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Verfahren : 2000/2606(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B5-0708/2000

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2000)0386

Angenommene Texte
Donnerstag, 7. September 2000 - Straßburg
Kernkraftwerk Temelin
P5_TA(2000)0386RC-B5-0708/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zum tschechischen Kernkraftwerk in Temelín

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen im Nuklearsektor für die beitrittswilligen Länder in Mittel- und Osteuropa und die neuen unabhängigen Staaten (KOM(1998) 134 - C4-0314/1998 ),

-  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates für nukleare Sicherheit in Verbindung mit der Erweiterung der Europäischen Union vom 7. Dezember 1998,

-  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 25/98 des Rechnungshofs zu den Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in den Ländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) und in den neuen unabhängigen Staaten (NUS) (Zeitraum 1990-1997)(1) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 1999 zum Kernkraftwerk in Temelin(2) ,

A.  in der Erwägung, dass souveräne Staaten das Recht haben, über ihre Energieoptionen zu entscheiden,

B.  in der Erwägung, dass die Regierung der Tschechischen Republik die Absicht hat, in den nächsten Tagen mit dem Testbetrieb des Reaktors Nr. 1 des Kernkraftwerks Temelin zu beginnen, nachdem die Brennstoffbeschickung bereits im Juli 2000 erfolgte,

C.  in der Erwägung, dass es sich ursprünglich um einen Reaktor sowjetischer Bauart vom Typ VVER 1000 handelte, der von einer Tochtergesellschaft von BNFL, der amerikanischen Firma Westinghouse, umgerüstet wurde,

D.  in der Erwägung, dass die Entscheidung, Temelín ans Netz gehen zu lassen, unter der Bevölkerung der Tschechischen Republik und der Nachbarländer beträchtliche Besorgnis hervorruft,

E.  in der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen für die strukturellen Änderungen am Kernkraftwerk in Temelín einigen tschechischen Quellen zufolge nicht vollständig durchgeführt worden sind,

F.  in der Erwägung, dass die Inbetriebnahme von Block 1 des Kernkraftwerks in Temelín vor dem regulären Abschluss der genannten Prüfverfahren dieses wichtige Instrument sinnlos macht,

G.  in der Erwägung, dass die tschechische und die internationale Öffentlichkeit bisher noch nicht detailliert über die Sicherheitsstandards in Temelin informiert wurde, gegen die nach wie vor starke Bedenken bestehen,

H.  in der Erwägung, dass zum Schutz der Bevölkerung Europas die höchsten Standards für die nukleare Sicherheit erforderlich sind,

1.  fordert die Regierung der Tschechischen Republik auf zu gewährleisten, dass Block 1 des Kernkraftwerks in Temelín erst dann ans Netz geht, wenn die einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfungen entsprechend den in der Europäischen Union akzeptierten Standards durchgeführt worden sind;

2.  fordert die Regierung der Tschechischen Republik auf zu gewährleisten, dass die tschechische und die internationale Öffentlichkeit vom Betreiber von Temelín und auch von der nationalen Aufsichtsbehörde (SUJB) detaillierte Informationen erhält, auf deren Grundlage der in Temelín erreichte Sicherheitsstandard auch von Sachverständigen geprüft werden kann;

3.  fordert die tschechische Regierung auf, alle Mittel für den Dialog zu nutzen und den Austausch relevanter Informationen mit den Institutionen der Europäischen Union zu verstärken;

4.  fordert das Parlament der Tschechischen Republik auf, das Espoo-Übereinkommen, das die Rechte der Bürger von Nachbarländern im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit Kernkraftwerken garantiert, rasch zu ratifizieren und die unverzügliche freiwillige Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Erwägung zu ziehen;

5.  ersucht die tschechische Regierung und die tschechischen Behörden im allgemeinen, sich um die uneingeschränkte Erfüllung internationaler Sicherheitskriterien zu bemühen und ihre Zusammenarbeit mit der IAEA fortzusetzen;

6.  fordert, dass Themen wie Energie und nukleare Sicherheit auch weiterhin an den Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EP-Tschechische Republik überwiesen werden;

7.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.

(1) ABl. C 35 vom 9.2.1999, S. 1.
(2) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 427.

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