf der Grundlage des Einkommens und statistischer Indikatoren für soziale Ausgrenzung und Armut sowie von Information über die gefährdeten Gruppen, damit das Verfahren Anfang 2001 eingeleitet werden kann;

11.  ist der Auffassung, daß die europäischen Beschäftigungsleitlinien die Notwendigkeit der Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigen müssen, um das Aufkommen minderwertiger Arbeitsplätze zu verhindern und die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen zu fördern, das Aufkommen sogenannter "Working Poor“ zu verhüten und der Notwendigkeit der Schaffung eines wirtschaftlich nachhaltigen Sozialschutzes Rechnung zu tragen, der jedoch immer die in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits erworbenen Rechte respektiert;

12.  weist darauf hin, daß die sozialen Sicherheitssysteme die Entstehung neuer Arbeitsformen und einen wirksameren Schutz von Selbständigen berücksichtigen müssen;

13.  beharrt auf der Notwendigkeit, Steuer- und soziale Sicherheitssysteme so zu gestalten, daß die Beschäftigungsfallen wirksamer bekämpft werden können, wobei die Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherheitssysteme von den Leistungen der Volkswirtschaft und einer hohen Beschäftigungsrate auf dem Arbeitsmarkt abhängt;

14.  erinnert die Kommission und den Rat an frühere Forderungen des Europäischen Parlaments nach Abrücken von der Besteuerung der Arbeit und Übergang zur Besteuerung von anderen Ressourcen wie Umwelt, Energie und Verbrauch, wobei die Kommission aufgefordert wird, eine Analyse darüber vorzulegen, ob eine Energie- oder Emissionsbesteuerung auf Dauer geeignet wäre, die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten;

15.  begrüßt, daß der Bericht über die soziale Sicherheit in Europa 1999 Angaben über die soziale Sicherheit in den Ländern Mittel- und Osteuropas enthalten wird; erwartet, daß die Kommission in ihrem Bericht auch die Lage an den Rand gedrängter Gruppen einbezieht, etwa die der schlecht ausgebildeten Frauen, der Personen mit Behinderungen, der Waisen und der ethnischen Minderheiten, und daß ferner besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Förderung einer Entwicklung gewidmet wird, bei der die Sozialpartner in den Beitrittsländern an der Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit mitwirken können;

16.  weist darauf hin, daß im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union die soziale Annäherung notwendig ist, um das europäische Sozialmodell zu stärken und die Risiken eines sozialen Dumpings zu beseitigen;

17.  fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung eines speziellen sozialen Aktionsprogramms im Bereich der Sozialpolitik im Zusammenhang mit der Erweiterung in Erwägung zu ziehen;

18.  fordert die Kommission auf, über Initiativen im Rahmen des sozialen Dialogs an Vereinbarungen mitzuwirken, die einen flexibleren Übergang in den Ruhestand erleichtern, u.a. durch Schutz vor abruptem Ruhestand und Ermöglichen freiwilliger vorzeitiger Pensionierung aus sozialen Gründen;

19.  begrüßt den Hinweis der Kommission in ihrer Mitteilung, daß dem Trend, ältere Arbeitnehmer zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zu drängen, gegengesteuert werden muß; fordert die Kommission jedoch auf, auch der Frage aus Sicht der Arbeitsumwelt Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar im Hinblick auf gesetzliche Maßnahmen, verstärkte Information, insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen, und berufliche Qualifizierungs-, ergänzende Qualifizierungs- und Rehabilitationsmaßnahmen im Zusammenwirken von Wirtschaft und Gesundheitsfürsorge;

20.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Verbesserung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit(7) zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf das Ruhestandsalter und die Rechte abhängiger Hinterbliebener, um diese der weitergehenden Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996(8) über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit anzupassen;

21.  tritt für eine stärkere Förderung von Präventivmaßnahmen ein und weist insbesondere auf die Wirksamkeit von Anreizen zu gesunderer Lebensführung und stärkerer individueller Verantwortung hin;

22.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, dem Ausschuß der Regionen und den europäischen Sozialpartnern zu übermitteln.

(1) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 63.
(2) ABl. C 358 vom 24.11.1997, S. 51.
(3) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 87.
(4) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 435.
(5) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
(6) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.
(7) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
(8) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20.

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