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Verfahren : 2000/2055(COS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0208/2000

Eingereichte Texte :

A5-0208/2000

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2000)0378

Angenommene Texte
Donnerstag, 7. September 2000 - Straßburg
Helsinki-Bericht zum Sport
P5_TA(2000)0378A5-0208/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen - Helsinki-Bericht zum Sport (KOM(1999) 644 - C5-0088/2000 - 2000/2055(COS) )

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Berichts der Kommission (KOM(1999) 644 - C5-0088/2000 ),

-  in Kenntnis der "Sportkonferenz der Europäischen Union” in Olympia vom 20. bis 23. Mai 1999, die die Bedeutung des Sports im Hinblick auf die gegenseitige Annäherung der Bürger der Europäischen Union unterstreicht,

-  in Kenntnis der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 29 zum Sport,

-  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission zur allgemeinen und beruflichen Bildung (KOM(1995) 590 ),

-  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum "Europäischen Sportmodell”(1) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zu den erforderlichen Sofortmaßnahmen gegen Doping im Sport(2) ,

-  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Wien vom 11. und 12. Dezember 1998,

-  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Mai 1996 zur Übertragung von Sportveranstaltungen(3) und vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports(4) ,

-  in Kenntnis der Ziffer 50 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 19. bis 20. Juni 2000, in denen gefordert wird, die Besonderheiten des Sports in Europa und seine gesellschaftliche Funktion zu berücksichtigen,

-  in Kenntnis des Bosman-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(5) ,

-  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Deliège (C-191/97) und Lehtonen (C-176/96),

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der nächsten Regierungskonferenz(6) ,

-  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung (KOM(1999) 643 ),

-  unter Hinweis auf die Empfehlungen der Konferenz des Europäischen Netzwerks Frauen und Sport, "Spirit 2000", in Helsinki,

-  unter Hinweis auf die unzufriedenstellende Antwort der Kommission auf die parlamentarische Anfrage vom 13. Januar 2000 betreffend die Forderung der spezifischen Anerkennung des Amateursports (P-0102/2000),

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0208/2000 ),

A.  in der Erwägung, dass der Sport eine ideales Forum für die soziale Eingliederung und Kohäsion darstellt und deshalb integraler Bestandteil der bestehenden Gemeinschaftsprogramme sein sollte, wobei der Sport innerhalb dieses Rahmens einen Beitrag zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, der Gewalt, der Ungleichheit, des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit leisten sollte,

B.  angesichts der weit verbreiteten Besorgnis über die verwerflichen Auswüchse von Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am Rande von Sportveranstaltungen,

C.  in der Erwägung, dass es die Pflicht der Mitgliedstaaten und der Sportvereine ist, bei der Organisation von Sportveranstaltungen ihre Bürger in einem Klima der Freiheit und der Gerechtigkeit zu schützen,

D.  unter Hinweis auf die steigende Zahl der Dopingfälle und in Erwägung der Besorgnis erregenden Tatsache, dass das organisierte Verbrechen in diesen Sektor eingedrungen ist, was u.a. deswegen zu gravierenden Auswirkungen geführt hat, weil hier noch ein rechtsfreier Raum besteht; unter Hinweis auf den zunehmenden Missbrauch von Arzneimitteln, der die Gesundheit der Sportler erheblich beeinträchtigt; unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Erstellung gemeinsamer Vorschriften zur Bekämpfung von Doping durch die europäischen Sportbehörden,

E.  in Anbetracht der wirtschaftlichen Ungleichgewichte im Profisport zwischen Sportclubs und den Sportlern, sowie in Erwägung der Probleme bei der Ausbildung von jungen Sportlern, die im Lichte des Bosman-Urteils zu Tage getreten sind,

F.  in der Erwägung, dass der Profisport und die Vermarktung des Profisports zu einem Wirtschaftszweig geworden sind und dass daher die Wettbewerbsrechtsvorschriften und die vier Freiheiten auf die kommerziellen Aspekte des Sports anzuwenden sind; ferner in der Erwägung, dass bei der Anwendung der Vorschriften des Vertrags auf den Sport die besonderen Gegebenheiten dieses Sektors berücksichtigt werden müssen, worauf bereits vom Europäischen Gerichtshof hingewiesen wurde,

G.  unter Hinweis auf den Standpunkt der Kommission hinsichtlich seiner obengenannten Entschließung vom 22. Mai 1996 zu den ausschließlichen Übertragungsrechten für nichtverschlüsselte Fernsehprogramme, um es der Bevölkerung insgesamt zu ermöglichen, Zugang zu Sportereignissen von allgemeinem Interesse zu haben,

H.  unter Hinweis auf das bedeutende Wirtschaftswachstum im Sportsektor, womit immer höhere Summen für Fernsehübertragungsrechte, Sponsoring, Merchandising und damit verbundene Wirtschaftstätigkeiten sowie eine sehr umfangreiche Zunahme der internationalen Wettbewerbe und folglich der Arbeitsplätze in diesem Sektor einhergehen,

I.  in der Erwägung, dass die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Sport sowohl durch öffentliche als auch private Instanzen den Bestimmungen des EG-Vertrags und dem Gemeinschaftsrecht unterliegt,

J.  in der Erwägung, dass der pädagogische Wert und die Rolle des Sports als Mittel der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen ungeheuer groß sind und dass er daher in nationalen und Gemeinschaftspolitiken entsprechend berücksichtigt werden sollte,

K.  in Anbetracht der sehr vorteilhaften Aspekte der Ausübung sportlicher Tätigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung der europäischen Gesundheitspolitik,

L.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die nationalen und internationalen Sportverbände die Arbeit und den Status von Sportlern angemessen würdigen, schützen und berücksichtigen sollten,

M.  in Anbetracht der Notwendigkeit, in allen Mitgliedstaaten einen Sportverband einzurichten, der die Ausweitung des Sports unter den Behinderten und den benachteiligten Gruppen der Bevölkerung überwacht und ihr Engagement in dieser Hinsicht fördert; in der Erwägung, dass Sportprogrammen und Veranstaltungen für solche Gruppen größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,

1.  begrüßt die Aussagen der Kommission zu den wichtigen erzieherischen und sozialen Funktionen des Sports; betont den integrierenden Charakter sportlicher Betätigung und die Bedeutung des Sports nicht nur für die körperliche Entwicklung, sondern auch auf geistiger Ebene beim Erlernen wichtiger gesellschaftlicher Werte wie Teamgeist, ehrlicher Wettbewerb, Zusammenarbeit, Toleranz und Solidarität;

2.  betont die Notwendigkeit, dass die Gemeinschaft der Autonomie und Kompetenz anerkannter Sportgremien sowohl auf nationaler als auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Leitung und Organisation der entsprechenden Sportarten Rechnung trägt;

3.  fordert die Kommission auf, die vom europäischen Netz der Sportwissenschaftlichen Institute (ENSSHE) bereits geleistete Arbeit sowie die Themen Berufsausbildung und -qualifikation für Sportler in die EU-Programme Sokrates und Leonardo mit einzubringen sowie die Wiedereingliederung der Sportler in den Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer sportlichen Tätigkeit zu fördern;

4.  begrüßt die Bereitschaft der Kommission im Helsinki-Bericht, Begleitungs-, Koordinierungs- oder Auslegungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen, um die Rechtssicherheit in Bezug auf Sport und seine spezifischen Sozial- und Bildungsfunktionen zu verstärken;

5.  betont die Wichtigkeit von Sportunterricht in der Schule; ersucht die Mitgliedstaaten, dem Sportunterricht in den Lehrplänen aller Schulen die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und das Engagement der Jugendlichen im Amateursport zu fördern;

6.  hält es für selbstverständlich, dass die Kommission die im Bosman-Urteil aufgestellten Grundsätze als feststehend anerkennt, und fordert sie daher auf, Selbstbestimmungsstrukturen im Sport zu unterstützen, durch die die Solidarität gefördert und ein Beitrag zur Förderung der Ausbildung und der Entwicklung von Spielern geleistet wird, und zwar sowohl in kleineren örtlichen Vereinen als auch in großen international anerkannten Vereinen; erinnert die Kommission daran, dass solche Strukturen und Ziele uneingeschränkt mit der Stellungnahme des EuGH im Fall Bosman vereinbar sind; fordert die Kommission auf, keine Maßnahmen zu ergreifen und keine Vorschläge zu unterbreiten, die den im Bosman-Urteil festgelegten Grundsatz in Frage stellen;

7.  fordert die Sportverbände auf, ihre innere Demokratie wieder zu beleben und den verschiedenen Bedürfnissen und Verwaltungsmodalitäten des Profisports und des Amateursports Rechnung zu tragen, indem sie die geeigneten repräsentativen Strukturen schaffen;

8.  fordert die Regierungskonferenz auf, eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Sport in den Artikel 151 des EG-Vertrags aufzunehmen, damit die Europäische Union in ihrem Vorgehen die kulturelle, wirtschaftliche und soziale Dimension des Sports anerkennt;

9.  wiederholt seine in Ziffer 6 Buchstabe f seiner obengenannten Entschließung vom 13. Juni 1997 an die Kommission gerichtete Aufforderung, die verschiedenen nationalen Regelungen über öffentliche Subventionen für Profivereine zu untersuchen und auf die Transparenz der finanziellen Situation von Profivereinen hinzuwirken;

10.  fordert insbesondere die Kommission auf, bei der Entwicklung einer Gesundheitspolitik für die Gemeinschaft den positiven Aspekt des Sports in Bezug auf Gesundheit in Betracht zu ziehen;

11.  erinnert an die Schlussfolgerungen seiner obengenannten Entschließung vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Sport zur Organisation eines Europäischen Jahrs des Sports;

12.  fordert die Kommission auf, wohlwollend, jedoch streng nach dem Vertrag jene Praktiken zu prüfen, die die Entwicklung des Breitensports fördern und für Chancengleichheit sorgen und somit zur gesunden und vielfältigen Entwicklung des europäischen Sports beitragen;

13.  bezeugt seinen Respekt vor ehrenamtlichen Tätigkeiten in Sportvereinen, die dem Breitensport verpflichtet sind, und insbesondere Tätigkeiten, welche die Jugendarbeit und die Arbeit mit Minderheitengruppen in Sport und Gesellschaft betreffen; erinnert an die Notwendigkeit einer besonderen Koordinierung für bestimmte Merkmale des Amateursports;

14.  ist der Ansicht, dass diese Aktivitäten stärkere Unterstützung verdienen, und ersucht die Kommission zu prüfen, wie diese Unterstützung auf europäischer Ebene besser sowie in allgemeinerem Sinn gewährt werden kann;

15.  warnt vor den großen Unterschieden, die einerseits zwischen dem Spitzensport und kleineren Sportvereinen sowie andererseits zwischen Profi- und Amateursport entstehen können; weist darauf hin, dass in beiden Fällen der eine auf den anderen angewiesen ist, weshalb Anstrengungen unternommen werden müssen, damit in beiden Fällen eine wechselseitige Unterstützung erhalten bleibt;

16.  fordert Anreize zur Gründung von Sportvereinigungen, deren Ziel es ist, den Amateursport zu unterstützen und den aufgrund ihrer sozialen Umstände weniger begünstigten Schichten ihre Solidarität zu bekunden;

17.  respektiert den Rahmen der Europäischen Gemeinschaften für den Sport, ersucht jedoch die Kommission, im Geiste der Erklärung Nr. 29 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam den nationalen und regionalen Charakter von Sportstrukturen und die historische Tradition des Sports in Europa gebührend zu berücksichtigen;

18.  fordert die Kommission auf, die bewährten Praktiken zu sammeln und zu verbreiten, die von lokalen und regionalen Behörden als Vorreiter und Schlüsselfiguren in lokalen Partnerschaften für Freizeitgestaltung sowie als Anbieter und Bereitsteller von Sportmöglichkeiten für die gesamte Bevölkerung der Gemeinschaft entwickelt wurden;

19.  fordert die Mitgliedstaaten und Sportverbände auf, minderjährige Sportler zu schützen und strenge Rahmenbestimmungen bis hin zum Verbot von sie betreffenden finanziellen Transaktionen vorzusehen und eine Untersuchung des "Handels” mit jungen Sportlern und Sportlerinnen durchzuführen und dabei vor allem die Auswirkungen auf junge Athleten und Athletinnen unter 18 Jahren, die in den Berufssport eintreten, zu berücksichtigen;

20.  fordert den Internationalen Turnerbund auf, nicht die extreme Schlankheit zu fördern, die den Turnern/Turnerinnen und sonstigen Sportlern/Sportlerinnen schadet;

21.  fordert die Sportvereinigungen auf, Grundsätze festzulegen, wonach alle jungen Sportler, die zur Teilnahme an Hochleistungswettbewerben trainiert werden, zur Ergänzung ihrer sportlichen Ausbildung auch Allgemeinbildung und berufliche Bildung erhalten; fordert die Kommission auf, diese Aspekte in die Programme Sokrates und Leonardo einzubringen;

22.  erinnert Sportvereinigungen und Mitgliedstaaten an das Ziel der Europäischen Union, ihren Bürgern in den Bereichen Freizügigkeit und Sicherheit Schutz angedeihen zu lassen, und ersucht die zuständigen Behörden, ihre Zusammenarbeit zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen zu verstärken;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates vom 22. April 1996 zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen so bald wie möglich in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen und in Übereinstimmung mit dem vom Rat in seiner Entschließung vom 21. Juni 1999 angenommenen Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit(7) härteste Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu verhängen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Rechtsvorschriften zweckmäßige Maßnahmen aufzunehmen, die private Investitionen in den Sport begünstigen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, einen Sportverband für die Behinderten, sowohl für körperlich als auch für geistig behinderte Menschen, zu gründen, der von den offiziellen Sportorganisationen anerkannt wird; ruft die Mitgliedstaaten auf, der Entwicklung, Finanzierung und Förderung des Behindertensports besondere Beachtung zu schenken und die speziellen Bedürfnisse von Behinderten als einen Teil der Sportkultur zu garantieren sowie einen Austausch von behinderten und nicht behinderten Sportlern zu gewährleisten; und fordert die Mitgliedsstaaten und die Kommission auf, Sport und physische Aktivitäten von Menschen mit Behinderungen durch die Gemeinschaftsprogramme zu fördern;

26.  fordert die Sportorganisationen auf, die Verantwortlichkeiten im Sport zwischen Frauen und Männern zu teilen und die Rolle der Frauen beim Entscheidungsprozess zu stärken, sowie Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter für ihre Mitglieder zu entwickeln;

27.  fordert, dass die Fernsehübertragungsrechte unter Einhaltung des Anti-Trust-Rechts gewährt werden und dass die damit verbundenen Nutzungsrechte denjenigen zugute kommen, die die betreffenden Sportveranstaltungen organisieren und die Risiken tragen; fordert ebenfalls Transparenz bei der Gewährung der Fernsehübertragungsrechte;

28.  verweist darauf, dass angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Produktion von Sportartikeln und -kleidung auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts geachtet werden muss und dass besonders im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit keine Produkte in den EU-Markt eingeführt werden dürfen, deren Produktion nicht den ILO- und Umweltstandards entspricht,

29.  fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des portugiesischen Vorsitzes und des Gipfels von Santa Maria da Feira eine Mitteilung über die Einbeziehung des Sports in die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken und über die Form der Anerkennung der Arbeit der Sportorganisationen sowie über das Ausmaß des Sportunterrichts in den Lehrplänen der einzelnen Mitgliedstaaten und über sexuelle Belästigung und Missbrauch im Sport vorzulegen;

30.  besteht darauf, die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen zu beteiligen, und insbesondere den europäischen Bürgern nicht die Möglichkeit vorzuenthalten, wichtige Sportveranstaltungen live in öffentlichen Fernsehsendern oder auf sonstigen Kanälen zu verfolgen, die dafür keine Sondergebühren erheben; fordert daher die Kommission auf, mögliche Verfahren hierzu wohlwollend zu prüfen und, in Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EGV, teilweise Freistellungen von den Wettbewerbsregeln zu ermöglichen;

31.  bekräftigt seine in Ziffer 4 seiner obengenannten Entschließung vom 13. Juni 1997 an alle Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, von der in Artikel 3a der Fernsehrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, um zu verhindern, dass auf Ausschließlichkeitsbasis übertragene Ereignisse von erheblicher Bedeutung einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit vorenthalten werden;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass ein Teil der Erträge aus Sponsoring und aus Werbegeldern dem Amateursport zugute kommt;

33.  ersucht die Mitgliedstaaten, die Fachschulen für Sportmedizin auszubauen und Berufsausbildungskurse für das Fachpersonal in den verschiedenen Sektoren der Sportmedizin einzurichten;

34.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 56.
(2) ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 291.
(3) ABl. C 166 vom 10.6.1996, S. 109.
(4) ABl.C 200 vom 30.6.1997, S. 252.
(5) Slg. 1995, S. I-4921.
(6) Angenommene Texte Punkt 4.
(7) ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1.

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