Zum Portal des Europäischen Parlaments zurückkehren

Choisissez la langue de votre document :

 Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 2. März 2000 - Brüssel
Satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste ***I (Verfahren ohne Bericht)
 Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten *
 Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben *
 Bekämpfung bestimmter Fischseuchen *
 Schutz von jungen Meerestieren *
 Insolvenzverfahren *
 Frauen im Entscheidungsprozeß
 Jahreswirtschaftsbericht 1999
 Fischerei und Umwelt: 2. Bericht im Anschluß an Bergen
  Bestandsbewirtschaftung und Schutz der Meeresumwelt
  Schiffbruch der Erika

Satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste ***I (Verfahren ohne Bericht)
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung der Entscheidung Nr. 710/97/EG über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft (KOM(1999) 745 - C5-0019/2000 - 2000/0020(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Der Vorschlag wird gebilligt.


Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Fischereidaten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik ((KOM(1999) 541 - C5-0302/1999 - 1999/0218(CNS) )
P5_TA(2000)0079A5-0038/2000

Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Artikel 3 Absatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf die Erfordernisse wissenschaftlicher Analysen abgestimmte mehrjährige Reihen, die biologische und wirtschaftliche Angaben umfassen und aggregierten Daten entsprechen . Die angewandten Methoden sind über die gesamte Laufzeit konstant, gemeinschaftsweit vereinheitlicht und beachten die einschlägigen internationalen Vorschriften.
   (1) Die Mitgliedstaaten erstellen wissenschaftlich untermauerte mehrjährige aggregierte Reihen, die biologische und wirtschaftliche Angaben umfassen. Die angewandten Methoden sind über die gesamte Laufzeit konstant, gemeinschaftsweit vereinheitlicht und beachten die einschlägigen internationalen Vorschriften.
(Änderung 2)
Artikel 4 Nummer 4 Einleitung und Buchstabe a
   4. die wirtschaftliche Lage des Sektors beurteilen zu können:
   4. die wirtschaftliche Lage des Sektors beurteilen zu können, wobei die aufgrund von Studien und Stichproben von ausreichender Größe für das angestrebte Ziel erlangten Informationen herangezogen werden können:
   a) für die Fangwirtschaft:
   - Verkaufserlöse und sonstige Einnahmen (Zuschüsse, Zinsen ...)
   - Produktionskosten
   - Beschreibung der Arbeitsplätze auf See;
   a) für die Fangwirtschaft:
   - Umsatz
   - Produktionskosten
   - Feststellung der Zahl und Beschreibung der Arbeitsplätze auf See;
(Änderung 3)
Artikel 4 Nummer 4a (neu)
4a. die Veränderungen in aquatischen Ökosystemen überwachen zu können.
(Änderung 4)
Artikel 5 Absatz 1
   (1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3760/92 einerseits ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das den für wissenschaftliche Einschätzungen unerläßlichen Angaben entspricht, und andererseits ein ausgeweitetes Gemeinschaftsprogramm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben enthält, mit deren Hilfe sich die wissenschaftlichen Einschätzungen noch entscheidend verbessern lassen. Diese Programme werden für jeweils sechs Jahre erstellt, mit einer ersten Laufzeit vom Jahr 2000 bis 2005 einschließlich.
   (1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3760/92 einerseits ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das den für die Bewertung der Fischereiressourcen unerläßlichen Angaben entspricht, und andererseits ein ausgeweitetes Gemeinschaftsprogramm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben enthält, mit deren Hilfe sich die wissenschaftlichen Einschätzungen noch entscheidend verbessern lassen. Diese Programme werden für jeweils sechs Jahre erstellt, mit einer ersten Laufzeit vom Jahr 2000 bis 2005 einschließlich.
(Änderung 5)
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich
   - die einschlägigen Rechnungsposten oder Postengruppen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen,
entfällt
(Änderung 6)
Artikel 7 Absatz 2
   (2) Die Mitgliedstaaten können die unter diese Verordnung fallenden Daten an die zuständigen internationalen Organisationen weiterleiten; sie beachten dabei die besonderen Vorschriften dieser Organisationen und die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen. Die Kommission wird hiervon in Kenntnis gesetzt, und ihr wird auf Anfrage elektronisch eine Kopie der Daten übermittelt.
   (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln alljährlich der Kommission die unter diese Verordnung fallenden Daten und können diese auch an die geeigneten internationalen Organisationen weiterleiten; sie beachten dabei die besonderen Vorschriften dieser Organisationen und die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen.
(Änderung 7)
Artikel 9 Absatz 2
   (2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und nach Anhörung des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament für jeden Dreijahreszeitraum und erstmals vor dem 31. Dezember 2002 einen Bericht vor, in dem die von jedem Mitgliedstaat eingesetzten Mittel, die Angemessenheit der angewandten Methoden sowie die erzielten Ergebnisse bei der Datenerhebung und -verwaltung im Sinne dieser Verordnung bewertet werden.
   (2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und nach Anhörung des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich und erstmals vor dem 31. Dezember 2001
   a) einen Bericht vor, in dem die von jedem Mitgliedstaat eingesetzten Mittel, die Angemessenheit der angewandten Methoden sowie die erzielten Ergebnisse bei der Datenerhebung und -verwaltung im Sinne dieser Verordnung bewertet werden;
   b) einen Bericht über die Nutzung der nach dieser Verordnung erhobenen Daten durch die Gemeinschaft vor.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Fischereidaten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik ((KOM(1999) 541 - C5-0302/1999 - 1999/0218(CNS) )
P5_TA(2000)0079A5-0038/2000

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 541 )(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0302/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0038/2000 ),

1.  billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 54.
(2) ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 54.


Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(1999) 551 - C5-0303/1999 - 1999/0224(CNS) )
P5_TA(2000)0080A5-0037/2000

Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

Vorschlag der Kommission   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Erwägung 4
   (4) Die Entscheidung der Kommission, die Erfassung der für die GFP notwendigen Daten durch jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterstützen, die als innovative Maßnahmen über das FIAF finanziert werden, ist inzwischen ein regelmäßiger Vorgang. Es empfiehlt sich daher, diese Maßnahmen im Rahmen von Rubrik 3 der finanziellen Vorausschau auf mehrjähriger Basis zu konsolidieren.
   (4) Die Entscheidung der Kommission, die Erfassung der für die GFP notwendigen Daten durch jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterstützen, die als innovative Maßnahmen über das FIAF finanziert werden, ist inzwischen ein regelmäßiger Vorgang. Es empfiehlt sich daher, diese Maßnahmen im Rahmen von Rubrik 1b der finanziellen Vorausschau auf mehrjähriger Basis zu konsolidieren.
(Änderung 2)
Artikel 2 Absatz 1
   (1) Unter diesen Titel fallen alle Daten, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) systematisch gesammelt werden.
   (1) Unter diesen Titel fallen alle Daten, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) systematisch gesammelt und verwaltet werden.
(Änderung 3)
Artikel 4 Absatz 1 Einleitung
   (1) Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission bis spätestens 31. Mai 2000 folgendes vor:
   (1) Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung für die Erhebung von Daten folgendes vor:
(Änderung 4)
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)
Die Kommission übermittelt diese Dokumente der Haushaltsbehörde jährlich vor dem 15. Juni.
(Änderung 5)
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)
Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich vor dem 15. Juni den genannten Tätigkeitsbericht.
(Änderung 6)
Artikel 7 Absatz 1
   (1) In dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) bis zum 31. Dezember 2002 von der Kommission erstellten Bericht wird das Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit der durchgeführten Arbeiten analysiert.
   (1) In dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) bis zum 31. Dezember 2001 von der Kommission erstellten Bericht wird das Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit der durchgeführten Arbeiten analysiert.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(1999) 551 - C5-0303/1999 -1999/0224 (CNS) )
P5_TA(2000)0080A5-0037/2000

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 551 ),

-  vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0303/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0037/2000 ),

1.  billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Bekämpfung bestimmter Fischseuchen *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (KOM(1999) 437 - C5-0168/1999 - 1999/0191(CNS) )
P5_TA(2000)0081A5-0036/2000

Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Erwägung 2a (neu)
(2a) Die Kommission sollte eingehend untersuchen, woher die infektiöse Anämie des Lachses (ISA) in Schottland stammt, wie diese Krankheit sich möglicherweise verbreitet hat und welche Interaktionen es zwischen Zucht- und Wildlachs gibt.
(Änderung 2)
Erwägung 2b (neu)
(2b) Den Lachszüchtern wurden keine Entschädigungen für die Zwangsausmerzung ganzer Lachsfarmen gemäß der Richtlinie 93/53/EWG gezahlt. Die gewerblichen Versicherungen leisten wegen der Beteiligung Dritter keinen Schadenersatz.
(Änderung 3)
Erwägung 2c (neu)
(2c) Die schottische Lachsindustrie ist mit einer anhaltenden Krise konfrontiert, die sich noch verschärfen wird, wenn keine Entschädigung bereitgestellt wird.
(Änderung 4)
Erwägung 4
   (4) Die Einführung einer Impfpolitik kann ein neues Mittel zur Bekämpfung des Ausbruchs der infektiösen Anämie des Lachses und ihrer Verbreitung darstellen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Möglichkeit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.
   (4) Die Einführung einer Impfpolitik kann ein neues Mittel zur Verhütung von ISA und zur Bekämpfung des Ausbruchs der infektiösen Anämie des Lachses und ihrer Verbreitung darstellen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Möglichkeit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Deshalb wurde kein Impfstoff entwickelt, um den europäischen Stamm der ISA zu bekämpfen.
(Änderung 5)
Erwägung 4a (neu)
(4a) Kommission und Rat müssen die dringend notwendigen Änderungen der Entscheidung des Rates 90/424/EWG (1) vorschlagen, damit die ISA ausdrücklich in die Liste der Krankheiten aufgenommen wird und rasche und angemessene Entschädigungen sowie Mittel für die Forschung und Entwicklung eines ISA-Impfstoffes bereitgestellt werden.
________________
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(Änderung 6)
Erwägung 5
   (5) Die Richtlinie 93/53/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -
   (5) Mangels ausreichender wissenschaftlicher und technischer Nachweise sowie wegen unzureichender Konsultation der Lachsindustrie und der Beteiligten sollte die Richtlinie 93/53/EWG daher als Zwischenlösung entsprechend geändert werden.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (KOM(1999) 437 - C5-0168/1999 - 1999/0191(CNS) )
P5_TA(2000)0081A5-0036/2000

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 437 )(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0168/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0036/2000 ),

1.  billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. C 342 E vom 30.11.1999, S. 42.
(2) ABl. C 342 E vom 30.11.1999, S. 42.


Schutz von jungen Meerestieren *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (KOM(1999) 552 - C5-0040/2000 - 1999/0222(CNS) )
P5_TA(2000)0082A5-0035/2000

Der Vorschlag wird gebilligt.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (KOM(1999) 552 - C5-0040/2000 - 1999/0222(CNS) )
P5_TA(2000)0082A5-0035/2000

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 552 ),

-  vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0040/2000 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0035/2000 ),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Insolvenzverfahren *
Text
Entschließung
Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland für eine Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (9178/1999 - C5-0069/1999 - 1999/0806(CNS) )
P5_TA(2000)0083A5-0039/2000

Die Initiative wird wie folgt geändert:

Text der Initiative(1)   Änderungen des Parlaments
(Änderung 1)
Erwägung 10
   (10) Diese Verordnung gilt unterschiedslos für alle Verfahren, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Diese Unternehmen werden von dieser Verordnung nicht erfaßt, da sie einem besonderen Regime unterworfen sind und da die nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse haben.
   (10) Diese Verordnung gilt unterschiedslos für alle Verfahren, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Diese Unternehmen werden von dieser Verordnung nicht erfaßt, da sie einem besonderen Regime unterworfen sind und da die nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse haben. Im Hinblick auf Versicherungsunternehmen wird ein Sonderregime allerdings nur für die Erst-(Direkt)- Versicherer geschaffen. Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren bei einem Rückversicherer gelten die in dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Regeln.
(Änderung 2)
Erwägung 13
   (13) Insolvenzverfahren können in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Hauptinsolvenzverfahren haben universale Geltung; mit ihnen sollen weltweit das gesamte Vermögen des Schuldners und alle Gläubiger unabhängig davon, wo sie nierdergelassen sind, erfaßt werden. Mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen wird ein Ort bezeichnet, zu dem der Schuldner regelmäßig die engsten Beziehungen unterhält, an dem sich seine vielfältigen Geschäftsbeziehungen konzentrieren und an dem zumeist der Schwerpunkt seines Vernögens belegen ist. Dieser Ort ist auch den Gläubigern bestens bekannt.
   (13) Insolvenzverfahren können in dem Mitgliedstaat erföffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Hauptinsolvenzverfahren haben universale Geltung; mit ihnen sollen weltweit das gesamte Vermögen des Schuldners bei Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit juristischer Personen und alle Gläubiger unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind, erfaßt werden. Mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen wird ein Ort bezeichnet, zu dem der Schuldner regelmäßig die engsten Beziehungen unterhält, an dem sich seine vielfältigen Geschäftsbeziehungen konzentrieren und an dem zumeist der Schwerpunkt seines Vermögen belegen ist. Dieser Ort ist auch den Gläubigern bestens bekannt.
(Änderung 6)
Artikel 29 Buchstabe b
   b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
   c) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll, sofern diese Person unverzüglich den Konkursverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens darüber unterrichtet .
(Änderung 4)
Artikel 45
Artikel 45
Änderung der Anhänge
Die Anhänge dieser Verordnung können durch Beschluß des Rates geändert werden.
entfällt
(Änderung 5)
Artikel 45a (neu)
Artikel 45a
Durchführungskontrolle
Die Kommission legt dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen vor. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Verordnung.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland für eine Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (9178/1999 - C5-0069/1999 - 1999/0806(CNS) )
P5_TA(2000)0083A5-0039/2000

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland (9178/1999)(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0069/1999 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0039/2000 ),

1.  billigt die so geänderte Initiative,

2.  fordert den Rat auf, die Initiative entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat zu übermitteln.

(1)ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 8.
(2) ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 8.


Frauen im Entscheidungsprozeß
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Frauen im Entscheidungsprozeß
P5_TA(2000)0084B5-0180/2000

Das Europäische Parlament,

-  gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 137 Absatz 1 fünfter Spiegelstrich und Artikel 141 des EG-Vertrags,

-  unter Hinweis auf den Internationalen Frauentag, der am 8. März 2000 begangen wird,

-  unter Hinweis darauf, daß mit der Begehung des Internationalen Frauentags am 8. März eines jeden Jahres 1910 in Kopenhagen begonnen wurde,

-  unter Hinweis auf seine seit 1984 angenommenen Entschließungen, die auf Berichten des Ausschusses für die Rechte der Frau und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit basierten, insbesondere seine Entschließung vom 11. Februar 1994 zu Frauen im Entscheidungsprozeß(1) , in der Vorschläge für ein Aktionsprogramm enthalten waren,

-  unter Hinweis auf die Wiener Menschenrechtskonfererenz von 1993 und die Aktionsplattform, die im Anschluß an die Vierte Weltfrauenkonferenz vom 15. September 1995 in Peking beschlossen wurde,

-  unter Hinweis auf den siebten, kritischen Fragenbereich dieser Konferenz, bei dem die Regierungen die Zusage gaben, den Frauen einen gleichberechtigten Zugang zu Machtstrukturen und Entscheidungsprozessen zu gewähren und sie voll hieran teilnehmen zu lassen,

-  in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 27. März 1995 und der Empfehlung des Rates 96/694 vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß,

-  in Kenntnis der Ministererklärung vom 17. April 1999 in Paris zu Frauen und Männern in Führungspositionen,

A.  in der Erwägung, daß die Kommission gemäß dem Ersuchen in der oben genannten Empfehlung des Rates einen Bericht über die ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß vorlegen soll,

B.  in der Erwägung, daß im Rahmen der Verbesserung der Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in öffentlichen und privaten Entscheidungsgremien in der gesamten Europäischen Union sowohl die verspätete Anerkennung des Frauenwahlrechts als auch fest verwurzelte Einstellungen und Verhaltensweisen in der Gesellschaft als Ganzes überwunden werden müssen, was eine Verbesserung der Bewußtseinsbildung, die Bereitstellung von Ausbildung für Frauen, die Entscheidungspositionen anstreben, und die Erleichterung ihres Zugangs zu solchen Positionen erfordert,

C.  in der Erwägung, daß öffentliche und private Einrichtungen sich Ziele für die Behebung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern setzen sollten; ferner in der Erwägung, daß eine 40%ige Beteiligung als vernünftiges Ziel festgelegt werden sollte, in deren Rahmen die Leistung auf jährlicher Grundlage verglichen werden kann, wie es derzeit bei den Beschäftigungsleitlinien der Fall ist,

D.  in tiefem Bedauern darüber, daß es sowohl in Europa als auch weltweit nach wie vor Ungleichheit, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und eine Unterrepräsentation von Frauen in Politik und öffentlichen und privaten Einrichtungen gibt - trotz der Vielzahl von politischen Erklärungen und Empfehlunen, Programmen und Projekten und der auf europäischer und nationaler Ebene erlassenen speziellen Rechtsvorschriften,

E.  mit der Feststellung, daß eine höhere Beteiligung von Frauen am politischen Leben oft auf die in den betreffenden Ländern geltenden Systeme einer proportionalen Vertretung zurückzuführen ist;

F.  in der Erwägung, daß der Vertrag von Amsterdam einen erheblichen Fortschritt insofern darstellt, als darin positive Aktionen als legitimes Mittel zur Beseitigung der Ungleichheit zwischen Frauen und Männern am Arbeitsplatz anerkannt werden,

G.  mit der Feststellung, daß Frauen noch immer für gleichwertige Arbeit weniger Lohn erhalten als Männer, obwohl vor über 25 Jahren eine Richtlinie erlassen wurde, in der der Grundsatz der Gleichbehandlung festgeschrieben wurde, öfter als Männer in Arbeitsverhältnissen anzutreffen sind, die durch einen irregulären Status und eine geringere Sicherheit gekennzeichnet sind, und in der Familie den größten Teil der Verantwortung tragen, während im Berufsleben die Entscheidungen nach wie vor größtenteils von Männern getroffen werden,

H.  erfreut über die wachsende Zahl weiblicher Mitglieder des Europäischen Parlaments, die rund 30% der im Juli 1999 gewählten Mitglieder ausmachen, während ihr Anteil 1994 nur bei 27% lag; des weiteren erfreut darüber, daß das Europäische Parlament zum zweiten Mal seit seiner ersten Direktwahl im Jahr 1979 eine Frau zu seiner Präsidentin gewählt hat,

I.  mit der Feststellung, daß die Frauen in den Entscheidungsorganen auf allen Ebenen und in allen EU-Organen unterrepräsentiert sind, z.B. im Europäischen Parlament, wo die Frauen nur 20% aller Verwaltungsräte, 22% der Direktoren und 15% der Abteilungsleiter stellen und auf Generaldirektorsebene überhaupt nicht vertreten sind,

J.  mit der Feststellung, daß trotz umfassender statistischer Bestandsaufnahmen nach wie vor vieles nicht erfaßt ist, vor allem was die Rolle der Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen anbelangt,

K.  in der Erwägung, daß die anhaltende Unterrepräsentation der Frauen - die über die Hälfte der Bevölkerung ausmachen - im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich in einer Demokratie nicht akzeptabel ist,

L.  in tiefem Bedauern darüber, daß die Frauen - die Hauptopfer von Menschenrechtsverletzungen wie Vergewaltigung, sexuellem Mißbrauch, häuslicher Gewalt, Menschenhandel usw. - in den gerichtlichen und gesetzgeberischen Gremien, die über die genannten Verbrechen entscheiden und über Rechtsvorschriften beschließen, unterrepräsentiert sind, was zur Folge hat, daß diesen Verbrechen geringe oder gar keine Priorität eingeräumt wird und die Täter, auch wenn sie bekannt sind, oft nicht strafrechtlich verfolgt werden,

M.  in tiefem Bedauern darüber, daß die Stimmen der Frauen - die zu den Hauptleidtragenden bewaffneter Konflikte gehören - bei den grundlegenden Entscheidungen über friedenserhaltende Maßnahmen und bei der Aufstellung von Wiederaufbauprogrammen nach Beendigung der Konflikte ungehört bleiben,

N.  in der Überzeugung, daß die Vertretung von Frauen in Führungspositionen auf der Basis der Gleichstellung mit den Männern nicht nur eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Beendigung der Ungleichheit, der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Gewalt gegen Frauen ist, sondern auch dem Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes zuträglich ist,

1.  bekräftigt seine obengenannte Entschließung vom 11. Februar 1994;

2.  fordert angesichts der Tatsache, daß seit der Annahme der obengenannten Entschließung sechs Jahre vergangen sind, die Kommission auf, vor Ablauf des Jahres einen Bericht über die tatsächlich getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls eine statistische Auswertung des Ergebnisses vorzulegen;

3.  stellt fest, daß der Rückgriff auf Quoten als Übergangsmaßnahme zu einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen im politischen Leben beiträgt, und fordert die Schaffung politischer Ausbildungs- und Informationsmöglichkeiten für weibliche Kandidaten durch die Parteien, damit diese sich voller Selbstvertrauen im politische Leben engagieren können;

4.  dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, sich aktiv für die Verwirklichung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in allen EU-Einrichtungen einzusetzen;

5.  begrüßt die Absicht der Kommission, einen Vorschlag für ein Fünftes Aktionsprogramm für die Chancengleichheit vorzulegen;

6.  erinnert daran, daß die Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit von Männern und Frauen in alle Politikbereiche eine langfristige Umgestaltungsstrategie ist, die ein tiefgreifendes Umdenken bei der Gestaltung und Vermittlung von Politik voraussetzt, und daß sie dazu dienen sollte, die positiven Maßnahmen zu ergänzen;

7.  begrüßt die Absicht der Kommission, die Mitwirkung von Frauen in ihren Ausschüssen und Arbeitsgruppen zu fördern, sowie ihre Zusage, die Zahl der Frauen in den Entscheidungsprozessen innerhalb ihrer Verwaltung zu erhöhen;

8.  fordert die Kommission auf, der Verbesserung der statistischen Datenbank Priorität einzuräumen, um eine vollständige, EU-weite statistische Übersicht über Frauen in Entscheidungsprozessen zu erhalten, die regelmäßig aktualisiert wird;

9.  gelangt zu dem Schluß, daß im Entscheidungsprozeß sowohl Männer als auch Frauen vonnöten sind und daß sich die besonderen Eigenschaften der beiden Geschlechter ergänzen, was nur zu einer besseren Verwaltung beitragen kann;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungskurse für Führungskräfte - Männer wie Frauen - zu unterstützen, um Arbeitsverhältnisse zu fördern, die frei von Diskriminierung sind;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in den öffentlichen Verwaltungen für die Möglichkeit einer Weiterentwicklung zu sorgen, und zwar mit Blick auf die Förderung der Laufbahnentwicklung von Frauen;

12.  fordert die Sozialpartner auf, für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in verantwortungsvollen Positionen und Entscheidungsprozessen einzutreten und bei der Berufung und beruflichen Weiterbildung ihrer Vertreter in den verschiedenen Gremien des sozialen Dialogs die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dies zu erreichen;

13.  fordert die Kommission auf, die Regierungen unter Rückgriff auf die geltenden Vertragsbestimmungen zu ermutigen, Strategien und Programme zu entwickeln und durchzuführen, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Entscheidungsgremien und in den am Erweiterungsprozeß beteiligten Gremien und Delegationen abzielen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der Frauen bei friedenserhaltenden, friedensschaffenden, friedenskonsolidierenden und konfliktverhütenden Aktivitäten, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind, zu erhöhen; ersucht seinen zuständigen Ausschuß, der Rolle der Frauen in diesen Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und Empfehlungen für eine Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit von Männern und Frauen in alle Bereiche der Konfliktlösung zu unterbreiten;

15.  hofft, daß der von der Europäischen Union und den NRO festgelegte Standpunkt auf der bevorstehenden UN-Konferenz über die Weiterbehandlung der Aktionsplattform "Peking plus fünf” im Juni dieses Jahres in New York eine wichtige Rolle spielen wird daß die Regierungen ihn entschlossen umsetzen werden, um ihren Verpflichtungen durch Einleitung konkreter Maßnahmen nachzukommen;

16.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den übrigen EU-Organen und -Einrichtungen und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 61 vom 28.2.1994, S. 248.


Jahreswirtschaftsbericht 1999
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Dokument der Kommission "Die EU-Wirtschaft: Jahresbilanz 1999“ (C5-0081/2000 - 2000/2046(COS) )
P5_TA(2000)0085A5-0041/2000

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Dokuments der Kommission (C5-0081/2000 ),

-  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Überprüfung des einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(1999) 628 ),

-  unter Hinweis auf Artikel 99 und 104 des EG-Vertrags,

-  in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr.1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1) ,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0041/2000 ),

A.  in der Erwägung, daß die Einführung des Euro einen entscheidenden Schritt beim Integrationsprozeß Europas, bei der Gestaltung seines Binnenmarkts, der Konsolidierung seiner Finanzmärkte und der Stärkung seiner internationalen Position darstellt, womit ein neues System der Wirtschaftspolitik und der weiterreichenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags festgelegt wird,

B.  in der Erwägung, daß Inflationskontrolle, Stabilisierung der öffentlichen Finanzen und Mäßigung bei den Lohnabschlüssen, wie sie in allen Mitgliedstaaten erreicht wurden, positive Entwicklungen darstellen, die zusammen mit der internen Währungsstabilität zu einer erheblichen Entspannung angesichts bestimmter großer Schwierigkeiten geführt haben, die bisher das Wachstum in Europa behindert haben,

C.  in Anbetracht der Deflationsrisiken, die aus einer zu restriktiven Währungs- und Steuerpolitik entstehen, die die Preisstabilität als Hauptziel verfolgt,

D.  in Anbetracht der Tatsache, daß der Stabilisierung der öffentlichen Finanzen auch die Wirtschaft destabilisierende Faktoren gegenüberstehen, wie Überschuldung des öffentlichen Sektors oder mögliche Folgen eines Zusammenbruchs der überbewerteten Kapitalmärkte,

E.  in Würdigung des Umstands, daß sich seit dem 2. Quartal 1999 rascher als erwartet eindeutige Zeichen eines neuen Wiederaufschwungs in der europäischen Wirtschaft abgezeichnet haben und daß damit zu rechnen ist, daß sich das Wachstum des BIP von der leistungsnahen Quote von 2,1% im Jahr 1999 sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2001 auf 3% erhöhen wird; dieser Wachstumstrend eröffnet, wenn er nicht durch gegenteilige internationale Entwicklungen konterkariert wird, der europäischen Wirtschaft die Möglichkeit einer weiteren Wachstumssteigerung, vorausgesetzt, daß die richtigen politischen Maßnahmen umgesetzt werden,

F.  in der Erwägung, daß sich die bisher von der Europäischen Union verfolgten Stabilisierungsmaßnahmen als richtig erwiesen haben und daher weiterhin umgesetzt werden sollten, und unter nachdrücklichem Hinweis auf die Notwendigkeit, die Beschäftigung zu einer Priorität der europäischen Politik zu machen,

G.  in der Erwägung, daß diese Prognose eines beschleunigten Wachstums von etwa 3% vor dem Hintergrund der mäßigen Durchschnittsquote des realen BIP-Wachstums von 1,9%, die in den 90er Jahren vorherrschte, mit vorsichtigem Optimismus betrachtet werden muß,

H.  in der Erwägung, daß mit einem Rückgang der Arbeitslosigkeit, die in vielen Mitgliedstaaten 1997 mit über 11% Rekordhöhen erreicht hatte, im Jahr 1999 in der gesamten Europäischen Union auf 9,2% gerechnet wird, daß jedoch dessen ungeachtet hohe Arbeitslosigkeit, schwache Erwerbsquote der Arbeitnehmer und mangelnde Flexibilität des Arbeitsmarktes entscheidende Problembereiche bleiben,

I.  unter Hinweis auf die frühere Schätzung der Kommission aus dem Jahr 1995, der zufolge bei einer angenommenen normalen Produktivitäts- und demographischen Entwicklung ein dauerhaftes Wachstum von 3-3,5% über fünf Jahre notwendig ist, damit die Arbeitslosenquote auf rund 7% der berufstätigen Bevölkerung absinken kann, was deutlich zeigt, daß Wachstum für sich allein nicht den Weg zur Vollbeschäftigung ebnen kann,

J.  in der Erwägung, daß jede Strategie zur Wachstumsförderung mit der ökologischen Nachhaltigkeit und insbesondere den von der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens von Kyoto eingegangenen Verpflichtungen in Einklang stehen muß,

K.  in der Erwägung, daß das Unternehmertum in Europa, gemessen an dem raschen Aufschwung und Wachstum technologisch fortschrittlicher Unternehmen, nicht auf der Höhe des in Europa möglichen wissenschaftlichen und technologischen Potentials ist und bedenklich hinter der entsprechenden Mobilisierung des Unternehmertums in den USA zurückbleibt,

L.  in der Erwägung, daß sich die Durchschnittskosten einer Unternehmensgründung in Europa auf EUR 1.600 - gegenüber EUR 500 in den Vereinigten Staaten - belaufen und die Durchschnittsdauer einer Unternehmensgründung in der Europäischen Union 11 Wochen - gegenüber eineinhalb Wochen in den Vereinigten Staaten - beträgt,

M.  in der Erwägung, daß die kurzfristigen Wirtschaftsentwicklungen in Europa mit dem weltweiten Aufkommen einer technologischen Revolution zusammenfallen, die zu einer globalen Wirtschaft auf Wissensgrundlage führt; diese neuen Herausforderungen machen entsprechende Strukturänderungen in der Wirtschaftsorganisation, im Arbeitsprozeß, bei den Lohnfestsetzungsinstrumenten sowie bei der Neugewichtung des Verhältnisses zwischen öffentlichem und privatem Sektor unabdingbar,

N.  in der Erwägung, daß die Politik auf diese neuen Entwicklungen eingehen muß, indem sie dem privaten Sektor optimale Voraussetzungen für eine vollständige Anpassung an diese sich ständig wandelnden wirtschaftlichen Gegebenheiten bietet, so daß die Unternehmer Spielraum haben, um mit Hilfe von Innovation und kreativer Unternehmensführung den Entwicklungen und damit der Konkurrenz regelmäßig voraus zu sein, und daß deshalb eine dynamisch ausgerichtete Wirtschaftspolitik formuliert werden muß,

O.  in der Erwägung, daß ein neues strategisches Ziel ein integriertes Programm der Intensivierung und Modernisierung der Bildung auf allen Ebenen, der Stärkung des Unternehmertums, der Einleitung und/oder Modernisierung grundlegender Infrastrukturen durch Projekte von europäischer Bedeutung einschließen muß, die dazu beitragen, die Produktivität der gesamten Wirtschaft der Europäischen Union zu steigern,

P.  in der Erwägung, daß größere Privatinvestitionen in Europa gefördert werden müssen, indem das Investitionsklima verbessert und eine dynamische Unternehmenskultur geschaffen wird, was eine strukturelle Reform des Arbeitsmarktes, weniger Bürokratie, verbesserten Zugang zu Risikokapital für KMU und eine weitere Öffnung der Märkte bedeutet,

Q.  in der Erwägung, daß ein solches Projekt nur erfolgreich sein kann als Ergebnis einer gemeinsamen Aktion auf Unionsebene, einer energischen Führung durch die europäischen Institutionen, einer Stärkung der Solidarität und einer Mobilisierung der großen Mehrheit der Bevölkerung, und daß dies im Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft eindeutig allen zugute kommen muß,

1.  stellt fest, daß wirtschaftliche Erholung in Europa im Sinne von BIP-Zuwachs und Unternehmensgewinnen durchaus in Gang gekommen ist, die Arbeitslosigkeit jedoch weiterhin unannehmbar hoch ist und das Einkommensgefälle und die Armut zunehmen;

2.  fordert den Rat auf, bei der Festlegung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik eine Politik mit Maßnahmen auf der Ebene der Unternehmen zu formulieren, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung abzielt und mit stabilen Preisen und einem ausgeglichenen Haushalt während des gesamten Konjunkturzyklus vereinbar ist;

3.  weist darauf hin, daß die Verwirklichung des Ziels der Vollbeschäftigung, wie internationale und europäische Erfahrungen zeigen, von einem beständigeren Wachstum abhängt, das durch eine Wirtschafts- und Steuerpolitik unterstützt werden muß, die Investitionen, vor allem der kleinen und mittelgroßen Unternehmen, begünstigt mit Hilfe einer am Produktivitätsanstieg orientierten Lohnpolitik und einer Lockerung der Starrheit, die bislang das Arbeitsrecht in zu vielen Mitgliedstaaten kennzeichnet;

4.  ist der Auffassung, daß ein besseres Investitionsklima zur Erreichung eines stärkeren Wachstums beiträgt, und empfiehlt den Abbau übermäßiger verwaltungstechnischer Belastungen bei der Unternehmensgründung und -führung, eine weitere Öffnung der Märkte und eine strukturelle Reform des Arbeitsmarktes;

5.  hält die Vermeidung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit für außerordentlich wichtig und fordert nachdrücklich, daß umfangreichere Anstrengungen unternommen werden, um den Arbeitslosen mehr Möglichkeiten und größere Anreize zu bieten, schnell eine neue Stelle zu finden, einschließlich Ausbildung oder Umschulung um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern;

6.  räumt ein, daß Infrastrukturausgaben des öffentlichen Sektors positive Auswirkungen auf die Tätigkeit des Privatsektors haben können; stellt fest, daß solche Investitionen getätigt werden sollten, wenn sie sich als sachlich zweckmäßig erweisen und ihr sozialer und wirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen ist, daß sie also nicht als nachfragepolitisches Instrument eingesetzt werden sollten, soweit dies aufgrund gemachter Erfahrungen kontraproduktiv sein könnte;

7.  ersucht die Kommission, gemeinschaftliche Hilfsmechanismen für KMU-Verbände zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit und das Organisationsniveau der KMU zu verbessern, wobei diese verschiedene Leistungen zur Unterstützung der Mitglieder erbringen können, wie Dienstleistungen zur Bündelung von Krediten, Information und Rechtsbeistand;

8.  fordert den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf, seine ablehnende Haltung gegenüber der energischen Verfolgung einer Verbesserung der europäischen Infrastrukturen zu überdenken, und fordert ihn auf, angesichts der bisher erzielten Fortschritte bei der Privatisierung, beim wissenschaftlichen Fortschritt und bei technologischen Innovationen das im Weißbuch der Kommission von 1994 "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” vorgeschlagene TEN-Programm zu aktualisieren und die Finanzierung dieses Programms durch von der Europäischen Investitionsbank emittierte Eurobonds vorzusehen;

9.  fordert Kommission und Rat auf, sich verstärkt darum zu bemühen, eine Verbindung zwischen den Transeuropäischen Netzen in den derzeitigen EU-Mitgliedstaaten und den Beitrittskandidaten in Ost-, Mittel- und Südeuropa sowie in anderen Nachbarstaaten, vor allem in Rußland und Nordafrika, zu schaffen; stellt fest, daß den TEN strategische Bedeutung für das künftige Wachstum und die Integration zwischen den einzelnen Teilen Europas und seinen Nachbarn zukommt;

10.  fordert Kommission und Rat auf, im Rahmen der Transeuropäischen Netze die Voraussetzungen für moderne Informationstechnologie-"Autobahnen” zu verbessern, um Europa mit der besten IT-Infrastruktur der Welt auszustatten;

11.  fordert den Rat und die Kommission auf, Wissenschaft und Industrie bei der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Forschungsraums aktiv zu fördern und durch eine Aufstockung der Mittel für F&E zu unterstützen, um ein Niveau zu erreichen, das Ländern mit vergleichbarem Entwicklungsstand entspricht;

12.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung ihres Aktionsplans betreffend Risikokapital, Integration der Finanzmärkte und KMU zu beschleunigen und dabei eine rasche Entwicklung von in technologischer Hinsicht dynamischen kleinen Unternehmen zu größeren Unternehmen von Weltrang zu fördern und die Frage der endgültigen Abfassung und unverzüglichen Einführung eines Statuts der europäischen Gesellschaft als mögliche alternative Satzungsform vorrangig zu behandeln;

13.  fordert Rat und Kommission auf, alles zu tun, um die europäischen Patentanmeldungen schneller, einfacher, effizienter und kostengünstiger zu gestalten, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erfindungen und damit Europas Zukunftsfähigkeit zu verbessern; besteht jedoch auf bessere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der vollen Wahrung der ethischen Normen und der Verbraucherinteressen;

14.  fordert die Kommission und den Rat auf, Rechtsvorschriften für die Einrichtung eines speziellen Europäischen Forschungsfonds vorzuschlagen, dem die aufgelaufenen nicht verwendeten Überschußgewinne der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die 2002 aufgelöst wird, zur Verfügung gestellt werden;

15.  fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für den Übergang vom derzeitigen gemeinsamen Binnenmarkt zu einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt vorzuschlagen und diesen Übergang energisch voranzutreiben, alle noch verbleibenden Hindernisse zu beseitigen und die Wettbewerbsvorschriften strikt auf einen derartigen Markt anzuwenden und dabei seine Haltung zur Reform der Wettbewerbspolitik zu berücksichtigen, wie sie in seinen Entschließungen vom 18. Januar 2000 zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 1998(2) und zum Bericht über staatliche Beihilfen(3) zum Ausdruck gekommen ist;

16.  erwartet von den Mitgliedstaaten eine Überprüfung der Steuer-, Abgaben- und Leistungssysteme, um den Produktionsfaktor Arbeit zu entlasten;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die in Luxemburg, Cardiff und Köln eingeleiteten Prozesse zu vereinfachen, um ein höheres Maß an für die Öffentlichkeit erkennbarer Wirksamkeit und Transparenz herbeizuführen;

18.  vertritt die Auffassung, daß dringend Anstrengungen unternommen werden müssen, um zu einer wirksamen Koordinierung der makroökonomischen Politik sowie der Beschäftigungs- und der Sozialpolitik zu kommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Prozeß der sozialpolitischen Konvergenz zu entwickeln, in dem die europäische Beschäftigungsstrategie angepaßt wird und der europäische Leitlinien, Bezugswerte ("Benchmarks”), den Austausch vergleichbarer Daten sowie einzelstaatliche Aktionspläne zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung umfaßt;

19.  fordert die Kommission dringend auf, Vorschläge für Ressourcen vorzulegen, mit denen die europäischen Initiativen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Infrastrukturen und breiter öffentlicher Zugang zum Internet, durchgeführt werden sollen;

20.  fordert den Rat auf, kreativ auf die Initiative der Präsidentschaft zu reagieren, eine neue wirtschaftliche und politische Strategie festzulegen, mit deren Hilfe der Innovationsprozeß in einer Wirtschaft auf Wissensgrundlage so genutzt werden kann, daß Europa sich in den dynamischsten Raum der Welt verwandelt;

21.  fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Wandels in den Qualifikationen, die von neu aufkommenden Technologien diktiert werden, quantitative Zielvorgaben für die Ausbildung von Jugendlichen und die Fortbildung von Langzeitarbeitslosen einzuführen, wobei sich die Mitgliedstaaten verpflichten, sich innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens diesen Zielen anzunähern;

22.  fordert die Kommission auf, Untersuchungen über den Prozeß und die Institutionen der Verhandlungen über Arbeitsbedingungen, wie sie in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten üblich sind, einzuleiten, um ihre Fähigkeit zu bewerten, einen flexiblen Arbeitsmarkt zu fördern, der ja der Beschäftigung zugute kommt, und zwar sowohl unter den derzeitigen Bedingungen als auch unter denen einer wissensbasierten Wirtschaft;

23.  fordert die Kommission auf, jährlich einen Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Europäischen Union von unabhängigen europäischen Wirtschaftsforschern erstellen zu lassen, der dem Europäischen Parlament vorzulegen ist; in diesem Bericht sollten auch die europäischen Auswirkungen nationalen Politikmaßnahmen berücksichtigt werden, damit die notwendige Koordinierung europäischer Wirtschaftspolitiken verbessert wird;

24.  fordert Rat und Kommission auf, das Demokratiedefizit in der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik durch eine Interinstitutionelle Vereinbarung zu beheben, welche das Europäische Parlament voll in die Beschlußfassung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die wirtschaftspolitischen Leitlinien einbezieht;

25.  fordert den Rat auf, die der Überbewertung der Kapitalmärkte inhärenten Risiken, wie sie im Bericht der Kommission dargelegt werden, angemessen zu berücksichtigen und die Kommission zu beauftragen, Verhandlungen mit dem G7-Rat aufzunehmen, um geeignete Politiken zu formulieren und rasch Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, die Transparenz zu erhöhen und das spekulative Element im Rahmen der Aktivitäten der Weltfinanzmärkte zu bekämpfen;

26.  erkennt die Beziehung zwischen Bildung und Chancen auf ein langfristiges Wirtschaftswachstum an und fordert die Kommission auf, allen Mitgliedstaaten nahezulegen, dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Ausbildungsstandards verbessert werden und alle Kinder nach Abschluß der Schule auf das Leben und die Arbeitswelt vorbereitet und in der Lage sind, sich an der Gestaltung unserer Gemeinschaft zu beteiligen;

27.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Angenommene Texte Punkt 10.
(3) Angenommene Texte Punkt 11


Fischerei und Umwelt: 2. Bericht im Anschluß an Bergen
Entschließung des Europäischen Parlaments zum zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Schlußfolgerungen des Ministertreffens über Fischerei und Umwelt vom 13. und 14. März 1997 in Bergen (KOM(1999) 270 - C5-0156/1999 - 1999/2150(COS) )
P5_TA(2000)0086A5-0016/2000

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des zweiten Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(1999) 270 - C5-0156/1999 ),

-  in Kenntnis der Schlußfolgerungen des Ministertreffens vom 13. und 14. März 1997 in Bergen über Fischerein und Umwelt,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 1999(1) zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Bericht über die Umsetzung der Schlußfolgerungen des Ministertreffens über Fischerei und Umwelt vom 13. und 14. März 1997 in Bergen” (KOM(1998) 326 - C4-0495/1998 ),

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 der Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0016/2000 ),

1.  nimmt die von der Kommission 1998 angenommenen Initiativen zur Verwirklichung der in der Schlußerklärung der Konferenz von Bergen über den Schutz der Nordsee enthaltenen Ziele zur Kenntnis und ist erfreut über die Fortschritte, die bei der Regeneration der Fischbestände und der Ökosysteme in der Nordsee erzielt wurden;

2.  bekräftigt den Inhalt seiner obengenannten Entschließung vom 10. März 1999;

3.  fordert den Rat auf, die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen (TAC) für die Arten Kabeljau, Schellfisch, Hering, Makrele, Tiefseegarnele, Stintdorsch, Scholle, Köhler, Sandaal, Seezunge, Wittling und Katzenhai zu prüfen, und zwar anhand der wissenschaftlichen Daten über den Zustand der Bestände und entsprechend dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement, der sich auf die von der ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) festgelegten Grenzreferenzwerte stützt;

4.  beglückwünscht die Kommission zu den 1998 erzielten Fortschritten bei der Politik der Kontrolle der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und fordert die Fortsetzung der bisherigen Bemühungen zur Verbesserung der bestehenden Instrumente;

5.  fordert die Kommission auf, Initiativen zur Einführung eines Systems von Sanktionen bei Verstößen gegen die Fischereivorschriften vorzulegen, das die Fischer unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat ein Verstoß begangen wird, gleich behandelt;

6.  fordert die Kommission auf, das Programm für den Austausch von Fischereiinspektoren zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern, die in der Nordsee Fischfang betreiben, fortzusetzen, um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der GFP zu ermöglichen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um die Schaffung des Gemeinschaftsnetzes anerkannter Schutzzonen wie Natur 2000 zu bemühen, und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der aus den Richtlinien über den Schutz der Arten und Lebensräume von Gemeinschaftsinteresse erwachsenden Verpflichtungen zu ergreifen;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 104.


Bestandsbewirtschaftung und Schutz der Meeresumwelt
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Bestandsbewirtschaftung und Schutz der Meeresumwelt (KOM(1999) 363 - C5-0176/1999 - 1999/2155(COS) )
P5_TA(2000)0087A5-0017/2000

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 363 - C5-0176/1999 ),

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 1996 zur Mitteilung der Kommission über die Durchführung der technischen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 1998 zur Mitteilung der Kommission über die Entwicklung der Überwachung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) ,

-  gestützt auf Artikel 160 der Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0017/2000 ),

A.  in der Erwägung, daß Fisch eine unersetzliche Nahrungsquelle ist und die Fischerei eine der menschlichen Tätigkeiten ist, die Meere und Ozeane zu Erholungs-, Erwerbs-, Forschungs- und Transportzwecken nutzt, sowie in der Erwägung, daß der Fischereisektor gerade, weil er für die Ausübung seiner Tätigkeit eine möglichst intakte Meeresumwelt und Sicherheit in bezug auf die Erneuerung der von ihm bewirtschafteten Bestände benötigt, am meisten an einer Förderung des Umweltschutzes interessiert sein sollte,

B.  in der Erwägung, daß zahlreiche Faktoren zur Schädigung der Meeresumwelt beitragen, wobei unter anderem die Verschmutzung und die unvorhersehbaren Auswirkungen der Klimaänderungen, die immer stärkere Nutzung der Küstengebiete für städtebauliche oder industrielle Zwecke sowie der Seeverkehr, der bei Unfällen zu extrem schweren Verunreinigungen führen kann und außerdem in vielen Fällen für die Verlagerung der natürlichen Wanderungsströme vieler Arten verantwortlich ist, zu berücksichtigen sind,

C.  unter Hinweis darauf, daß nach Artikel 6 des EG-Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 EGV genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen,

D.  unter Hinweis darauf, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei ist, folgende Bereiche rechtsverbindlich regelt:

   -
die Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres (Artikel 61),
   -
die Nutzung der lebenden Ressourcen (Artikel 62),
   -
die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an diese angrenzenden Gebiet vorkommen, ferner bei der Erhaltung von weit wandernden Arten und von Meeressäugetieren (Artikel 63, 64, 65),
   -
die Pflicht der Staaten, in bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen (Artikel 117),
   -
die Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen (Artikel 118),
   -
die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See (Artikel 119),
   -
die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeressäugetiere der Hohen See (Artikel 120),

E.  unter Hinweis darauf, daß das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens Schäden an Flora und Fauna der Meere durch Überwachung der Fischereitätigkeiten verhüten soll,

F.  unter Hinweis darauf, daß die Gemeinschaft 1996 das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See und 1995 den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei unterzeichnet hat, der die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der lebenden Meeresressourcen anhand von Grundsätzen und Verhaltensmaßregeln zum Ziel hat,

G.  unter Hinweis darauf, daß die Gemeinschaft das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen unterzeichnet hat,

H.  unter Hinweis darauf, daß die Gemeinschaft, die zahlreichen internationalen Fischereiabkommen beigetreten ist, auch Mitglied der internationalen Organisationen ist, die aufgrund dieser Abkommen gebildet wurden und die sich unter anderem die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zum Ziel gesetzt haben,

I.  unter Hinweis darauf, daß alle horizontalen gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen, die gegenwärtig im Fischereibereich auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene angenommen werden, bereits Vorschriften in bezug auf die Erhaltung und den Schutz der Fischereibestände sowie der Meeresumwelt enthalten,

J.  unter Hinweis darauf, daß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinsamen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur unter anderem festlegt, daß die allgemeinen Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik darin bestehen, die lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, daß sie rationell, verantwortungsvoll und dauerhaft bewirtschaftet werden,

K.  unter Hinweis darauf, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2846/98 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik den gesamten erforderlichen Rechtsrahmen zur Anwendung der Kontrollen im Fischereisektor bieten, damit die erwähnten Ziele verwirklicht werden können,

L.  unter Hinweis auf die Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung,

M.  unter Hinweis darauf, daß das wichtigste Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik darin besteht, ein angemessenes Niveau des Fischereiaufwands sowohl bei den kommerziell genutzten Beständen als auch bei allen übrigen lebenden Meeresressourcen zu erreichen und zu erhalten,

N.  unter Hinweis darauf, daß die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten und der Meeresumwelt den Eckstein der Bewirtschaftungspolitik im Fischereisektor und der Erhaltung der natürlichen Meeresumwelt darstellen und daß zeitgemäße Kontroll- und Überwachungsmethoden hinreichend Gewähr für die Vorbeugung und Bekämpfung von Verstößen bieten,

O.  unter Hinweis darauf, daß sich die überwältigende Mehrheit der europäischen Fischer an das für die Bewirtschaftung und die Erhaltung der Fischereiressourcen geltende Gemeinschaftsrecht hält, und in der Überzeugung, daß sie mit jeder technisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich machbaren Kontroll- und Inspektionsmaßnahme im Bereich der Fischereitätigkeiten einverstanden ist,

P.  in der Erwägung, daß die Fischer und ihre berufsständischen Organisationen in den Entscheidungsfindungsprozeß in der Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen werden müssen, vor allem was die Bewirtschaftung und den Schutz der Fischereiressourcen anbelangt,

Q.  unter Hinweis auf die große Verantwortung der Union als Erzeuger, Einführer und Verbraucher erheblicher Mengen von Fischereierzeugnissen für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände und des Schutzes der Meeresumwelt; in der Erwägung, daß die Bemühungen der Union um eine Regelung jedoch angesichts der erheblichen Fang- und Absatzkapazitäten von Ländern wie Rußland, Japan, Korea, Taiwan oder China keinen Erfolg haben werden, wenn die anderen Länder, die Fischfang betreiben und Fischfangerzeugnisse vermarkten, nicht aktiv am Schutz und an einer besseren Bewirtschaftung der Bestände mitarbeiten,

R.  in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsflotten ihre Tätigkeit nicht auf EU-Gewässer beschränken, sondern in vielen Gewässern auf der ganzen Welt ausüben,

S.  unter Hinweis darauf, daß die Bemühungen um Fischbestände und Meeresumwelt unabdingbarer Bestandteil der internationalen, von der Gemeinschaft abgeschlossenen Fischereiabkommen sind,

T.  unter Hinweis darauf, daß die Fangkapazität eines modernen Fischereifahrzeugs die eines alten oder traditionellen Fahrzeugtyps bei weitem übersteigen kann und die heutigen Ortungs- und Fischfangtechniken dermaßen verfeinert worden sind, daß sie eine Bedrohung für die Bestände darstellen können; dennoch unter Hinweis darauf, daß Kapazitätssteigerung nicht unbedingt Aufwandserhöhung bedeutet und daß bei einer guten Regelung der Fischfang mit einem modernen Schiff für den Fischer einträglicher ist, die Produkte höherwertig sind und weniger Fänge zurückgeworfen werden; in der Erwägung, daß die größere Sicherheit und die verbesserten Wohnverhältnisse für die Besatzung auf modernen Schiffen keinesfalls außer Acht gelassen werden dürfen,

U.  unter Hinweis darauf, daß die Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands, abgesehen vom Abbau der Zahl der Fischereifahrzeuge bzw. der Einsatztage auf See, auf jeden Fall auch technische Maßnahmen sowie eine strenge Überwachung der angelandeten Fangmengen und ihrer Vermarktung umfassen müssen,

V.  in der Erwägung, daß zum Schutz der Bestände strenge Kontrollen in den Häfen und bei der Vermarktung angebracht sind,

W.  unter Hinweis darauf, daß bestimmte nicht-selektive Fangmethoden den Meeresgrund beschädigen, den Laich zerstören sowie Fische und Lebewesen vernichten, die keinen kommerziellen Wert haben, jedoch untrennbarer Bestandteil der Meeresumwelt und der Nahrungskette sind,

X.  unter Hinweis darauf, daß die Küstenfischerei im kleinen Maßstab bei Durchführung entsprechender Kontrollen ein gutes Beispiel einer nachhaltigen und meeresumweltfreundlichen Entwicklung darstellen kann; in der Erwägung, daß trotzdem unbedingt zu berücksichtigen ist, daß die Küstengebiete die wichtigsten Zucht- und Laichgebiete für sehr viele Arten sind, weshalb auch die Küstenfischerei im Hinblick auf die Zusammensetzung der Fänge nach Alter und Größe streng überwacht werden muß,

Y.  unter Hinweis darauf, daß die dichte Bebauung der Küstenstreifen während der letzten Jahrzehnte die Umwelt auf der Land- und Seeseite der Küsten besonders schwer belastet hat und ihre Bekämpfung einen integrierten Ansatz erfordert,

Z.  unter Hinweis auf die entscheidende Rolle, welche die Laichplätze wie Lagunen und Flußmündungen für die Erhaltung der Fischbestände und der lebenden Meeresumwelt spielen,

AA.  unter Hinweis darauf, daß die Errichtung des Netzes Natura 2000 mit einer örtlich und zeitlich überwachten Fischereitätigkeit im kleinen Maßstab und mit einer kontrollierten Entwicklung der Aquakultur vereinbar ist,

AB.  unter Hinweis auf den bedeutenden Beitrag, den Wissenschaft und Forschung zur Aufklärung über die Probleme und Risiken einer verantwortungslosen Fischerei- und Gewerbetätigkeit in diesem Sektor sowie zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen für die Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen leisten können,

1.  begrüßt die Absicht der Kommission, die Integration des Umweltschutzes in die gemeinsame Fischereipolitik zu verbessern, und hofft, daß der Rat sich zu dem politischen Willen durchringen kann, die Vorschläge der Kommission zu verabschieden;

2.  fordert die Kommission auf, bei der Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umwelt stets zu berücksichtigen, daß vielfältige Ursachen zur Schädigung der Meeresumwelt beitragen, etwa die Verschmutzung, die Klimaänderungen, die Industrietätigkeiten, die Belastung der Küstengewässer durch menschliche Tätigkeiten, den Seeverkehr und die unkontrollierte Fischerei; bei jeder Maßnahme ist zu berücksichtigen, daß alle diese Probleme eng miteinander verbunden und in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, daß die Lösungen im Hinblick auf alle vom Meer abhängigen Sektoren und Tätigkeiten ausgewogen sein müssen und die Fischerei oft zu den Opfern der Verschlechterung der Umweltbedingungen zählt;

3.  fordert die Erarbeitung einer gemeinschaftlichen Politik zur Bewirtschaftung und Erhaltung nicht nur der Fischereiressourcen sondern auch der Meeresumwelt, damit sowohl die Fischbestände als auch die Meeresumwelt geschützt werden;

4.  ist der Ansicht, daß die Verschmutzung der Meeresumwelt und folglich ihre Zerstörung häufig auf terrestrische Verschmutzungsquellen und die Versenkung von Abfällen aller Art zurückzuführen ist, und fordert folglich die effiziente Durchsetzung der von der Europäischen Union im internationalen OSPAR-Übereinkommen, im Ostsee- und Mittelmeer-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen sowie des geltenden Gemeinschaftsrechts und strenge Kontrollen seiner Durchführung durch die zuständigen Behörden;

5.  ist ferner der Ansicht, daß eine weitere wichtige Ursache für die Verschmutzung der Meeresumwelt die Einleitung von Ölen und sonstigen Schadstoffen durch Schiffe innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer ist, und fordert die effiziente Durchsetzung der internationalen Abkommen und der strafrechtlichen Sanktionen;

6.  verweist ferner auf die fehlende Koordinierung der Gemeinschaftspolitiken und insbesondere der Strukturfonds, die in bestimmten Fällen Projekte mit negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt bezuschußt haben, wie Hafenanlagen, Jachthäfen usw.;

7.  erkennt die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten in bezug auf die Fischerei an, wobei diese Fortschritte weiter vorangetrieben werden müssen die bei der Sensibilisierung für das Ausmaß des Problems der Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union stattgefunden haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich genau an Geist und Buchstaben des Gemeinschaftsrechts halten, wenn es um die Erhaltung, die Nutzung und den Schutz der lebenden Meeresressourcen sowie um die erforderliche Zusammenarbeit geht;

8.  wiederholt seine Überzeugung, daß eine Politik der Fischereibewirtschaftung, die sich auf die Erhaltung der Meeresumwelt stützt, mit den langfristigen Interessen des Fischereisektors keinesfalls unvereinbar, sondern für die weitere Ausübung des Fischfangs in den Küstengebieten vielmehr von entscheidender Bedeutung ist;

9.  drängt darauf, daß das Thema Fischerei als Bereich für die Integration hinzugefügt wird, falls bei der Gesamtbewertung des V. Aktionsprogramms ein Nachfolgeprogramm empfohlen wird;

10.  ist der Auffassung, daß eine solche Politik sich auf das Vorsorgeprinzip stützen muß, und ist der Ansicht, daß der Verhaltenskodex der FAO und das UN-Übereinkommen über die Fischbestände gute Definitionen dieses Grundsatzes enthalten;

11.  begrüßt es, daß ein Großteil der wissenschaftlichen Fischereiausschüsse der Gemeinschaft Unterausschüsse "Umwelt” eingerichtet haben, was eine Berücksichtigung von Umweltaspekten ermöglicht, und ermutigt sie, diesen Weg fortzusetzen; fordert, daß parallel dazu auch die Meinung von Fischereiexperten berücksichtigt wird, wenn Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Fischerei getroffen werden;

12.  fordert die Kommission auf, ihm in einer besonderen Mitteilung ihre Ansicht darüber mitzuteilen, ob die Fischbestände als frei verfügbares oder knappes Gut anzusehen sind, um eine rationelle wirtschaftliche Nutzung dieses Gutes zu ermöglichen;

13.  fordert von der Kommission, sobald sie einen Verstoß der Mitglied- oder Drittstaaten im Fischereisektor feststellt, im Rahmen ihrer Befugnisse weiterhin unverzüglich die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und in allen internationalen Organisationen eine Vorreiterrolle bei der Verhängung von Sanktionen gegen solche Staaten zu spielen, die sich nicht an die Grundsätze der Statuten solcher Organisationen halten;

14.  fordert die Kommission und den Rat auf, sich bei allen im Namen der Union mit Drittländern geschlossenen internationalen Fischereiabkommen auch weiterhin darum zu bemühen, daß diese Abkommen sich zumindest an den von den jeweiligen internationalen Regionalorganisationen eingeführten oder empfohlenen Regeln für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen ausrichten;

15.  wünscht sich im Anschluß an die jüngste Beurteilung eine breite öffentliche Debatte über die EU-Strategie bei Abkommen mit Drittländern und hofft, daß die nachfolgenden Abkommen die Erhaltung der Meeresumwelt in den Gewässern von Drittländern sowie in den internationalen Gewässern umfassend berücksichtigen werden;

16.  fordert die Kommission auf, weiterhin mit geeigneten gesetzgeberischen und technischen Maßnahmen die Kapazität der gemeinschaftlichen Fangschiffe erforderlichenfalls einzuschränken und auf internationaler Ebene eine Initiative zu ergreifen, damit auch die übrigen großen Fischfangstaaten auf der Welt in gleicher Weise handeln;

17.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsmaßnahmen zur Reduzierung des fischereilichen Drucks weiterhin unbedingt die Festlegung geeigneter Gesamtfangmengen für die Arten und zu den Bedingungen, die in den diesbezüglichen wissenschaftlichen Berichten genannt werden, sowie eine strenge Überwachung dieser Höchstmengen in allen Phasen dieses Prozesses vorzusehen;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf jede erdenkliche Weise die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in bezug auf die Fischereitätigkeiten zu verstärken und die entsprechenden Haushaltsmittel hierfür aufzustocken, damit die Anlandungen in Fischereihäfen der Gemeinschaft, die Umladungen aus einem Fischereifahrzeug in ein anderes sowie die Vermarktung der Fischereierzeugnisse intensiv überwacht werden können;

19.  fordert die Kommission eindringlich auf, die Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Bewirtschaftung der Fischbestände geltenden Umweltvorschriften anzuhalten;

20.  fordert den Rat auf, den Gemeinschaftsinspektoren gemäß den Vorschlägen der Kommission größere Befugnisse und Vollmachten einzuräumen;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alles Notwendige zu tun, um dafür zu sorgen, daß ihre Kontroll- und Überwachungsprogramme effizient und fair sind;

22.  fordert die Kommission auf, ein endgültiges Verbot des Einsatzes und Inverkehrbringens von Fanggeräten vorzuschlagen, die den Meeresboden unwiederbringlich beschädigen, den Laich zerstören und zugleich die befischten Arten besonders unselektiv behandeln;

23.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Funktionsweise der derzeitigen Systeme zur Ortung von Fangschiffen über Satellit (VMS) vorzunehmen und im Lichte von deren Ergebnissen die Ausweitung dieses Systems auf eine größere Zahl von Schiffen ins Auge zu fassen;

24.  erkennt die Bedeutung der handwerklichen Fischerei für die Küstenorte an und fordert die Kommission auf, darüber zu wachen, daß hierbei die Grundsätze einer verantwortungsbewußten Fischerei stets buchstabengetreu beachtet werden, zumal diese Fischerei in Küstengebieten erfolgt, die als wichtigste Zucht- und Laichgebiete eine besonders hohe Umweltsensibilität aufweisen;

25.  fordert die Kommission auf, bei der Berechnung der Fangkapazität nicht nur Länge, Tonnage und Maschinenleistung, sondern auch andere Faktoren zu berücksichtigen;

26.  fordert die Kommission auf, die Errichtung des Netzes Natura 2000 für die Biotope von Gemeinschaftsinteresse zu beschleunigen und zu bestärken, indem sie Nichtregierungsorganisationen einbezieht, die sich auf den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen spezialisiert haben;

27.  fordert die Kommission auf, die Einführung eines europäischen Preises für Bestleistungen vorzuschlagen, der an staatliche Funktionsträger, Forscher, Nichtregierungsorganisationen, Fischer und einzelne Bürger für besondere Verdienste um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und der Meeresumwelt verliehen werden soll;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, möglichst bald Maßnahmen zu erlassen, durch die die potentiell schädlichen Auswirkungen der Aquakultur auf die Meeresumwelt bekämpft werden können; die Maßnahmen sollen folgendes umfassen:

-  die Verpflichtung, vor der Einrichtung von Anlagen für Aquakultur Berichte über ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu erstellen, insbesondere wenn es sich um Anlagen in geschlossenen Meeresgebieten mit langsamer Erneuerung der Gewässer sowie an Flußmündungen handelt,

-  eine äußerst strenge wissenschaftliche Überwachung der Aquakultur in bezug auf die möglichen Auswirkungen solcher Anlagen auf das sie umgebende marine Ökosystem, die mögliche Ausbreitung von Krankheiten und die Qualität des Futters,

-  die Auflage für die Betreiber, den Meeresgrund, über dem sich die Anlage befindet, im Rahmen des Möglichen zu reinigen, um weitere Verunreinigungen zu beseitigen;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Aufklärungskampagne für Fischer und Verbraucher einzuleiten, um sie über die Risiken zu informieren, die eine gedankenlose Ausbeutung der Fischbestände für den Fortbestand der Berufsfischerei in künftigen Generationen hat, und ihnen die Methoden einer nachhaltigen Entwicklung nahezubringen;

30.  erwartet mit besonderem Interesse den Abschlußbericht über das Demonstrationsprogramm für eine integrierte Bewirtschaftung der Küstenzonen, insbesondere in bezug auf die Auswirkungen der Sportfischerei über und unter Wasser auf die Erhaltung bestimmter Bestände;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die die Bestände des Mittelmeers befischen, die Erfassung der einschlägigen statistischen Daten zu verbessern;

32.  fordert die Kommission auf, es über die Ausbreitung der Seetangart "Caulerpa taxifolia” im Mittelmeer und insbesondere über die Folgen dieses Phänomens für die Küstenfischerei sowie die marine Flora und Fauna zu unterrichten;

33.  befürwortet uneingeschränkt die finanzielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere was die Weitergabe von Ergebnissen an interessierte Kreise angeht, wobei dies durch die Veranstaltung von Seminaren erfolgen kann, die die wissenschaftliche Fachwelt, die Unternehmer und die Fischer zusammenführen, und durch eine popularisierte Darstellung der wichtigen Fragen im Fernsehen und in der Presse, damit sich die Verbraucher des Ausmaßes der Gefahren bewußt werden, die den marinen Ökosystemen und der Sicherheit der Fischbestände drohen;

34.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 453.
(2) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 241.


Schiffbruch der Erika
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Havarie des Öltankers Erika
P5_TA(2000)0088RC-B5-0181/2000

Das Europäische Parlament,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2000 zu der durch die Havarie der "Erika“ verursachten Ölpest(1) ,

-  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 21. Januar 1993 zur Havarie des Öltankers "Braer”(2) , die Entschließungen vom 27. Oktober 1994 zum Austreten von Rohöl bei der Havarie des Tankers Cercal im Norden Portugals(3) und zur Sicherheit auf See(4) sowie die Entschließung vom 27. März 1996 zu der durch die "Sea Empress” verursachten Katastrophe auf See(5) ,

-  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung der durch Kohlenwasserstoffe verursachten Umweltschäden (FIPOL) und dessen Zusatzprotokoll vom 27. November 1992 sowie das Übereinkommen vom 20. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung (MARPOL),

-  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung (KOM(1998) 769 ) und seine diesbezügliche Stellungnahme vom 16. September 1999(6) ,

-  unter Hinweis auf den Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung”, insbesondere Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, in dem die Vorlage eines Weißbuchs der Kommission über die Haftung für Umweltschäden angekündigt wird,

A.  unter Hinweis darauf, daß die in Malta registrierte "Erika” am 12. Dezember 1999 vor der bretonischen Küste gesunken ist, daß sie einen Ölteppich von 15.000 Tonnen verursacht, 450 Kilometer Küste verschmutzt und erheblichen Schaden an der Tierwelt sowie in der Fischerei und der Aquakultur verursacht hat; unter Hinweis darauf, daß von dem Wrack mit 16.000 Tonnen Schweröl, das in 120 Metern Tiefe liegt, ein erhebliches Risiko einer neuen Ölpest ausgeht,

B.  in der Erwägung, daß sich einzelne Schiffe die vom Sinken der "Erika” verursachte Umweltkatastrophe zunutze gemacht haben, um in dieser Meeresregion massiv Ölrückstände aus ihren Tanks abzulassen, was mit der Richtlinie 76/464/EWG verboten wurde,

C.  in der Erwägung, daß es sich hier nur um den jüngsten einer langen Serie von Fällen erheblicher Meeresverschmutzung handelt, die in den vergangenen fünfundzwanzig Jahren in verschiedenen Teilen der Europäischen Union eingetreten sind, und daß diese Umweltkatastrophen das Ökosystem auf See, die biologische Vielfalt, die Vogelwelt und die Fischbestände in Gebieten von außerordentlicher ökologischer Bedeutung in erheblichem Maße beeinträchtigen,

D.  in der Erwägung, daß die Ölpest weitaus gravierender war als die ersten Schätzungen vermuten ließen und daß die Umweltschäden in den betroffenen Regionen äußerst schwerwiegend sind, ohne daß man sie bisher in ihrem ganzen Ausmaß beurteilen könnte,

E.  in der Erwägung, daß wegen der fehlenden Ergebnisse einer Risikoanalyse, die von den zuständigen nationalen und gemeinschaftlichen Stellen hätten geliefert werden müssen, über die Beschaffenheit der an den Stränden vorgefundenen Ölrückstände gestritten wird,

F.  in der Erwägung, daß die Fischerei, die Aquakultur und der Fremdenverkehr das wesentliche Element der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Gebiete sind, und daß durch die Ölpest den Beschäftigten, die vom Meer leben und die ihre zerstörten oder beschädigten Produktionsanlagen wiederaufbauen oder ersetzen müssen, sehr hohe Kosten entstehen werden,

G.  in der Erwägung, daß die Küstenfischerei, die schon heute von den Schwierigkeiten in diesem Wirtschaftszweig in Mitleidenschaft gezogen ist, wegen des Unglücks eine schwere Zukunft vor sich hat und daß weitere vom Meer abhängige Kleinunternehmen möglicherweise mehrere Jahre Totalertragsausfälle erleiden, wobei als zusätzlicher Faktor noch der durch den Vertrauensverlust bei den Verbrauchern verursachte Schaden hinzukommt,

H.  in der Erwägung, daß die Exposition von Muscheln und bestimmten Fischen gegenüber Kohlenwasserstoffen Gefahren für die Lebensmittelsicherheit mit sich bringt und daß das französische Amt für Lebensmittelsicherheit (AFSSA) eine Stellungnahme abgegeben hat, in der es empfiehlt, den Fischfang vor der Küste in den Abschnitten zu verbieten, die von dem aus der “Erika“ auslaufenden Öl betroffen sind,

I.  in der Erwägung, daß der FIPOL dazu gedacht ist, Mittel für schnelle Schadensbehebung bereitzustellen, damit die Schädigung der Küsten minimiert wird, und den von der Ölverschmutzung Betroffenen Entschädigung zu bieten; unter Hinweis darauf, daß der FIPOL über zu wenig Finanzmittel verfügt, was die Schadensbegrenzungstätigkeit behindert, und daß er deshalb keine angemessenen Ausgleichszahlungen leisten kann,

J.  in der Erwägung, daß die Europäische Union die Politik der Vorbeugung für diese Art von Katastrophe verstärken muß,

1.  bekundet allen Opfern dieser Ölpest erneut seine Solidarität und Unterstützung und würdigt die Arbeit derjenigen, die - freiwillig oder von Berufs wegen - weiterhin die Strände reinigen, und ist sich der nachteiligen wirtschaftlichen und ökologischen Konsequenzen vor allem für Fischer, Muschel- und Austernzüchter sowie alle anderen vom Meer abhängigen Beschäftigten und die Fremdenverkehrswirtschaft bewußt;

2.  ist der Auffassung, daß die Betreiber der "Erika” entsprechend dem Verursacherprinzip ihre Haftung anerkennen müssen, indem sie die Opfer (durch ihre Versicherungspolicen und durch Direktzahlungen) entschädigen, die Reinigung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete finanzieren und für den Umweltschaden aufkommen; ist der Auffassung, daß sich diese Haftung auf die Fischerei und die Aquakultur sowie die direkt mit diesen Wirtschaftszweigen verknüpften Unternehmen erstrecken muß;

3.  unterstreicht, daß alles getan werden muß, um so schnell wie möglich das Schweröl aus den Tanks des Schiffes abzupumpen;

4.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Hilfestellung bei der Sanierung der Schäden in der Fischerei zu leisten, die von den Auswirkungen der Havarie des Öltankers betroffen ist;

5.  besteht darauf, daß die vorgenannte Entscheidung über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung so rasch wie möglich verabschiedet wird;

6.  fordert die sofortige Mobilisierung europäischer Finanzmittel mit dem Ziel, den geschädigten regionalen Unternehmen und insbesondere den vom Meer abhängigen Beschäftigten Unterstützung zu gewähren, auch im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten;

7.  bedauert, daß die früheren Katastrophen, insbesondere diejenigen der "Amoco Cadiz” und der "Tanio” nicht - wie in den USA - genutzt wurden, um geeignete Vorschriften und Kontrollen einzuführen, und fordert, daß dieses Mal die Lektionen aus der Katastrophe der "Erika” für die Meeressicherheit in vollem Umfang gezogen werden;

8.  verurteilt die Auswirkungen der übermäßigen Laxheit im Seeverkehr, wo keine ausreichende Verschärfung der Sicherheitsvorschriften und -kontrollen für Handelsschiffe und das System der Billigflaggen - Fischereifahrzeuge eingeschlossen - vorgenommen wurde;

9.  ersucht die Kommission, umgehend konkrete Initiativen zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit vorzulegen, indem die Kontrollen der bestehenden Vorschriften verschärft und neue Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die schwerwiegenden Lücken des gegenwärtigen Instrumentariums zu füllen;

10.  begrüßt die Initiative der Gebietskörperschaften, die, bevor die Ölpest ihre Küsten erreichte, deren Zustand begutachten ließen, um die Entschädigung der Opfer - Privatpersonen, Gebietskörperschaften oder Beschäftigte - zu erleichtern, und somit die Lektionen aus den rechtlichen Hemmnissen gezogen haben, mit denen letztere anläßlich früherer Katastrophen konfrontiert wurden;

11.  fordert eine beträchtliche Anhebung der Obergrenzen für die Intervention des FIPOL;

12.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Länder, die die Aufnahme in die Europäische Union anstreben, zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte Punkt 2.
(2) ABl. C 42 vom 15.2.1993, S. 155.
(3) ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 170.
(4) ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 176.
(5) ABl. C 117 vom 22.4.1996, S. 18.
(6) ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 82.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen