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Verfahren : 1999/0087(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0229/2000

Eingereichte Texte :

A5-0229/2000

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2000)0391

Angenommene Texte
Donnerstag, 21. September 2000 - Brüssel
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ***II (Verfahren ohne Aussprache)
P5_TA(2000)0391A5-0229/2000

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (7456/1/2000 - C5-0329/2000 - 1999/0087(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7456/1/2000 - C5-0329/2000 )(1) ,

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1999) 157 )(3) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

-  gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0229/2000 ),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.  stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 245 vom 25.8.2000, S. 14.
(2) ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 365.
(3) ABl. C 181 vom 26.6.1999, S. 25.

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