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Verfahren : 1999/2157(COS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0207/2000

Eingereichte Texte :

A5-0207/2000

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Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2000)0367

Angenommene Texte
Mittwoch, 6. September 2000 - Straßburg
Sondervorschriften für Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern
P5_TA(2000)0367A5-0207/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364/EWG , 90/365/EWG und 93/96/EWG (Aufenthaltsrecht) und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (KOM(1999) 127 - KOM(1999) 372 - C5-0177/1999 , C5-0178/1999 - 1999/2157(COS) )

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Berichts und der Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 127 - KOM(1999) 372 - C5-0177/1999 - C5-0178/1999 ),

-  gestützt insbesondere auf die Artikel 14, 17, 18 und 39 des EG-Vertrags,

-  in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Fragen der Freizügigkeit, der der Kommission am 18. März 1997 vorgelegt wurde (Bericht Simone Veil),

-  in Kenntnis des zweiten Berichts der Kommission über die Unionsbürgerschaft vom 17. Juni 1997,

-  in Kenntnis des Grünbuchs über die zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt (KOM(1997) 283 ),

-  in Kenntnis des Berichts 1997-1998 des ECAS ("European Citizens Action Service”),

-  in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (KOM(1997) 586 - C4-0650/1997 ) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 16. Juli 1998(1) ,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport und des Petitionsausschusses (A5-0207/2000 ),

A.  unter Hinweis auf Artikel 14 betreffend die Freizügigkeit sowie die Artikel 17 und 18 EGV betreffend die Unionsbürgerschaft, die das Recht beinhaltet, sich im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten,

B.  in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht der Kommission sowie der Rechtsprechung des EuGH die Unionsbürger aller Bevölkerungsgruppen jedoch bei der Ausübung ihres Reise- und Aufenthaltsrechts bis heute mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert werden,

C.  in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, vom freien Personenverkehr und von der Niederlassungsfreiheit ausgeschlossen sind,

D.  unter Hinweis auf die immer noch sehr unbefriedigende Durchführung der Richtlinien 90/364/EWG , 90/365/EWG und 93/96/EWG über das Aufenthaltsrecht von Studenten und Rentnern, da die Betreffenden die Konsequenzen der langwierigen und kostspieligen administrativen Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der häufig ungerechtfertigten Verpflichtung zur Verlängerung dieser Erlaubnis tragen müssen,

E.  in der Erwägung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Rentner von dem häufig schwierig zu erbringenden Nachweis ausreichender Einkünfte abhängt, der je nach Mitgliedstaat unterschiedlich bewertet wird und nicht ihrer tatsächlichen materiellen Situation entspricht, woraus sich die Notwendigkeit einer künftigen Neugestaltung der derzeit geltenden Texte ergibt,

F.  in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer bestimmter Gruppen, insbesondere diejenigen mit "atypischen” oder sehr kurzfristigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer und Saisonarbeitnehmer sowie die arbeitslosen Wanderarbeitnehmer, wegen der Formalitäten für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, die vom Nachweis ausreichender Einkünfte abhängig ist, beim Aufenthalt im Aufnahmeland oft auf große Schwierigkeiten stoßen,

G.  in der Erwägung, dass es ganz allgemein erforderlich ist, nach Möglichkeit zwischen dem Recht auf Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht, dem Hauptaspekt des Grundrechts der Unionsbürgerschaft - das nicht nur den Bürgern der Mitgliedstaaten vorbehalten werden kann -, und den wirtschaftlichen Erwägungen, die derzeit die freie Ausübung dieses Grundrechts belasten, zu unterscheiden,

H.  in Anerkennung der Tatsache, dass derzeit mehrere Millionen rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben,

I.  in der Erwägung, dass die Wanderarbeitnehmer insofern benachteiligt werden, als sie die finanziellen Auswirkungen der mangelnden Harmonisierung der Rentensysteme tragen müssen,

J.  unter Hinweis auf die unzulässigen Beeinträchtigungen des Aufenthaltsrechts, die noch allzu häufig von den Mitgliedstaaten ausgehen, weil sie auf eine missbräuchliche Auslegung der öffentlichen Ordnung zurückgreifen, die die in der Richtlinie 64/221/EWG genannten Ziele und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH untergräbt;

K.  in der Erwägung, dass die ungeteilte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts nicht nur der eigentlichen Verwirklichung des Prinzips der Unionsbürgerschaft entspricht, sondern durch die Mobilität der Studenten und der Arbeitnehmer auch die Dynamik und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft fördert,

L.  in der Erwägung, dass 50 Jahre, nachdem im Vertrag von Rom erstmals der Grundsatz der Freizügigkeit verankert wurde, dieses Recht noch immer behindert, wenn nicht gar ignoriert wird, woraus sich die Notwendigkeit der Förderung einer echten Unionsbürgerschaft ergibt,

M.  in der Erwägung, dass es daher der Kommission und dem Rat obliegt, alles daranzusetzen, um der Unionsbürgerschaft und dem "europäischen Raum der Freiheit” einen effektiven Sinn zu verleihen,

1.  begrüßt den Bericht, fordert aber die Kommission auf zu erläutern, warum der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 93/96/EWG dem Rat und dem Parlament verspätet vorgelegt wurde;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Bericht nicht mit den Schwierigkeiten befasst, die sich bei der Ausübung des Reise- und Aufenthaltsrechts für Arbeitnehmer ergeben, und dass die Lage der Drittstaatsangehörigen nur insoweit behandelt wird, als sie Familienangehörige eines europäischen Bürgers sind;

3.  betont die Notwendigkeit, auf der Grundlage einer globalen Neufassung der bestehenden Texte eine Rahmenrichtlinie zu erlassen, die eine ungehinderte Ausübung der Reise- und Aufenthaltsfreiheit regelt und gewährleistet;

4.  ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, bei der Umsetzung dieser Rahmenrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung der Unionsbürgerschaft für die verschiedenen betroffenen Personengruppen wesentlich effektiver zu gestalten und der derzeitigen Ungleichbehandlung ein Ende zu setzen;

5.  ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Einführung einer für ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung für alle Antragsteller einen ersten Schritt in diese Richtung darstellen würde;

6.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten in einem "europäischen Raum der Freiheit” missbräuchlich das Argument der öffentlichen Ordnung verwenden, um Ausweisungen vorzunehmen; hält es daher für unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, um bei der Bewertung des Konzepts der öffentlichen Ordnung zu einer besseren Koordinierung zu gelangen;

7.  fordert die Kommission dringend auf sicherzustellen, dass die durch die Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsmittel in keiner Weise unterlaufen werden, und dass keiner der unter diese Richtlinie fallenden Personen ihr Recht auf Verteidigung und Hilfe oder Vertretung verweigert wird;

8.  vertritt die Auffassung, dass eine systematische bzw. automatische Verknüpfung von strafrechtlicher Verurteilung und Ausweisung eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung darstellt; weist darauf hin, dass jede Ausweisung individuell aufgrund einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit begründet und sorgfältig unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen und des Schutzes der Familie abgewogen werden muss;

9.  vertritt die Ansicht, dass die Unionsbürgerschaft in ihrer weit gefassten Bedeutung ausgelegt werden muss; ist deshalb der Auffassung, dass Bürger aus Drittländern, die im Aufenthaltsland geboren sind bzw. von ihrer Kindheit an dort wohnen, sowie seit langem ansässige Personen, die ihre kulturellen, sozialen und familiären Bande im Aufenthaltsland haben bzw. minderjährig sind, nicht ausgewiesen werden dürfen;

10.  vertritt die Auffassung, dass das Schengen-Informationssystem (SIS) mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen muss, und zwar im Einzelnen

   -
in Bezug auf die Anwendung der Vorschrift der Richtlinie 64/221/EWG , in der es ausdrücklich heißt, dass personenbezogene Daten, die eine Maßnahme betreffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und nicht mehr anwendbar oder abgeschafft ist, nicht mehr gespeichert werden dürfen, dass solche Daten nicht in gemeinsame Listen aufgenommen oder automatisch weitergeleitet werden dürfen, und dass das Gemeinschaftsrecht verletzt wird, wenn Personen, die Unionsbürger sind oder geworden sind, mit der Begründung eines Eintrags im SIS die Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten verweigert wird;
   -
in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG, in der es ausdrücklich heißt, dass personenbezogene Daten, die zu bestimmten, ausdrücklich genannten und begründeten Zwecken gewonnen wurden, nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Art und Weise verarbeitet werden dürfen;

fordert die Kommission auf, ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge gerecht zu werden und Maßnahmen zur Unterbindung dieser Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht zu ergreifen;

11.  bedauert, dass der Rat die Mitteilungen des Petitionsausschusses über gravierende Verstöße seitens der Behörden der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht ignoriert, was von einer negativen Haltung des Rats gegenüber dem Petitionsrecht der europäischen Bürgerinnen und Bürger zeugt, und fordert den Rat auf, den Rechten der Unionsbürger die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken;

Reisen und Aufenthalt von Studenten

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf:

   -
hinsichtlich des Aufenthaltsrechts der Studenten dafür Sorge zu tragen, dass ihre nationalen Verwaltungen die geltenden Bestimmungen der Richtlinie 93/96/EWG (Anmeldung in einer anerkannten Lehranstalt, einfache Erklärung über ausreichende Einkünfte, Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung) ausschließlich aller sonstigen Bedingungen strikt einhalten;
   -
die Formalitäten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die kostenlose Erteilung dieser Dokumente zu erwägen;
   -
sicherzustellen, dass alle Studenten in dem Land, in dem sie studieren, eine Arbeitserlaubnis beantragen können, um ihr Studium zu finanzieren;
   -
die finanzielle Unterstützung der Studenten nicht von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig zu machen;

13.  ersucht die Kommission, Folgendes zu prüfen:

   -
die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Personen, die in der Ausbildung stehen, und auf freiwillige Arbeitnehmer;
   -
die Probleme mit der Anerkennung der Diplome in bestimmten Berufsgruppen;

14.  nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, den Geltungsbereich der Richtlinie 93/96/EWG über das Aufenthaltsrecht für Studenten auf alle Bildungseinrichtungen auszudehnen und zu prüfen, in welcher Weise größere Klarheit über den Geltungsbereich des Aufenthaltsrechts für Studenten herbeigeführt werden kann, wobei die administrativen Probleme besonders wichtig zu nehmen sind, die sich Praktikanten und Teilnehmern am Freiwilligendienst stellen, sowie die Möglichkeit zu prüfen, die Erstausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsrechtsbescheinigungen für Studenten gebührenfrei zu machen; fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat entsprechende Änderungen der Richtlinie vorzuschlagen;

Reisen und Aufenthalt von Rentnern

15.  nimmt die Vorschläge der Kommission mit Wohlwollen zur Kenntnis, die vorsehen, dass sie die Möglichkeiten erkundet, bei der Neugestaltung der derzeitigen Richtlinien:

   -
die Modalitäten für den Nachweis der von den Rentnern geforderten ausreichenden Einkünfte möglichst zu vereinfachen und flexibler zu gestalten;
   -
die Auswirkungen des immer häufiger werdenden Wechsels zwischen mehreren Wohnorten, der im Laufe eines Jahres zwischen dem Aufnahmeland und dem Herkunftsland erfolgt, auf die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse zu berücksichtigen;

Reisen und Aufenthalt von Wanderarbeitnehmern

16.  ersucht die Mitgliedstaaten, die Ausstellung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Wanderarbeitnehmer, insbesondere Zeitarbeitnehmer, Teilzeitarbeitnehmer und Saisonarbeitnehmer, möglichst dadurch zu erleichtern, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre erhalten, wenn sie innerhalb eines Aufenthalts von mehr als 18 Monaten im Aufnahmeland mehr als 12 Monate erwerbstätig waren;

17.  ersucht die Aufnahmemitgliedstaaten ferner, den Arbeitnehmern Folgendes zu ermöglichen:

   -
die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in dem Zeitraum, in dem sie das in diesem Land erworbene Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung wahrnehmen;
   -
die automatische Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für Zeiträume von mindestens sechs Monaten, wenn sie effektiv nach einer Beschäftigung suchen;

18.  ersucht in diesem Zusammenhang den Rat, unverzüglich die Prüfung der drei diesbezüglichen Vorschläge der Kommission für die Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien innerhalb der Gemeinschaft (KOM(1998) 394 )(2) wieder aufzunehmen;

sozialer Status der Wanderarbeitnehmer

19.  ersucht die Mitgliedstaaten, die unerlässliche Verbesserung und Modernisierung des sozialen Schutzes in der Europäischen Union zu verwirklichen, um die Benachteiligung abzustellen, der die Wanderarbeitnehmer und die entsandten Arbeitnehmer aus folgenden Gründen ausgesetzt sind:

   -
Nichtanerkennung bestimmter Ruhestandsregelungen zwischen Mitgliedstaaten und Probleme bei der Übertragung der erworbenen Rechte;
   -
restriktiver Charakter der obligatorischen Voraussetzungen für den Erwerb zusätzlicher Rentenansprüche (lange Karenzzeiten);
   -
steuerliche Probleme im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen in zahlreichen Mitgliedstaaten;
   -
Schwierigkeiten bei der Übertragung von Vorruhestandsleistungen, die einem vollständig arbeitslosen Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter gewährt werden;

Familienstatus im Aufnahmeland

20.  vertritt die Auffassung, dass die Familienzusammenführung als unerlässlicher Integrationsfaktor im Aufnahmeland vereinfacht und erleichtert werden muss; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, bei der Neufassung der diesbezüglichen Texte zu beschließen, dass:

   -
der Ehegatte des aufenthaltsberechtigten Studenten oder Rentners oder, falls das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unverheiratete Paare mit Ehepaaren gleichstellt, der unverheiratete Partner, mit dem die Person, die Familienzusammenführung anstrebt, eine Lebensgemeinschaft unterhält, effektiv über ein eigenes Aufenthaltsrecht verfügt, das ihm ohne Nachweis von Einkünften zuerkannt wird;
   -
im Falle der Scheidung oder des Todes des Inhabers der Aufenthaltserlaubnis die Mitglieder seiner Familie das Recht erhalten, eine abhängige oder selbständige Beschäftigung auszuüben oder fortzuführen;
   -
die vorstehenden Bestimmungen auch für die Familienmitglieder eines EG-Staatsangehörigen gelten, die aus einem Drittland kommen, und generell, dass die Visumsformalitäten erleichtert bzw. abgeschafft werden;

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Aspekte des Aufenthaltsrechts der Wanderarbeitnehmer

21.  ist der Auffassung, dass die effektive Ausübung des Reise- und Aufenthaltsrechts eine tiefgreifende Verbesserung des sozialen Umfelds (Gleichbehandlung im Bereich der sozialen und steuerlichen Leistungen, größere Transparenz des Arbeitsmarktes, verstärkte Rolle des EURES-Netzes), im Bildungsbereich (Zugang zu Bildung und Ausbildung) und im kulturellen Bereich (Erlernung von Sprachen) der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familie voraussetzt; verweist erneut auf seine Forderung nach Einführung einer "Grenzfolgenabschätzung” (Europa-Test), in der die Auswirkungen neuer oder geänderter Rechtsvorschriften im Bereich Steuern und soziale Sicherheit auf die Situation von Arbeitnehmern und ihren Angehörigen ermittelt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufenthaltsmitgliedstaat arbeiten;

22.  vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Freizügigkeit von sich rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, die seit mindestens fünf Jahren in der Europäischen Union leben;

23.  teilt die Auffassung, dass die Bürger der Union unzureichend über ihre Rechte und ihre Beschwerdemöglichkeiten unterrichtet sind, und spricht sich dafür aus, dieser Situation insbesondere durch eine bessere Ausbildung des nationalen Verwaltungspersonals und durch Informationskampagnen abzuhelfen; fordert ausdrücklich, dass die Unterstützung von NRO-Initiativen betreffend die Einrichtung von Verfahren zur Entgegennahme von Beschwerden zum freien Personenverkehr, zur juristischen Unterstützung von Beschwerdeverfahren und zur Bestandsaufnahme der am häufigsten vorkommenden Beschwerden mit Garantien für die erforderlichen finanziellen Mittel fortgeführt wird;

24.  fordert die Kommission dringend auf, ihre internen Verfahren zu beschleunigen, um Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht rascher zu unterbinden;

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25.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 145.
(2) ABl. C 344 vom 12.11.1998, S. 9, 12 und 16.

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