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Verfahren : 1998/0327(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0222/2000

Eingereichte Texte :

A5-0222/2000

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2000)0397

Angenommene Texte
Donnerstag, 21. September 2000 - Brüssel
Sicherheitsvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln ***I
P5_TA(2000)0397A5-0222/2000
Text
 Entschließung

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG ) (KOM(1998) 678 - C4-0707/1998 - 1998/0327(COD) )

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
(Abänderung 2)
Erwägung 5
Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle.
Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle, die für die hohen Unfallzahlen, insbesondere der Unfälle mit tödlichem Ausgang, verantwortlich sind .
(Abänderung 3)
Erwägung 6
Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, sollte Arbeitsmittel auswählen, die einen ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.
Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, muss Arbeitsmittel auswählen, die einen ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.
(Abänderung 4)
Erwägung 6a (neu)
Selbstständige und Arbeitgeber können, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit ausüben und persönlich Arbeitsmittel verwenden, die zur zeitweiligen Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bestimmt sind, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. Es muss deshalb eine Lösung gefunden werden, um alle Personen, die mit der Vorbereitung, der Durchführung und dem Abschluss zeitweiliger Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen befasst sind, einzubeziehen.
(Abänderung 5)
Erwägung 7
Leitern und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund sollte festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können.
Leitern und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund muss festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern, einschließlich Gerüstbauer, unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können. Eine angemessene besondere Ausbildung der Arbeitnehmer ist deshalb erforderlich.
(Abänderung 1)
Erwägung 7a (neu)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für Arbeiten an tiefgelegenen Arbeitsplätzen.
(Abänderung 6)
Erwägung 8
Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen.
Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen. Sie kann jedoch - nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung - durch Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen ergänzt werden, die einer wirksamen Verhütung und Beseitigung der Gefahren durch Auswahl und Benutzung der für die einzelnen Baustellen angemessenen Arbeitsmittel dienen .
(Abänderung 7)
Artikel 2 Absatz 3
   (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind bzw. erlassen werden.
   (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind - und dem Inhalt dieser Richtlinie angepasst sind - bzw. künftig erlassen werden.
(Abänderung 8)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.-1 (neu) (Richtlinie 89/655/EWG )
   4. -1. Begriffsbestimmungen
   4. -1.1. Im Sinne dieser Richtlinie sind "kollektive Absturzsicherungen” Vorkehrungen für Schutzvorrichtungen (beispielsweise Geländer, Abtrennungen, Netze, Abdeckungen), die so gestaltet und so fest sein müssen, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden.
(Abänderung 9)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.1.1 Absatz 1 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.1.1. Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel ausgewählt, die am geeignetsten sind, um während ihrer gesamten Einsatzdauer ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Ihre Bemessung muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
   4.1.1. Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel ausgewählt, die am geeignetsten sind, um das höchste Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das während ihrer gesamten Einsatzdauer beizubehalten ist . Ihre Bemessung muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
(Abänderung 10)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.1.2 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.1.2. Die Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer sichererer Arbeitsmittel wegen der Kurzfristigkeit der Benutzung und des geringen Risikos nicht gerechtfertigt ist.
   4.1.2. Die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz ist strikt auf Umstände zu beschränken, unter denen das geringe Risiko und die Kurzfristigkeit der Benutzung dies erlauben, nachdem diese beiden Faktoren zuvor bewertet wurden und sofern die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel nicht möglich ist .
(Abänderung 11)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.1.3 vierter Spiegelstrich (Richtlinie 89/655/EWG )
   - Für die Durchführung der Arbeit sind mindestens zwei Arbeitnehmer vorgesehen.
entfällt
(Abänderung 12)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.1.4 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.1.4. Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen zur Verringerung der mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren ermittelt werden. Erforderlichenfalls ist die Installierung entsprechender kollektiver Absturzsicherungen vorzusehen . Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest sein, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
   4.1.4. Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen ermittelt werden, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren so gering wie möglich zu halten . Erforderlichenfalls wird die Installierung entsprechender kollektiver Absturzsicherungen vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator der Baustelle bzw. des Arbeitsplatzes gebilligt . Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest sein, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
Die Zugänge zu Treppen oder Leitern müssen einen Schutzmechanismus aufweisen, der benutzt werden kann, wenn die Leitern oder Treppen wegen einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung nicht benutzt werden.
(Abänderung 13)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.2.1 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.2.1. Leitern werden so aufgestellt, dass sie während ihrer Benutzung standsicher sind. Die Leiterfüße ruhen auf einem standsicheren, festen, unbeweglichen und horizontalen Untergrund auf . Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern werden sicher und in einer Weise befestigt, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
   4.2.1. Leitern werden so aufgestellt, dass sie während ihrer Benutzung standsicher sind. Tragbare Leitern werden nur auf einem Untergrund von geeigneter Stärke aufgestellt; es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass sie standsicher und unbeweglich sind und auf einem horizontalen Untergrund ruhen . Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern werden sicher und in einer Weise befestigt, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
(Abänderung 14)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.2.2 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.2.2. Das Verrutschen der Füße von tragbaren Leitern wird vor deren Inbetriebnahme entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern werden, ehe sie bestiegen werden, sicher arretiert .
   4.2.2. Das Verrutschen der Füße von tragbaren Leitern wird vor deren Inbetriebnahme entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Es wird in erster Linie alles getan, um die Leiter sicher zu arretieren. Für den Zugang benutzte Leitern müssen so lang sein, dass die Holme weit genug über die Ebene, die mit ihnen erreicht werden soll, hinausragen. Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, dass sie sicher stehen .
(Abänderung 15)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.2.3 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.2.3. Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.
   4.2.3. Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last in der Hand getragen werden muss, so darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
(Abänderung 16)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.2 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.3.2. Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
   4.3.2. Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist durch eine sachkundige, qualifizierte und ausgebildete Person ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
(Abänderung 17)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.3 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.3.3. Die Ständer eines Gerüstes werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige technische Lösung geschützt. Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Während der Arbeit auf diesen Gerüsten müssen diese Vorrichtungen aktiviert sein.
   4.3.3. Die Ständer eines Gerüstes werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige und erprobte technische Lösung geschützt. Die belasteten Flächen müssen eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Das Gerüst ist durch Verstrebungen gegen Verrutschen zu sichern. Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Diese Vorrichtungen müssen aktiviert sein, bevor die Gerüste betreten werden, und sie müssen ausreichend gekennzeichnet sein.
(Abänderung 18)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.4 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.3.4. Die Abmessungen der Gerüstbeläge müssen an die auszuführende Arbeit angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie müssen so dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Belagbretter von Gerüsten werden so auf ihren Auflagern befestigt, dass sie bei normaler Benutzung nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein gefährlicher Zwischenraum entstehen.
   4.3.4. Die Abmessungen der Gerüstbeläge müssen an die auszuführende Arbeit und an die belasteten Flächen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie müssen so dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Planken, aus denen die Arbeitsplattformen bestehen, dürfen nicht verrutschen können und müssen dicht aneinander anschließen, damit die Belagelemente nicht unbeabsichtigt verrutschen können. Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein gefährlicher Zwischenraum entstehen.
(Abänderung 19)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.6 (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.3.6. Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten Arbeitnehmern aufgebaut, abgebaut oder größeren Veränderungen unterzogen werden. Diese Ausbildung umfasst das Lesen von Aufbau- und Abbauplänen, den sicheren Aufbau, Abbau oder Umbau des betreffenden Gerüsts, die Verhütung der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, die Veränderungen der Witterungsbedingungen, die Belastungszahl und alle anderen mit diesen Arbeitsvorgängen verbundenen Gefahren. Der sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegt während dieser Arbeit der in diesem Anhang Ziffer 4.3.2 vorgesehene Aufbau- und Abbauplan vor.
   4.3.6. Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten Arbeitnehmern aufgebaut, umgebaut (falls die Umbauten die Gefahr eines Absturzes für die Personen, die sich auf dem Gerüst aufhalten, mit sich bringt) oder abgebaut werden. Eine angemessene Ausbildung umfasst das Verstehen von Aufbau- und Abbauplänen, den sicheren Aufbau, Abbau oder Umbau des Gerüsts, die Verhütung der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, die Veränderungen der Witterungsbedingungen, die Belastungszahl und alle anderen mit diesen Arbeitsvorgängen verbundenen Gefahren. Die Ausbildung kann in einem speziellen Lehrgang oder in anderer Weise erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass der Arbeitnehmer ein anerkanntes gleichwertiges fachliches Niveau erreicht. Der sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegen während dieser Arbeit der in diesem Anhang Ziffer 4.3.2 vorgesehene Aufbau- und Abbauplan sowie die Aufbau-, Benutzungs- und Abbauanweisungen vor.
(Abänderung 20)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.7 Absatze1a (neu) (Richtlinie 89/655/EWG )
Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Nachdem diese spezielle Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen wurde, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder angebracht.
(Abänderung 21)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.7a (neu) (Richtlinie 89/655/EWG )
   4.3.7 a. Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, ein Gerüst auf- oder umzubauen, sorgt für die Anbringung von Warnhinweisen während der Benutzung des Gerüsts. Die Hinweise erläutern den Verwendungszweck des Gerüsts, die maximale Belastung, das Datum des Aufbaus und Umbaus, den Namen des Arbeitgebers und der sachkundigen Person, die das Gerüst in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil B Abschnitt II Ziffer 6.3 der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den(1) Gesundheitsschutz überprüft hat.
____________
   (1) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.

(1) ABl. C 247 E vom 31.8.1999, S. 23.


Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG ) (KOM(1998) 678 - C4-0707/1998 - 1998/0327(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 678 )(1) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C4-0707/1998 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0222/2000 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 247 E vom 31.8.1999, S. 23.

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