Entwurf für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung von 'Eurodac' für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (8417/2000 - C5-0256/2000
- 1999/0116(CNS)
) (Erneute Konsultation)
Der Entwurf wird wie folgt abgeändert:
Entwurf des Rates
Abänderungen des Parlaments
(Abänderung 4)
Erwägung 13
(13)
Da die Mitgliedstaaten allein für die Ermittlung und Klassifizierung der Ergebnisse von Vergleichen, die von der Zentraleinheit übertragen werden, sowie für die Sperrung von Daten über als Flüchtlinge anerkannte und zugelassene Personen zuständig sind und da diese Zuständigkeit den besonders sensiblen Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft und die Ausübung der persönlichen Freiheiten berühren könnte, liegen besondere Gründe dafür vor, dass der Rat sich selbst die Ausübung bestimmter Durchführungsbefugnisse vorbehält, insbesondere hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit dieser Daten gewährleisten sollen.
entfällt
(Abänderung 6)
Artikel 3 Absatz 4
(4)
Die Zentraleinheit kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 23Absatz 2
beauftragt werden, auf der Grundlage der in der Zentraleinheit gespeicherten und aufbewahrten Daten bestimmte Statistiken aufzustellen.
(4)
Die Zentraleinheit kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 22
beauftragt werden, auf der Grundlage der in der Zentraleinheit gespeicherten und aufbewahrten Daten bestimmte Statistiken aufzustellen.
(Abänderung 8)
Artikel 4 Absatz 7
(7)
Die Durchführungsbestimmungen über die zur Anwendung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Verfahren werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz1
festgelegt.
(7)
Die Durchführungsbestimmungen über die zur Anwendung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Verfahren werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 festgelegt.
(Abänderung 14)
Artikel 12 Absatz 5
(5)
Die Durchführungsbestimmungen für die Sperrung von Daten nach Absatz 1 und die Erstellung der Statistiken nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 1
vorgesehenen Verfahren angenommen.
(5)
Die Durchführungsbestimmungen für die Sperrung von Daten nach Absatz 1 und die Erstellung der Statistiken nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 22 vorgesehenen Verfahren angenommen.
(Abänderung 15)
Artikel 22 Absatz 1
(1)
Der Rat nimmt die zu folgenden Zwecken erforderlichen Durchführungsbestimmungen mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags festgelegten Mehrheit an:
-
Festlegung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 7,
-
Festlegung des Verfahrens für die Sperrung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1,
-
Erstellung der Statistiken nach Artikel 12 Absatz 2.
In Fällen, in denen diese Durchführungsbestimmungen Auswirkungen haben auf die von den Mitgliedstaaten zu tragenden Betriebskosten, beschließt der Rat einstimmig.
(1)
Die Durchführungsbefugnisse werden der Kommission übertragen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG von einem Regelungsausschuss unterstützt wird.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2)
Die Maßnahmen, auf die in Artikel 3 Absatz 4 verwiesen wird, werden im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Verfahren beschlossen.
(Abänderung 17)
Artikel 23
Artikel 23 Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend: "der Ausschuss”) unterstützt.
(2)
In den Fällen, in denen auf diesen Absatz verwiesen wird, kommen Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Anwendung.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG erwähnte Frist beträgt drei Monate.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Entfällt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung von 'Eurodac' für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (8417/2000 - C5-0256/2000
- 1999/0116(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Entwurfes des Rates (8417/2000),
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 260
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. November 1999(1)
,
- vom Rat gemäß Artikel 63 Absatz 1 des EG-Vertrags erneut konsultiert (C5-0256/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0219/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, seinen Entwurf entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Entwurf zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.