Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (7381/2000 - C5-0230/2000
- 2000/0804(CNS)
)
(-1) Der Schutz der natürlichen Personen hinsichtlich der Behandlung personenbezogener Daten ist ein wichtiges Anliegen für die Organe der Europäischen Union. Dies sollte mittelfristig zu der Verabschiedung einer Regelung über gemeinsame Schutzstandards und in diesem Fall mit der Schaffung einer einzigen Instanz, die für die Gewährleistung dieses Schutzes zuständig ist, führen.
(Abänderung 2)
Erwägung 3
(3)
Aus praktischen Gründen und unbeschadet künftiger Entscheidungen über die Umwandlung der derzeitigen
Gemeinsamen Kontrollinstanzen in eine
einzige Kontrollinstanz mit Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt sollte die Verwaltung der Datenschutz-Geschäftsstelle eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden, ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben jedoch gewahrt werden.
(3)
Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vergemeinschaftet werden muss und die
Gemeinsamen Kontrollinstanzen sich weiterentwickeln und schließlich zu einer einzigen
Kontrollinstanz mit Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt werdenmüssen,
sollte die Verwaltung der Datenschutz-Geschäftsstelle vorläufig
eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden, ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben jedoch gewahrt werden.
(Abänderung 3)
Erwägung 4
(4)
Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über die Ernennung und Amtsenthebung des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen getroffen werden; ferner sollten die übrigen der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten ausschließlich den Weisungen des Leiters der Geschäftsstelle unterstehen.
(4)
Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über die Ernennung und Amtsenthebung des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen getroffen werden; ferner sollten die übrigen der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten ausschließlich den Weisungen des Leiters der Datenschutz-
Geschäftsstelle unterstehen.
(Abänderung 4)
Erwägung 4a (neu)
(4a) Was den Schutz von personenbezogenen Daten betrifft, ist es in Ergänzung dieses Beschlusses erforderlich, ein rechtsverbindliches Instrument zu verabschieden, mit dem im dritten Pfeiler ein Garantieniveau sichergestellt werden soll, das dem mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1)
im ersten Pfeiler gewährleisteten Niveau gleichwertig ist. (1)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31..
(Abänderung 6)
Artikel 2 Absatz 1
(1)
Der Datenschutz-Geschäftsstelle steht ein Datenschutzbeauftragter vor, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben gewährleistet wird und der nur an Weisungen der Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden ist. Der stellvertretende Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen den Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von zwei
Jahren; Wiederernennung ist zulässig
.
(1)
Der Datenschutz-Geschäftsstelle steht ein Datenschutzbeauftragter vor, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben gewährleistet wird und der nur an Weisungen der Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden ist. Der stellvertretende Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen den Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von vier
Jahren. Dieser kann für eine weitere Amtszeit ernannt werden.
(Abänderung 7)
Artikel 2 Absatz 2
(2)
Der Datenschutzbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Bürger der Europäischen Union sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist, und er darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Er muss bei der Übernahme von Tätigkeiten oder der Annahme von Vorteilen nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend sein.
(2)
Der Datenschutzbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Bürger der Europäischen Union sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, über nachweisliche Erfahrung und Kompetenz in der Ausübung der betreffenden Aufgaben verfügen
und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist, und er darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit und auch kein anderes Amt in Politik oder Verwaltung
ausüben. Er muss bei der Übernahme von Tätigkeiten oder der Annahme von Ernennungen und
Vorteilen nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend sein.
(Abänderung 8)
Artikel 2 Absatz 3
(3)
Der Datenschutzbeauftragte kann
vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen seines Amtes enthoben werden
, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise
gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(3)
Der Datenschutzbeauftragte wird
vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen seines Amtes enthoben,
wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, gegen seine Pflichten verstoßen oder eine schwere Verfehlung begangen
hat.
(Abänderung 9)
Artikel 2 Absatz 4
(4)
Abgesehen von der Amtsenthebung nach Absatz 3 endet das Amt des Datenschutzbeauftragten mit Wirksamwerden des Rücktritts
. Im Fall des Rücktritts bleibt der Datenschutzbeauftragte im Amt, bis er ersetzt worden ist.
(4)
Abgesehen von der normalen Ablösung wegen des Ablaufs seiner Amtszeit oder wegen Todes sowie von
der Amtsenthebung nach Absatz 3 endet das Amt des Datenschutzbeauftragten mit seinem Rücktritt
. Im Fall des Rücktritts bleibt der Datenschutzbeauftragte auf Aufforderung der Gemeinsamen Kontrollinstanzen
im Amt, bis er ersetzt worden ist.
(Abänderung 11)
Artikel 2 Absatz 6
(6)
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gelten für
den Datenschutzbeauftragten während seiner Amtszeit die Regeln für Personen mit dem Status eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in der die Einstellung erfolgt, richten sich nach den Kriterien für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates
. Wenn die ernannte Person bereits Beamter der Gemeinschaften ist, wird sie im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Dauer ihres Amtes abgeordnet. Der erste Satz des letzten Absatzes von Artikel 37 des Beamtenstatuts gilt unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
(6)
Für
den Datenschutzbeauftragten gelten
während seiner Amtszeit die Regeln für Personen mit dem Status eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Der Datenschutzbeauftragte gehört der Laufbahngruppe A an
. Die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in der die Einstellung erfolgt, richten sich nach den Kriterien für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften
. Wenn die ernannte Person bereits Beamter der Gemeinschaften ist, wird sie im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Dauer ihres Amtes abgeordnet, mit der Garantie der vollständigen Wiedereingliederung in seine ursprüngliche Institution
. Der erste Satz des letzten Absatzes von Artikel 37 des Beamtenstatuts gilt unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
(Abänderung 12)
Artikel 3 Absatz 1
(1)
Die Datenschutz-Geschäftsstelle ist mit dem für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten besetzen Planstellen, die
in dem Einzelplan "Rat“
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union beigefügten Stellenplan
aufgeführt sind.
(1)
Die Datenschutz-Geschäftsstelle ist mit dem für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die Personalkosten sowie die übrigen Kosten, die erforderlich sind, damit die Datenschutz-Geschäftsstelle ihre Arbeit aufnehmen kann,
sind in Einzelplan VIII-B
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aufgeführt. Der Rat wird diesbezüglich die Verabschiedung der erforderlichen legislativen und finanziellen Maßnahmen fördern.
(Abänderung 13)
Artikel 3 Absatz 3
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal die Vorschriften und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen werden, sowie der Befugnisse im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, gelten für das Personal die gleichen Regeln wie für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates
.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal die Vorschriften und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen werden, sowie der Befugnisse im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, gelten für das Personal die gleichen Regeln wie für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
.
(Abänderung 14)
Artikel 3 Absatz 3a (neu)
(3a) Das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal ist verpflichtet, keine Informationen und Dokumente bekannt zu machen, von denen es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten hat, und es unterliegt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt der Pflicht zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, zu denen es in Ausübung seiner Aufgaben Zugang erhalten hat.
(Abänderung 15)
Artikel 5 Absatz 1
(1)
Innerhalb der durch den Finanzbogen vorgegebenen Grenzen
gehen die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle (insbesondere Ausstattung, Dienstbezüge, Zulagen und sonstige Personalaufwendungen) zu Lasten des Einzelplans "Rat
“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(1)
Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle (insbesondere Ausstattung, Dienstbezüge, Zulagen und sonstige Personalaufwendungen) gehen zu Lasten des Einzelplans VIII-B
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betreffend die Datenschutz-Geschäftsstelle.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (7381/2000 - C5-0230/2000
- 2000/0804(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis der Initiative der Portugiesischen Republik (7381/2000)(1)
,
- gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
- vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5-0230/2000
),
- gestützt auf Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0225/2000
),
1. billigt die so abgeänderte Initiative der Portugiesischen Republik;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative der Portugiesischen Republik entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Portugiesischen Republik zu übermitteln.